Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. VII ZR 25/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3443

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 25/12
vom
5. September 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 5.
September
2012 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.]
Eick, Halfmeier, [X.] und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Gründe:
Der Senat hält ein
Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV zur Auslegung von Art.
17 und Art.
18 der Richtlinie 86/653/[X.] des Rates vom 18.
Dezember
1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb-ständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr.
L
382 S.
17) nicht für veranlasst.
1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, ein Vorabentscheidungs-ersuchen sei zu der Frage erforderlich, ob die Durchsetzung der Art.
17 bis 19 der Richtlinie 86/653/[X.] die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinba-rung, mit der die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines [X.] prorogiert wird, zwingend erfordert.
1
2
-
3
-

Der [X.] hat entschieden, dass

Art.
17 und 18 der Richtlinie
86/653/[X.], die dem Handelsvertreter nach
Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, auch dann anzuwenden sind, wenn der Handelsvertreter wie hier
seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat und der [X.] unterliegt ([X.], Ur-teil vom 9.
November
2000 -
C-381/98,
Slg. 2000, I
-
9305 Rn.
26 -
Ingmar). Die Art.
17 bis 19 der Richtlinie 86/653/[X.] bezwecken insbesondere den Schutz des Handelsvertreters ([X.],
Urteil vom 9.
November
2000 -
C-381/98, aaO Rn.
21).
Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung eines international aus-schließlichen Gerichtsstands der Gerichte in [X.] für den [X.] des klägerischen Handelsvertreters die Anerkennung in Anwendung [X.] Rechts, darunter Art.
34 EGBGB a.[X.]. §
89b HGB,
versagt. Es kann dahinstehen, ob
Art.
17 bis 19 der Richtlinie 86/653/[X.] es nicht dem nationalen Recht freistellen, welche flankierenden zuständigkeitsrechtlichen Regelungen geschaffen werden. Selbst wenn
Art.
17 bis 19 der Richtlinie 86/653/[X.] den Mitgliedstaaten Vorgaben für die Wirksamkeit von Gerichts-standsvereinbarungen machen sollten, mit denen
die
ausschließliche internati-onale Zuständigkeit der Gerichte eines [X.] prorogiert wird, besteht im Streitfall keine Vorlagepflicht nach Art.
267 Abs.
3 AEUV. Denn es besteht [X.] Raum für vernünftige Zweifel
(vgl. [X.], Slg.
1982, 3415 Rn.
16
-
C.I.L.F.I.T.), dass die genannten [X.] es nicht hindern, einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die ausschließliche internationale Zuständigkeit
der Gerichte eines [X.] für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters prorogiert wird, die Anerkennung zu versagen, wenn das von den Parteien gewählte Recht -

wie hier nach den nicht angefochtenen [X.] das Recht von [X.]
-
keinen zwingenden 3
4
-
4
-

Ausgleichsanspruch
des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung kennt und das Gericht des [X.] das zwingende [X.] und nationale Recht eines Mitgliedstaates nicht zur Anwendung bringen und die Klage auf den [X.] abweisen wird. Mit der Versagung der Anerkennung der Ge-richtsstandsvereinbarung wird der international zwingende Anwendungsbereich der Art.
17 und 18 der Richtlinie 86/653/[X.], wie er sich aus dem Urteil des Gerichtshofs
der [X.] vom 9.
November 2000
-
C-381/98,
aaO ergibt, zugunsten des Handelsvertreters, dessen Schutz die genannten Richtli-nienbestimmungen bezwecken, zuständigkeitsrechtlich abgesichert und damit die Geltung der genannten [X.] gestärkt.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde zum Nachweis der fehlenden Of-fenkundigkeit auf den Aufsatz von [X.], [X.] 2007, 294, 300. Im Gegenteil vertritt [X.] die Auffassung, die Effektivität des Gemeinschaftsrechts verlange, dass die Durchsetzung der Art.
17 und 18 der Richtlinie 86/653/[X.] nicht un-möglich gemacht oder übermäßig erschwert werde; dies sei der Fall, wenn wie hier feststeht, dass das Gericht des [X.] dem Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch gewähren wird.
2. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist auch nicht zu der weiteren, von der Beschwerde formulierten Frage geboten, ob der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz im Sinne des Art.
17 Abs.
2 und/oder Abs.
3 der Richtlinie 86/653/[X.] gesondert als Ausgleich oder [X.] ausgewiesen oder vereinbart werden muss, oder ob es genügt, dass Ausgleich oder Schadensersatz im wirtschaftlichen Ergebnis bereits durch Erhöhung der Provision geleistet wird. Denn nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Kompensation. Außerdem hat der Gerichtshof der [X.] im Urteil vom 9.
November 2000 -
C-381/98, aaO,
den internatio-5
6
-
5
-

nal zwingenden Charakter der Art.
17 und 18 der Richtlinie 86/653/[X.] bejaht, ohne nach dem Inhalt des gewählten Drittlandrechts zu differenzieren.
3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist auch nicht zu der weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Frage geboten, ob eine partiell unwirksame [X.] die Unwirksamkeit einer Gerichts-standsvereinbarung in Gänze nach sich zieht und zur Durchsetzung des effet utile nach sich ziehen muss. Soweit das Berufungsgericht die Gerichtsstands-vereinbarung auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Provisi-onszahlung für unwirksam erachtet hat, handelt es sich um die allein nach [X.] Recht zu beurteilende Frage, ob die [X.] der Ge-richtsstandsvereinbarung bezüglich des Anspruchs auf [X.] auch deren Unwirksamkeit bezüglich des Anspruchs auf Provisionszah-lung nach sich zieht. Art.
17 bis 19 der Richtlinie 86/653/[X.] betreffen nur den Anspruch auf Ausgleich nach Vertragsbeendigung bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Vertragsbeendigung, so dass sich die Frage nach ihrer Auslegung nicht stellt.
7
-
6
-

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
[X.]
Eick
Halfmeier
[X.]
Kartzke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2011 -
21 [X.]/10 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2012 -
5 [X.]/11 -

8

Meta

VII ZR 25/12

05.09.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2012, Az. VII ZR 25/12 (REWIS RS 2012, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3443

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