Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. 1 StR 302/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4358

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Gegenstand

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Erfordernis der Angabe von Aktenstellen der Beweismittel bei einer Aufklärungsrüge


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an:

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) der Angeklagten [X.]und [X.]sind nicht schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Aktenstellen der Beweismittel nicht angegeben sind. Zum einen haben die [X.] die Fundstellen angegeben, soweit die Beweismittel sich bei den Akten befinden, zum anderen müssen die Aktenstellen zur Zulässigkeit der Rüge nicht angegeben werden (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, [X.], 253 ff. [X.]; [X.], Beschluss vom 21. Mai 2003 - 4 [X.], [X.], 334). Die vom [X.] als Gegenmeinung angeführte Entscheidung ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 458/66, [X.], 305 ff.) steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dort um Stellen in den Akten eines früheren Verfahrens gehandelt hat.

Die [X.] sind aber deshalb unzulässig, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, weil es an bestimmten [X.] fehlt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die geschädigte Firma tatsächlich mit den Diebstählen einverstanden war.

Es drängte daher nichts dazu, die von den Revisionen vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen.

[X.]                                 [X.]                                 Hebenstreit

                  Sander                                   Cirener

Meta

1 StR 302/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ulm, 23. Februar 2012, Az: 1 KLs 12 Js 3895 neu/11

§ 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012, Az. 1 StR 302/12 (REWIS RS 2012, 4358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4358

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