Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 664/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:150518B3STR664.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 664/17
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 15.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2017
a)
im [X.] dahin berichtigt, dass das Urteil des [X.] mit dem
Aktenzeichen 41 [X.]/15 vom 3.
Mai
2016 einbezogen ist,
b)
hinsichtlich der [X.] aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte unter Einbeziehung zweier vorange-gangener Urteile des Amtsgerichts [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
formel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich
als un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Der [X.] war zu berichtigen, weil die genannte einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts [X.] ausweislich der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift und entsprechend Seite vier
der [X.]gründe tatsächlich vom 3.
Mai 2016 (und nicht vom 2.
Mai 2016, wie im [X.] irrtümlich angegeben) datiert.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu
Ungunsten der Angeklagten ergeben.
3. Auch die Entscheidung,
von
der Unterbringung der Angeklagten in [X.] gemäß § 64 StGB
abzusehen,
hat im Ergebnis [X.]. Insoweit erscheint es zwar nicht unbedenklich, dass die [X.] das Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder ande-ren berauschenden Mitteln verneint hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Angeklagte und ihre Mittäterin vor der Begehung der Tat aus [X.] nach [X.] reisten, um aus der Jugendhilfeeinrichtung [X.] abzuholen, weil sie Geld für Alkohol und Drogen benötigten, und zur Beschaffung von Geld, mit dem sie sich in [X.] "ein schönes Leben" machen wollten,
sogar die Begehung eines [X.] erwogen. Der [X.] kann der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten [X.] zur Bewährung jedoch entnehmen, dass das [X.] mit tragfähiger Begründung letztlich auch die Gefahr verneint hat, die Angeklag-te werde ohne die
Anordnung
der Unterbringung infolge ihres Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen.
2
3
4
-
4
-
4. Die Entscheidung über die Einziehung des nur von der anderweitig verfolgten Mittäterin verwendeten Messers hält indes revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand. Das [X.] hat die Einziehung ohne nähere Ausfüh-rungen auf §
74 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
2 StGB aF gestützt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Zutreffend ist das [X.] von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit im Januar 2017 geltenden alten Rechts ausgegangen: Durch die Neuregelungen in dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 ([X.] I, [X.]) ist die Rechtslage betreffend die Einziehung von [X.], [X.] und [X.] inhaltlich nicht geändert worden (vgl. Fischer, StGB, 65.
Aufl., §
74 Rn.
1);
die Übergangsregelung in §
316h [X.] gilt insoweit nicht. Nach §
2 Abs.
5 StGB gelten deshalb die Regelun-gen des §
2 Abs.
1 bis 4 StGB; da das neue Recht nicht im Sinne von §
2 Abs.
3 StGB milder ist, bleibt
es bei der Anwendbarkeit des zur Tatzeit gelten-den Rechts (§ 2 Abs.
1 StGB).
Die Einziehung des Messers durfte gegenüber der Angeklagten nicht angeordnet werden, weil die Tat, wegen der sie verurteilt worden ist -
eine ge-fährliche Körperverletzung gemäß
§
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB (Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich)
-
nicht mittels des Messers als gefährlichen
Werkzeugs
begangen wurde: Den Angriff mit dem Messer führte allein die gesondert verfolgte Mittäterin der Angeklagten aus; die [X.] hat der Angeklagten diese Handlung, die sie zum Tatzeitpunkt weder wollte noch vorhersehen konnte, deshalb rechtsbedenkenfrei nicht zugerechnet. Die Voraussetzungen von §
74 Abs.
1 StGB aF, der insoweit auch Bedingung für eine Sicherungseinziehung nach §
74 Abs.
2 Nr.
2 StGB aF war (vgl. 5
6
7
-
5
-
MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., §
74 Rn.
1), lagen somit nicht vor, so dass die Ein-ziehung zu entfallen hatte.
[X.] [X.]

Berg

Hoch Leplow

Meta

3 StR 664/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 664/17 (REWIS RS 2018, 9187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 Ks 801 Js 10182/14 (LG Würzburg)

Entziehungsanstalt, Schmerzensgeld, Schadensersatz, Mord, gefährliche Körperverletzung


2 StR 262/18 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft: Rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer Einziehungsentscheidung


22 KLs-61 Js 3088/20-5/21 (Landgericht Münster)


4 StR 330/19 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Feststellung eines Hangs zum Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer …


2 KLs-242 Js 10/20-17/20 (Landgericht Arnsberg)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.