Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2022, Az. VIa ZB 1/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8415

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

2

Er erwarb im November 2016 bei einer Niederlassung der Beklagten einen Gebrauchtwagen [X.] Touring mit einem Dieselmotor des Typs N 47, Schadstoffklasse Euro 5. Mit seiner Klage hat er die Beklagte - soweit hier noch relevant: aus Delikt - wegen der angeblichen Verwendung verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen ursprünglich auf Zahlung in Höhe von 29.794,14 € (Kaufpreis in Höhe von 26.311 € nebst Zinsen und Deliktszinsen in Höhe von 3.483,14 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

3

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Behauptung des [X.] zum Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen sei eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Hinzu komme, dass im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erteilte amtliche Auskunft des [X.] (künftig: [X.]) vom 17. Oktober 2019 zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das [X.] als Zulassungsbehörde bestanden habe, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit dem Kläger ein Schaden entstanden sein könnte.

4

Die dagegen gerichtete Berufung des [X.], mit der er seine Ansprüche - unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf den Kaufpreis in Höhe von 6.316,33 € - weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen an die Darlegung eines [X.] nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nicht genügt.

6

1. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbeschwerdegericht nur die Zulassungsgründe, die die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2005 - [X.] 430/02, NJW-RR 2006, 142; Beschluss vom 5. Dezember 2007 - [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 25. März 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 784 Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - [X.] 641/17, NJW-RR 2019, 1 Rn. 13; Beschluss vom 14. April 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 762 Rn. 4). Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, ist die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Voraussetzungen eines [X.] dargelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 72, 73; Beschluss vom 13. März 2008 - [X.] 157/06, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Februar 2012 - [X.] 117/11, juris Rn. 2).

7

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, eine Verwerfung der Berufung hinsichtlich aller in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen selbständig tragend damit gerechtfertigt, die Berufungsbegründung setze sich nicht mit der ihrerseits tragenden Erwägung des [X.]s auseinander, aus der amtlichen Auskunft des [X.] vom 17. Oktober 2019 sei ersichtlich, "dass es an einem Schaden des [X.] fehle".

9

b) Mit diesen Ausführungen des Berufungsgerichts setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen von § 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genügenden Weise auseinander.

Die Beschwerdebegründung führt zwar das von [X.] und Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben des [X.] vom 17. Oktober 2019 an und weist auf den dagegen gerichteten Angriff in der Berufungsbegründung hin, das [X.] versuche, eigene Fehler oder Fehleinschätzungen bei der Zulassung "zu vertuschen". Sie legt aber nicht dar, der Kläger habe dieses Vorbringen in der Berufungsbegründung mit der Folgerung verknüpft, entgegen der Annahme des [X.]s drohe daher doch "eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde", so dass den rechtlichen Standpunkt des [X.]s als richtig unterstellt der Schaden nicht verneint werden könne. Erst recht zeigt die Rechtsbeschwerde Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auf, das [X.] habe aus einer im Jahr 2019 erteilten amtlichen Auskunft nicht auf das Fehlen einer aus der ex ante Sicht des Käufers zu bestimmenden Schädigung des [X.] im Jahr 2016 zurückschließen dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 54).

Der Verweis der Rechtsbeschwerde darauf, ein fehlender Rückruf schließe eine Manipulation des Fahrzeugs nicht aus, enthält ebenfalls keinen beachtlichen Angriff gegen die tragende Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an einem validen Angriff gegen die Ausführungen des [X.]s zum Fehlen eines Schadens des [X.]. Auch an dieser Stelle verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht zum Schaden, sondern meint, das "Vorbringen mit konkreten Messwerten zu der streitgegenständlichen Motorreihe und der Benennung der Abschaltfunktionen und entsprechender Zeugen könne nicht als Vortrag ins Blaue hinein abgetan werden". Diese Ausführungen beleuchten die Frage, ob die Berufungsbegründung sich hinreichend mit dem Argument des [X.]s befasst habe, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Zur Frage eines zureichen den Angriffs gegen die Annahme des [X.]s, der Kläger sei nicht geschädigt, verhalten sie sich nicht.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZB 1/21

21.11.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 29. Juni 2021, Az: 3 U 360/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2022, Az. VIa ZB 1/21 (REWIS RS 2022, 8415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8415

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V ZB 159/09

XII ZB 641/17

VI ZB 64/19

VI ZR 252/19

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