Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 378/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 542

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Betrugs in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 26). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 378/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 378/09 (REWIS RS 2009, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 542

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