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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:110820B6STR221.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 221/20
vom
11. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrugs
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 11. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.]
entgegen seiner Absicht (vgl. [X.])
nicht auch gegen den Angeklagten die Einziehung des von ihm erlangten Wertersatzes angeordnet hat, benachteiligt ihn nicht. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten und der weiteren Mitangeklagten im Rahmen der nur gegen den Angeklagten H.
K.
angeordneten Einziehung von Wertersatz (Nr. 9 des [X.]) einen Vollstreckungstitel ausschließlich gegen diesen Angeklagten geschaffen hat.
Sander
Schneider
König
Feilcke
Tiemann
Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.02.2020 -
740 [X.] 1526/18 34 KLs
Meta
11.08.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. 6 StR 221/20 (REWIS RS 2020, 11338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11338
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