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PDF anzeigen[X.] vom 2. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 16. März 2006 er-brachten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhäng-te Gesamtfreiheitsstrafe mit 40 Tagen angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die von der [X.] unterlassene Anrechnung der erbrachten Be-währungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGHSt 36, 378, 381; vgl. auch schon Senatsbe-schluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen [X.] Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erfor-derlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden ([X.]), hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen ([X.], 163, 164 m. w. Nachw.). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-- 3 - pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von [X.] durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl [X.] 110) und rundet diesen auf, um ausschließen zu können, dass das [X.] zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre. [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. 2 StR 11/09 (REWIS RS 2009, 4121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4121
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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