Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 423/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8326

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 423/12
vom

28.
Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Januar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Streitwertbeschluss des [X.]s vom 27.
November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Oktober 2012 -
24
[X.]
-
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung geltend. Am 27. April 2003 un-terzeichnete er eine Beitrittserklärung als Kommanditist an der A.

KG

Er zahlte insoweit allerdings nur Das weitere Kapital wurde konzeptionsgemäß fremdfinanziert. Hierzu hieß es im Emissionsprospekt
auf [X.]: "Im [X.] ist eine teilweise [X.] der Produktionskosten der Filmprojekte vorgesehen. Der jeweilige Finanzierungsanteil soll dabei so bemessen sein, dass sich insgesamt eine [X.] von 30% bezogen auf das Gesamtkapital der [X.]
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sellschaft ergibt.
Im Ergebnis hat der einzelne Gesellschafter somit nur eine Bareinlage in Höhe von 70% sowie ein Agio von 5% bezogen auf die von ihm gezeichnete Beteiligung zu erbringen."
Die hierbei anfallenden Zins-
und Til-gungsleistungen sollten aus den laufenden Fondseinnahmen finanziert werden. Die Klage des [X.] ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die im Verfahren nach §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des [X.]. Der [X.] hat durch
Beschluss vom 27.
November 2013 (BeckRS 2014, 01119) den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis 20.000

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung.

II.

Die Gegenvorstellung ist im Ergebnis unbegründet. Die Beschwerde war daher als unzulässig
zu verwerfen, da
die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderli-che Mindestbeschwer von mehr als 20.000

Der Wert des [X.] (entgangenen) [X.] mit lediglich 17.525

Hierzu nimmt der [X.] Bezug auf seine
diesbezüglichen Ausführungen im
Be-schluss vom 27.
November 2013
(aaO Rn. 1), die vom Kläger auch nicht
in Frage gestellt werden.

Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der [X.], den
Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der [X.] freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Über-schreitung der Streitwertstufe von 20.000

i-terhin nicht ersichtlich. Der [X.] vermag insoweit die Auffassung des [X.] 2
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4
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4

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nicht zu teilen, der Feststellungsantrag sei mit mindestens 6.000

ab-züglich 20% Feststellungsabschlag)
zu bemessen, da sich dieser auf den fremdfinanzierten Teil der Fondseinlage
und dessen drohenden Verlust bezie-he.

endet hat, stellt zunächst nur dies -
zuzüglich des [X.] -
sei-nen sogenannten Zeichnungsschaden dar. Würde man im Übrigen der gegen-teiligen Auffassung des [X.] folgen und die über den Fonds finanzierten s, da sich dieser nur auf zukünftige Schäden bezieht, der Zeichnungsschaden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, hierzu aber nicht gehört. Denn der [X.], der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaf-ten Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der ge-botenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, da
der ohne die erforderliche Aufklärung beziehungsweise durch die falsche Beratung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehler-haften Aufklärung/Beratung
beeinflusst ist; es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 8. März 2005 -
XI ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 309 f
und vom 26. Februar 2013 -
XI [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 25; [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 -
III ZR
249/09, [X.]Z 186, 152 Rn. 24).

Richtigerweise kommt
als zukünftiger Schaden im Hinblick auf den über den Fonds finanzierten Teil der Beteiligung aber nur in Betracht, dass dem Klä-ger im Zusammenhang mit der Liquidation des Fonds eine Inanspruchnahme bezüglich dieser Fremdfinanzierung einzelner Filmprojekte (etwa jetzt noch ausstehende Zins -und Tilgungsleistungen) droht. Das macht der Kläger mit der Gegenvorstellung aber nicht geltend.
Auch in seiner Klage (S. 18 zu "VIII
Fest-5
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stellungsantrag") hat der Kläger zur Begründung des [X.] ausgeführt: "Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genügt die nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Vorliegend ist absehbar, dass es nicht nur zu Steuerrückforderungen kommen wird, son-dern dass die [X.] weitere steuerliche Schäden in Form von Verzugs-schäden etc. erleiden
wird, die derzeit noch nicht beziffert werden können."
Dass [X.] drohen, die in der Addition des Zahlungs-
und des Fest-stellungsantrags eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000

hätten, ist deshalb weiterhin nicht substantiiert dargelegt.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
36 O 321/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 423/12

28.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 423/12 (REWIS RS 2014, 8326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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