Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 595/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1760

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die durch den Angeklagten [X.]erhobene Verfahrensrüge, mit der er die Verwertung von Daten des [X.] beanstandet, ist aus den in der Antragsschrift des [X.] ausgeführten Gründen unzulässig. Wie sich aus der sachdienlichen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, wird die Revision den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deshalb nicht gerecht, weil der [X.] nicht mitteilt, ob er sich dem am [X.] vom 29. April 2022 durch den Verteidiger des Mitangeklagten B.     erhobenen Verwertungswiderspruch angeschlossen hat. Zudem wird zwar ein Zurückweisungsbeschluss der [X.] vom 5. Mai 2022 angeführt, im Wortlaut statt diesem aber ein in Wahrheit am 20. Mai 2022 verkündeter Beschluss vorgetragen, der einen Antrag auf Vorlage an den [X.] sowie auf Löschung der personenbezogenen Daten aus der [X.] betroffen hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 595/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 17. April 2023, Az: 11 KLs 350 Js 74160/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 595/23 (REWIS RS 2024, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1760

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