Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 StR 134/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8747

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 134/15

vom
2. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes u.a.-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 2.
Juli 2015
gemäß §
349 Abs.
4
[X.] beschlossen:

1. Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2014
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel,
an eine andere
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten
jeweils wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in Tateinheit mit Freiheits-beraubung"
schuldig gesprochen. Den Angeklagten O.

hat es deswegen zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten R.

hat es unter Einbeziehung einer
Strafe aus einer Vorverur-
teilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren erkannt. Die Angeklag-ten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die [X.] nicht mehr ankommt.
1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.] vermuteten die Angeklag-ten, dass der später Geschädigte ein Schlagzeug und Spielekonsolen des An-1
2
3
-
3
-
geklagten O.

entwendet hatte; sie beabsichtigten,
die entwendeten Sachen
von ihm "zurückzuerlangen"
(UA S. 24). In der Wohnung des Angeklagten O.

versetzte der Angeklagte R.

dem Geschädigten ohne Vorankündigung ei-
nen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. Die An-geklagten
traten und schlugen nun auf den Körper und den Kopf des Geschä-digten. "Anschließend"
durchsuchten ihn die Angeklagten und nahmen dessen Geldbörse, Mobiltelefon, [X.] und einen Ehering an sich.
Sodann befragte der Angeklagte O.

den Geschädigten zu den ihm ab-
handengekommenen Gegenständen. Nachdem dieser eine Wegnahme abge-stritten hatte, schlug der Angeklagte R.

den immer noch auf dem Boden
liegenden Geschädigten mit einem Baseballschläger oder einem abgebroche-nen Besenstiel; der Angeklagte O.

hielt ihm ein Messer oder eine kleine Axt
an den Hals. Der Geschädigte räumte nunmehr den Besitz des Schlagzeugs ein.
Die Angeklagten hinderten den Geschädigten schließlich daran, die [X.] zu verlassen; er musste für längere [X.] auf dem Fußboden liegen bleiben und durfte sich nicht bewegen.
b) Diese Feststellungen belegen einen ([besonders] schweren) Raub nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der [X.] sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshand-lung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl.
[X.], Beschluss vom 18. Februar 2014 -
5 [X.], [X.], 156, 157; 4
5
6
-
4
-
Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
4 [X.]; [X.], StGB, 62. Aufl., §
249 Rn. 6
ff.
jeweils mwN).
Hier lässt sich den Feststellungen schon nicht entnehmen, dass die An-geklagten
den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse, des Mobiltelefons, der [X.] und des Eherings
schon vor der Gewaltanwendung gefasst ha-ben. Eine Äußerung oder sonstige Handlung der
Angeklagten vor der [X.], die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des [X.] beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht einge-setzten [X.] noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht
(vgl.
[X.], Beschluss vom 18. Februar 2014
-
5 [X.], [X.], 156, 157
mwN).
2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung
und Freiheitsberaubung
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997 -
4 [X.], [X.]R [X.] § 353 Aufhebung 1; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., § 353 Rn. 12).
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und 7
8
-
5
-
Entscheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
[X.] in neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung (auch) wegen ([besonders] schweren) Raubes
stützen.
[X.] Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Meta

2 StR 134/15

02.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 StR 134/15 (REWIS RS 2015, 8747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8747

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