Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. IV ZR 50/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 712

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 50/11

Verkündet am:

7. Dezember 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
unterhielt bei der Beklagten seit dem 1.
August 1995 eine private Krankheitskosten-
und Pflegepflichtversicherung als Rest-kostenversicherung zu seinem Beihilfeanspruch. Eine private Kranken-versicherung bestand darüber hinaus bereits seit dem 1.
Januar 1984. Mit Schreiben vom 7.
Juli 2009 kündigte die Beklagte den [X.] fristlos gemäß §
314 BGB, da der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur [X.] eingereicht habe, tatsächlich viele der Medikamente aber nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21

und machte geltend, wegen seines schlechten gesundheitlichen [X.] infolge einer Karzinomerkrankung habe seit Beginn des Jahres 2007 seine Ehefrau die Abrechnungen vorgenommen. Ihm seien mögliche [X.]
-
3
-

nipulationen nicht bekannt gewesen. Berechtigte Ansprüche der [X.] seien allenfalls in Höhe von 1.246,81

ver-rechnete
in der Folgezeit den von ihr geltend gemachten Rückzahlungs-anspruch mit weiteren Erstattungsansprüchen des [X.].

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Feststellung in Anspruch genommen, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien über den 10.
Juli 2009 hinaus fortbesteht. Ferner hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.566,60

s-anwaltsgebühren zu zahlen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Im [X.] hat der Kläger nur noch den Feststellungsantrag sowie den [X.] hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ver-folgt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 738 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass das Recht der Beklagten zur Kün-digung des [X.] gemäß §
314 BGB nicht durch die Bestimmung des §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] ausgeschlossen werde. Der nur scheinbar eindeutige Wortlaut des §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm relativiert, aus der sich ergebe, dass lediglich die Kündigung wegen fehlender Prämien-zahlung habe untersagt werden sollen. Die Norm sei teleologisch dahin 2
3
4
-
4
-

zu reduzieren, dass sonstige gewichtige Vertragsverletzungen
weiterhin eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichten. Jeder Vertrags-partner eines Dauerschuldverhältnisses müsse die Möglichkeit haben, sich nach dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz von einem vertragsun-treuen Vertragspartner zu lösen. Der gekündigte Versicherungsnehmer werde auch nicht rechtlos gestellt, weil er einen Anspruch darauf habe, bei einem anderen Versicherer im Basistarif versichert zu werden.

Auch die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungs-rechts lägen vor. Die Ehefrau des [X.] sei als
dessen Repräsentantin anzusehen, da sie die Abrechnungen gegenüber der Beklagten eigen-verantwortlich vorgenommen habe. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung habe
es nicht
bedurft. Das dem Klä-ger zuzurechnende betrügerische Verhalten durch Erschleichen von Leistungen rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Die
Beklagte
müsse den Kläger auch nicht im Basistarif weiter versichern, zumal [X.] selbst erklärt habe, hieran kein Interesse zu haben.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des [X.] gemäß §
314 Abs.
1 BGB ist nicht durch §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] ausgeschlossen.

a) Grundsätzlich steht den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §
314 Abs.
1 Satz
1 BGB zu (Senatsurteile vom 20.
Mai 2009
IV ZR 274/06, [X.], 1063 Rn.
15; vom 18.
Juli 2007
IV ZR 129/06, [X.], 1260 unter 5
6
7
8
-
5
-

B I 1). Allerdings bestimmt der zum 1.
Januar 2009 durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.
November 2007 (BGBl.
I S.
2631)
neu gefasste §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.], dass jede Kün-digung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die überwiegende Mehrzahl der bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsver-träge, da nach §
193 Abs.
3 Satz
3 [X.] alle vor dem 1.
April 2007
wie
hier

abgeschlossenen [X.] unter die Definition der Pflichtversicherung fallen (HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
206 Rn.
2; [X.], [X.] 2.
Aufl. Rn.
126). §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] findet über Art.
1 Abs.
1 EG[X.] auf den Versiche-rungsvertrag Anwendung, da die Beklagte die Kündigung erst im [X.] erklärt hat.

b) Ob ein Versicherer trotz des Wortlauts von §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] jedenfalls dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach §
314 Abs.
1 BGB hat, wenn er
sich nicht auf einen Prä-mienverzug
des Versicherungsnehmers, sondern andere schwere Ver-tragsverletzungen

etwa [X.]

stützt, wird unter-schiedlich beurteilt.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine abschließende Regelung für den Bereich der Krank-heitskostenversicherung enthalte
und jede Art von Kündigung verbiete, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außer-ordentliche handele
([X.], 396; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
206 Rn.
7; [X.] in [X.], [X.] 2.
Aufl. §
206 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl.
9
10
-
6
-

nach §
2 MB/KK Rn.
82
f.; [X.], r+s 2011, 300, 301
f.; [X.]/[X.], [X.], 580, 583
f.; HK-[X.]/[X.], §
206 Rn.
3; [X.].

juris
PR-VersR 10/2010 Anm.
1; [X.], NJW 2007, 3745, 3749). Dies wird mit dem einschränkungslosen Wortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 [X.] sowie der systematischen Stellung zu Satz

) [X.]. Ferner sei es dem Gesetzgeber um die Gewährleistung eines durchgängigen Krankenversicherungsschutzes
für jeden Bürger [X.], was durch Ausnahmen vom [X.] nicht unterlaufen werden dürfe. Ein hinreichender Schutz des Versicherers für den Fall des [X.] werde durch das Ruhen des Vertrages nach §
193 Abs.
6 [X.] erreicht. Außerdem sei der Versicherer berechtigt, unter den Voraussetzungen der §§
19
ff., 22 [X.] vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen anzufechten. Soweit es demgegenüber um die spätere Kündigung gehe, sei §
206 [X.] als [X.] zu §§
19 Abs.
4, 194 Abs.
1 Satz
3 [X.] anzusehen. Schließlich seien gemäß §
110 Abs.
4 [X.] in der privaten Pflegepflichtversicherung Rücktritts-
und Kündigungsrechte des Versicherers ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang be-stehe.

[X.]) Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht schlechthin jede außerordentliche Kündi-gung wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung nach §
314 Abs.
1 Satz
1 BGB untersage, soweit es nicht um Fälle des [X.] gehe, für die §
193 Abs.
6 [X.] eine Sonderregelung enthalte. In-soweit sei eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen (OLG [X.] [X.], 738; [X.] ZfS 2011, 396; [X.], Urteil vom 23.
November 2011
5 [X.]/11; [X.], [X.] 2.
Aufl. Rn.
127
ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], §
206 Rn.
47 ff.; [X.]. in [X.]/[X.], §
14 MB/KK Rn.
8; Fortmann/[X.], 11
-
7
-

Krankheitskostenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung, 2.
Aufl. S.
183
f.; Wandt, Versicherungsrecht 5.
Aufl. Rn.
484, 1366; [X.], [X.] § 206 [X.] Rn.
90
ff.; [X.], 431, 436; [X.] der privaten Krankenversicherung ([X.]) durch die Gesundheitsreform S.
30-33; [X.] [X.], 1337, 1344
f.; verfassungsrechtliche Bedenken äußernd [X.] in Looschel[X.]/
Pohlmann, [X.]
2.
Aufl.
§
206 Rn.
3).

cc) Schließlich werden differenzierende Positionen vertreten. So geht [X.] davon aus, §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass eine außerordentliche Kündigung zulässig sei, soweit sie sich auf einen qualitativ oder quantitativ über den Basistarif hinausreichenden Versicherungsschutz beziehe ([X.], 886, 887). Ähnlich nehmen
Marlow/[X.] an, eine Kündigung des Versicherers sei zwar generell ausgeschlossen, er könne jedoch in entsprechender An-wendung von §
193 Abs.
6 Satz
9 [X.] die Fortsetzung des [X.] verlangen ([X.], 593, 604).

c) Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er ausnahmslos eine außeror-dentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet,
während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des §
314 BGB möglich ist.

aa) Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetz-gebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1966
[X.], [X.]Z 46, 74, 76). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen 12
13
14
-
8
-

des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wort-laut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte.

Hiervon ausgehend ist
der Wortlaut der Vorschrift eindeutig
(so auch [X.] aaO). Er
schließt schlechthin "jede" Kündigung einer
Krank-heitskostenversicherung, die eine Pflicht nach §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] erfüllt, durch den Versicherer aus. Eine Differenzierung zwischen [X.] und außerordentlicher Kündigung erfolgt nicht. Der Umstand, dass die Regelung auch außerordentliche Kündigungen erfasst, ergibt sich zudem aus einem Vergleich zu §
206 Abs.
1 Satz
2 [X.], in der wei-tere Einschränkungen der ordentlichen Kündigung geregelt sind ("dar-In der Vorgängervorschrift des §
178i Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. war lediglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ferner, dass durch den [X.] das Ziel erreicht werden soll, den Versicherungsschutz dau-erhaft aufrecht zu erhalten und einen Versicherungsschutz für alle in [X.] lebenden Personen zu bezahlbaren Konditionen herzustel-len (BT-Drucks.
16/4247, S.
66, 68).

[X.]) Dieser eindeutige Wortlaut verbietet es allerdings nicht, die Norm teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie unmittelbar lediglich die außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs ausschließt, wäh-rend in anderen Fällen schwerer Vertragsverletzung im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung nach §
314 Abs.
1 BGB in Betracht kommen kann (für eine derartige teleologische Reduktion etwa [X.] aaO;
MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn.
52; [X.]. in [X.]/[X.], § 14 MB/KK Rn. 8; [X.] aaO 1344
f.). Eine teleologische Reduktion setzt eine ver-15
16
-
9
-

deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus ([X.], Urteile vom 26.
November 2008
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
22; vom 13.
November 2001
[X.]/00, [X.]Z 149, 165, 174; [X.]/[X.], [X.]. S.
621). Ob eine derartige Lücke
besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden [X.] zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen [X.], unvollständig sein. Diesem methodischen Ansatz steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da es Sinn und Zweck der teleologischen Reduktion ist, eine zu weit gefasste
Norm auf ihren sachgerechten Inhalt zu reduzieren ([X.], [X.], je
aaO).

cc) Für eine teleologische Reduktion spricht zunächst die [X.]. So heißt es im Gesetzentwurf zu der Neu-fassung des §
178i [X.] a.F., welche dann endgültig in Gestalt von §
206 [X.] in das Gesetz einging (BT-Drucks. 16/4247 S.
68):

"Durch diese Regelung soll der Versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten werden. Bisher verlieren [X.] häufig ihre Altersrückstellungen dadurch, dass der Versicherer
ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer [X.] in Verzug sind. Dieses ist nunmehr ausgeschlossen. Der Versicherer wird durch diese Rege-lung nur gering belastet, da der Leistungsanspruch des Versicherten nach §
178a Abs.
8 weitgehend ruht und während des [X.] Säumniszuschlä-ge geltend gemacht werden können."

Dem Gesetzgeber ging es also in erster Linie darum, den Versi-cherungsnehmer
vor den Folgen des Verlustes des [X.] durch eine Kündigung wegen Verzugs mit
der Prämienzahlung zu schützen und ihm seine Altersrückstellungen zu erhalten. Demgegenüber 17
18
-
10
-

ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte
nicht, dass dem [X.] ein außerordentliches Kündigungsrecht versagt werden sollte, sofern es um andere schwerwiegende Vertragsverletzungen außerhalb des Prämienverzugs geht, insbesondere um Fälle der Leistungserschlei-chung oder sonstiger gegenüber dem Versicherer bzw. seinen Mitarbei-tern verübter
Straftaten. So war schon zum bisherigen Recht anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 20.
Mai 2009 aaO
Rn.
17; vom 18.
Juli 2007 aaO; [X.] [X.], 58; [X.] r+s 2005, 428).

[X.]) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts hätte demgegenüber zur Folge, dass der Versicherer selbst in Fällen schw[X.] Vertragsverletzungen an den Versicherungsnehmer
gebunden bliebe. Der Versicherer wäre gezwungen, das Vertragsverhältnis mit einem Ver-sicherungsnehmer
fortzusetzen, der bereits in der Vergangenheit [X.] hat, durch betrügerische Handlungen Leistungen zu erschleichen. Diese Gefahr bestünde für den Versicherer auch in Zukunft fort, da es ihm bei dem Massengeschäft der Abrechnung von [X.] häufig nicht möglich ist, in jedem Einzelfall zu überprü-fen, ob die eingereichten Belege tatsächlich auch auf Leistungen beru-hen, die erbracht und vom Versicherungsnehmer
bezahlt wurden. Inso-weit setzt das Versicherungsverhältnis ein auf Treu und Glauben beru-hendes Vertrauen zwischen den Vertragsparteien voraus. Umgekehrt könnte der Versicherungsnehmer

von strafrechtlichen Folgen abgese-hen

sanktionslos Versicherungsbetrug begehen. Wird sein Handeln nicht aufgedeckt, verbleiben ihm die hiermit verbundenen wirtschaftli-chen Vorteile. Wird es im Einzelfall entdeckt, so ist der Versicherer allein darauf verwiesen, einen Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber geltend 19
-
11
-

zu machen, dessen tatsächliche Realisierbarkeit nicht in jedem Falle feststehen dürfte.

Ein derart vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen verstieße gegen den in §
314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zivil-rechts, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden können ([X.], Urteil vom 26. Mai 1986
[X.], NJW 1986, 3134 unter [X.] 2 a; [X.]
aaO
1343).

ee) Auch der Gesetzgeber selbst will den Versicherer in den von ihm allein berücksichtigten
Fällen des Prämienverzugs, für die er eine außerordentliche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen hat, [X.] rechtlos stellen. So bestimmt §
193 Abs.
6 [X.], dass bei einem qualifizierten Prämienrückstand das Ruhen der Versicherung eintritt. Während dieser [X.] haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerz-zuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Weitere Leis-tungen hat er nicht zu erbringen. Ferner stehen ihm Säumniszuschläge gegen den Versicherungsnehmer
zu. Sind die Rückstände nicht inner-halb eines Jahres ausgeglichen, so wird die Versicherung nur noch im Basistarif fortgesetzt.
Wenn aber der Versicherer schon für die Fälle des Prämienverzugs, der häufig auf der schlechten wirtschaftlichen oder per-sönlichen Situation des Versicherungsnehmers
beruhen kann, nur noch in eingeschränktem Umfang Leistungen erbringen muss, so muss dem Versicherer erst recht ein Kündigungsrecht zustehen, wenn der
Versiche-rungsnehmer
wesentlich schwerwiegendere Vertragsverletzungen wie etwa [X.] oder sonstige Straftaten begeht
([X.]
aaO
1345).
20
21
-
12
-

ff) Das Gesetz schließt ohnehin nicht jede Möglichkeit des [X.] aus, sich von einem Krankheitskostenversicherungsvertrag auch dann zu lösen, wenn mit diesem eine Pflicht nach §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] erfüllt wird. So finden wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeige-pflichten weiterhin die §§
19
ff., 22 [X.] Anwendung. Sie erfahren ledig-lich gemäß §
194 Abs.
1 Satz
3 [X.] eine Modifikation dahin, dass §
19 Abs.
4 [X.] auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer
die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertre-ten hat. Dem Versicherer bleibt daher auch im Bereich der Pflichtversi-cherung nach §
193 Abs.
3 [X.] das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der Anzeigepflicht anlässlich des Vertragsschlusses erhalten.

Zudem bestimmt §
193 Abs.
5 Satz
4 [X.], dass der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Versicherung im Basistarif ablehnen kann, wenn der Antragsteller
bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-listiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag we-gen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungsneh-mer, der bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt hat, den Versi-cherungsschutz nachträglich durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers wieder verlieren kann, im Falle einer sonstigen schweren Vertragsverletzung wie etwa der Leistungserschleichung aber einen [X.] auf unveränderten Fortbestand des Vertrages haben soll
(so auch [X.] aaO). Zwar handelt es sich in diesen Fällen erst um eine nach-trägliche Störung des zunächst einwandfrei zustande gekommenen [X.], während sich Rücktritt und Anfechtung auf eine An-22
23
-
13
-

zeigepflichtverletzung vor Vertragsschluss beziehen. Inhaltlich vermag dies eine unterschiedliche Behandlung aber nicht zu rechtfertigen. Auch beim
Rücktritt oder der Anfechtung ist der Vertrag zunächst "ins Werk gesetzt" worden und wird erst nachträglich nach Aufdeckung der [X.] rückwirkend wieder beseitigt. Warum es dem [X.] dann nicht möglich sein soll, bei häufig noch wesentlich gravie-renderen Vertragsverletzungen den Vertrag nicht zumindest mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund kündigen zu können, leuchtet nicht ein.

gg) Den Interessen des Versicherungsnehmers
wird dadurch
Rechnung getragen, dass er seinen Versicherungsschutz nicht [X.] verliert. Vielmehr hat er weiterhin Anspruch darauf, gemäß §
193 Abs.
5 [X.] bei jedem in [X.] zum Geschäftsbetrieb zugelasse-nen Versicherungsunternehmen im Basistarif nach §
12 Abs.
1a VAG versichert zu werden.
Auf die Frage, ob der gekündigte Versicherungs-nehmer einen Anspruch auf Abschluss einer Krankheitskostenversiche-rung zum Basistarif beim bisherigen Versicherer oder lediglich bei einem anderen Versicherer hat, kommt es hier nicht an
(hierzu Senatsurteil [X.] vom heutigen Tag unter
II 3). Der Kläger hat selbst erklärt, kein Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zum Basistarif zu haben.

hh) Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts kann auch nicht aus einem Vergleich mit §
110 Abs.
4 [X.] hergeleitet
werden. Hiernach sind in der privaten Pflegeversicherung Rücktritts-
und Kündi-gungsrechte des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Zwar schließt diese Regelung jede Kündigung aus wichtigem Grund, auch die nicht lediglich auf Prämien-24
25
-
14
-

verzug beruhende, aus (vgl. Senatsurteil [X.] vom heutigen [X.]). Dies führt aber nicht dazu, dass auch bei §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] jedes Kündigungsrecht ausgeschlossen wäre
(so aber [X.], r+s 2011
aaO). Der Unterschied besteht darin, dass bei Zulassung eines außerordentlichen Kündigungsrechts im Bereich der Pflegepflicht-versicherung der Versicherungsnehmer
seines Versicherungsschutzes vollständig verlustig ginge, während im Bereich der privaten Krankenver-sicherung immer noch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherungs-vertrages im Basistarif nach §
193 Abs.
5 [X.] verbleibt.

[X.]) Auch die Gefahr eines Verlustes von Altersrückstellungen recht-fertigt nicht den vollständigen Ausschluss eines außerordentlichen Kün-digungsrechts. Zwar hat der Gesetzgeber den Ausschluss des Kündi-gungsrechts ausdrücklich damit begründet, dass bisher viele Versicherte ihre Altersrückstellungen dadurch verlieren, dass der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer [X.] in Verzug sind
(BT-Drucks. 16/4247 S. 68). Der Fall eines [X.], der auf Seiten des Versicherungsnehmers
die unterschiedlichsten wirtschaftli-chen und persönlichen Gründe haben kann, ist aber mit Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht zu vergleichen. Wer etwa durch [X.] in betrügerischer Weise versucht, Leistungen des Versicherers zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hat, muss die Folgen seines Handelns, die gegebenenfalls auch im Verlust des [X.] einschließlich der Altersrückstellungen liegen können, selbst tragen.

jj) Schließlich steht der Zulassung einer außerordentlichen Kündi-gung auch nicht die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entgegen, das
die entsprechenden Regelungen für verfassungsgemäß 26
27
-
15
-

erachtet hat (so auch [X.], [X.] Rn. 91 ff.; [X.]
aaO
1344).
Es hat mit Urteil vom 10.
Juni 2009 entschieden, dass die Einführung des Basistarifs durch die [X.] in der privaten Krankenversicherung verfassungsmäßig war ([X.] 123, 186)
und dazu ausgeführt, dass das absolute [X.] des §
206 Abs.
1 Satz
1 [X.] Grundrechte der Versicherer nicht unverhält-nismäßig beeinträchtige (aaO 249
f.). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung, näm-lich dem Prämienverzug, den mit einer Kündigung des [X.] verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Da es sich bei der Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes Massen-geschäft handele, sei es nicht sachwidrig und unzumutbar, dass der Ge-setzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen anderer Vertragsverlet-zungen, die nur relativ selten vorkämen, verzichtet habe.
Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss vom 10.
Juni 2009 ent-schieden, dass diese Grundsätze auch auf kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Anwendung fänden ([X.] 124, 25,
42
f.). Soweit es um andere Fälle von Vertragsverletzungen außerhalb des [X.] gehe, sei eine Verletzung des Grundrechts aus Art.
9 Abs.
1 GG zwar nicht immer auszuschließen. Insoweit seien die [X.] aber gehalten, zunächst gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.

Diese Entscheidungen befassen sich mithin nur mit der [X.] insgesamt, betreffen aber nicht die Frage der Auslegung einfach gesetzlicher Rechtsvorschriften, stehen also einer einschränkenden Auslegung der Norm für die Fälle
sonstiger schwerer Vertragsverletzungen nicht entgegen ([X.] aaO; [X.]
aaO).

28
-
16
-

2. a) [X.] nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht
die Beklagte als berechtigt angesehen hat, das [X.] mit dem Kläger gemäß §
314 Abs.
1 BGB zu kündi-gen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen nicht zugemutet werden kann ([X.], Urteil vom 11.
November 2010
[X.], [X.], 81 unter [X.]). An eine derartige Kündigung eines privaten Krankheitskostenver-sicherungsvertrages sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass sie nur bei Vorliegen beson[X.] schwerwiegender Umstände des Einzelfalles in Betracht kommt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer
Leistungen erschleicht oder zu er-schleichen versucht (Senatsurteile vom 20.
Mai 2009 aaO; vom 18.
Juli 2007 aaO
Rn.
16; [X.] [X.], 58).
Ob nach diesen Krite-rien bestimmte Umstände als wichtiger Grund zu werten sind, hat in [X.] Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche [X.] erstreckt sich allein darauf, ob das [X.] den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es den Sachverhalt
vollständig ermittelt
und in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat ([X.], aaO).

b) Ohne Erfolg macht die Revision auf dieser Grundlage
zunächst geltend, der Kläger müsse sich das Handeln seiner Ehefrau nicht über die Rechtsfigur des Repräsentanten zurechnen lassen.

aa) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs-
oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers
getreten ist. Re-29
30
31
-
17
-

präsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer
zu handeln. Übt der Dritte aufgrund eines Vertrags-
oder ähnlichen Verhält-nisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies für seine Repräsentantenstellung sprechen (Senatsurteile vom 21.
April 1993
[X.], [X.]Z 122, 250, 252
ff.; vom 10.
Juli 1996
[X.], [X.], 1229 unter 2 b). Der Grund der [X.] liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer
nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen [X.]
an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift auch dann ein, wenn das geschützte Interesse des Versicherers deshalb durch einen [X.] verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer
den [X.] in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln ([X.] vom 14.
März 2007
IV ZR 102/03, [X.]Z 171, 304, 306
f.).

Der Versicherungsnehmer
kann sich seiner Verantwortung für die Vertragsverwaltung nicht dadurch entziehen, dass er einem [X.] ei-genständig die Abwicklung eingetretener Leistungsfälle überlässt, um sich dann später darauf zu berufen, er habe vom betrügerischen Verhal-ten des [X.] keine Kenntnis erlangt.

[X.]) Zutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage da-von ausgegangen, dass die Ehefrau des [X.] als dessen Repräsen-tantin anzusehen ist. So hat sie selbst in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 23.
Juli 2009 erklärt, seit der Erkrankung ihres Ehemannes habe sie es übernommen, die Abrechnungen mit der Krankenkasse vorzunehmen. Sie sei allein dafür zuständig gewesen, die Rezepte bei dem Versicherer einzureichen. Die Abrechnungen seien vollständig und allein verantwort-32
33
-
18
-

lich durch sie vorgenommen worden. Sei etwa ein Rezept mit drei Medi-kamenten eingereicht und nur eines abgeholt worden, so seien von ihr die Preise und weiteren
Daten
der anderen beiden Medikamente hinzu-gefügt und das Rezept so beim Versicherer eingereicht worden. Von [X.] Vorgehensweise habe sie dem Kläger nie etwas berichtet. In dem außergerichtlichen Schreiben der Bevollmächtigten des [X.] an die Beklagte vom 15.
Juli 2009 wird ebenfalls bestätigt, dass die Abrechnun-gen vollständig und verantwortlich durch die Ehefrau des [X.] erstellt worden und diesem zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen seien.

Mithin ist die Ehefrau des [X.]

von diesem beauftragt

eigen-verantwortlich
tätig geworden.
Eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht
musste seine Ehefrau nicht als Zeugin vernehmen. Ob diese als Repräsentantin anzusehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Angesichts der Erklärungen des [X.] und seiner Ehefrau entlastet es den Kläger nicht, wenn er behauptet, seine Ehefrau habe die Zusammenstellung der abzurechnen-den Belege nach vorheriger Absprache mit ihm vorgenommen bzw. er habe die Zusendung der Abrechnungsbelege weder in die alleinige [X.] noch die alleinige Verantwortlichkeit seiner Ehefrau ge-geben. Die gesamte Abrechnung ist einschließlich der vorgenommenen Manipulationen über Jahre hinweg eigenständig
durch die Ehefrau des [X.] vorgenommen worden.
Sonst
hätten dem Kläger die zahlreichen Manipulationen auf den Rezepten sowie die zu hohen Erstattungen auf seinem Konto entgehen können.

c) [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Abwägung des Berufungsgerichts, mit dem es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagten gemäß §
314 Abs.
1 BGB eine Fortsetzung des Vertrags-34
35
-
19
-

verhältnisses nicht zuzumuten ist. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Betrugshandlungen sich über drei Jahre von 2007 bis 2009 erstreck-ten
und insgesamt 47 Rezepte betrafen, die zur Erstattung eingereicht wurden, obwohl die dort aufgeführten Medikamente entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang vom Kläger erworben und bezahlt wurden.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsge-richt
dem möglichen Verlust von Altersrückstellungen kein ausschlagge-bendes Gewicht bei der Abwägung beigemessen
hat. Abgesehen davon, dass Klägervortrag dazu fehlt, ob und inwieweit es durch die Kündigung überhaupt zu einem Verlust von Altersrückstellungen gekommen ist, muss er diese Folgen, wenn er sich in betrügerischer Weise Leistungen erschleicht, selbst tragen.

Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2010 -
2 O 262/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
8 [X.] -

36

Meta

IV ZR 50/11

07.12.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. IV ZR 50/11 (REWIS RS 2011, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 712

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 50/11 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Versicherers


IV ZR 105/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 105/11 (Bundesgerichtshof)

Private Kranken- und Pflegeversicherung: Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer


18 O 285/20 (Landgericht Essen)


8 U 49/20 (OLG Nürnberg)

Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.