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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 472/13
vom
16. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 6.
Juni 2013 wird
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 13.
November 2013
gemäß
§
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO) als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
vom
10.
Oktober 2011 [[X.].: 10 [X.] Js 234/11 (1904/11)] zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten
sowie wegen gefähr-licher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn [X.] verurteilt wird
und vor der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und zwei
Wochen
der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen
zu vollziehen sind.
-
2 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-ten und die den Neben-
und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
16.01.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. 4 StR 472/13 (REWIS RS 2014, 8683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8683
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