Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 6/23

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8795

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Gegenstand

Stufenklage des Handelsvertreters auf Provision: Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung des zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Unternehmers


Leitsatz

Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei.

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. Dezember 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 5.000 € (§ 3 ZPO)

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag.

2

Die Klägerin war aufgrund eines am 10./12. August 2004 mit der [X.] geschlossenen Vertrags als Handels- und Versicherungsvertreterin für die [X.] tätig. Die [X.] ist Handels- und Versicherungsmaklerin. Gemäß § 8 Ziffer 1 des [X.], dessen Bedingungen durch die [X.] gestellt wurden, rechnete die [X.] monatlich über die Provisionsansprüche der Klägerin innerhalb eines vereinbarten Kontokorrents ab. Gemäß § 8 Ziffer 2 wurden Provisionsrückstellungen als Stornoreserve gebildet.

3

Am 10. März 2014 unterzeichnete die Klägerin ein von der [X.] vorgelegtes Schreiben mit Datum vom 3. März 2014 mit dem Betreff "Saldenbestätigung", in dem sie "die Anerkennung aller bis zum 18.12.2013 erhaltenen Provisionsabrechnungen und deren Salden als Buchauszug" bestätigte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 kündigte die [X.] das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund.

4

Im Rahmen der von ihr erhobenen Stufenklage hat die Klägerin zunächst beantragt, die [X.] auf der ersten Stufe zur Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe zu verurteilen. Nachdem die [X.] für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2015 Buchauszüge mit Datum vom 14. Dezember 2016 und vom 27. Oktober 2017 vorgelegt hatte, hat die Klägerin von dem Antrag auf Erstellung eines Buchauszugs Abstand genommen. Sie verfolgt nunmehr einen Anspruch auf [X.] gemäß § 87c Abs. 4 [X.] gegen die [X.]. Den Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 vor dem [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Nachdem die [X.] gemäß § 87c Abs. 4 [X.] ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hatte, einem von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen [X.] zu gewähren, hat die Klägerin beantragt, die [X.] zu verurteilen, einem von ihr - der Klägerin - zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, sonstigen Unterlagen beziehungsweise Computer- und EDV-Systeme der [X.] über die von der Klägerin vermittelten, betreuten oder angebahnten Geschäfte in der [X.] vom 1. Januar 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der beklagtenseits vorgelegten Buchauszüge erforderlich ist.

6

Das [X.] hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil für den [X.]raum ab dem 19. Dezember 2013 in dem von der Klägerin beantragten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hat die [X.] Berufung eingelegt mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen. Das Berufungsgericht hat einen vorbereitenden Einzelrichter gemäß § 527 ZPO bestimmt, der im Verhandlungstermin vom 5. Dezember 2022, in dem die [X.] säumig geblieben ist, ein unechtes Versäumnisurteil erlassen hat, mit dem die Berufung der [X.] mangels Erreichens einer über 600 € hinausgehenden Beschwer als unzulässig verworfen worden ist.

7

Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erstrebt.

II.

8

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

1. Das Berufungsgericht führt, soweit für das [X.] von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Berufung der [X.] sei im Wege des unechten Versäumnisurteils durch den vorbereitenden Einzelrichter als unzulässig zu verwerfen. Der Wert des [X.] übersteige 600 € nicht. Wie die [X.] zuletzt mit Schriftsatz vom 25. November 2022 vorgetragen habe, lägen alle provisionsrelevanten Daten, die zur Prüfung der mit dem Urteilsausspruch des angefochtenen Teilurteils in Bezug genommenen Buchauszüge erforderlich seien, bei ihr in digitalisierter Form vor. Hiervon ausgehend erschließe sich nicht, warum es der [X.] nicht möglich sein solle, unter Zuhilfenahme ihrer Elektronischen Datenverarbeitung und hierbei zugleich unter Verwendung entsprechender Selektoren oder Suchkriterien diejenigen Daten zu extrahieren, die die seitens der Klägerin seit dem Dezember 2013 vermittelten, betreuten und angebahnten Geschäfte beträfen, und dem seitens der Klägerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen in dieser Weise aufbereitet zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Dass eine derart vorbereitete [X.] für die [X.] mit einem 600 € übersteigenden eigenem Arbeits- oder technischem Aufwand verbunden wäre, sei von der [X.] weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Die seitens der [X.] demgegenüber geltend gemachte Beschwer aufgrund des angefochtenen Urteils von bis zu 1.175.971,20 € im Schriftsatz vom 6. Juli 2021 beziehungsweise immerhin noch mindestens in Höhe von 154.022 € gemäß Schriftsatz vom 25. November 2022 resultiere namentlich aus der nach Auffassung der [X.] erforderlichen Mitwirkung verschiedener eigener Mitarbeiter und externer Dienstleister an der [X.]. Soweit die [X.] die Notwendigkeit der zumindest zeitweiligen oder gar andauernden Beteiligung kumulativ ihres Datenschutzbeauftragten, eines Protokollführers, eines leitenden [X.], eines weiteren leitenden Mitarbeiters für den Zugriff auf Kundenunterlagen in Papierform sowie eines leitenden Mitarbeiters Abrechnungswesen während der nach ihrem Vorbringen insgesamt mit mindestens 368 Arbeitstagen zu veranschlagenden Dauer der [X.] geltend mache, fehle es für den diesbezüglich allein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritt nach Maßgabe des § 294 Abs. 2 ZPO an jeglicher Glaubhaftmachung. Das Gericht habe auch anderweitig keine Erkenntnisse, aufgrund derer es das entsprechende Zahlenwerk der [X.] als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachten könnte.

Entgegen der Auffassung der [X.] erhöhe sich die mit der Verurteilung zur [X.] für sie eingetretene Beschwer auch nicht dadurch, dass sie die dauerhafte oder zumindest zeitweilige Begleitung der [X.] durch ihren Prozessbevollmächtigten beabsichtige. Die Beschwer bemesse sich im Wesentlichen nach dem Aufwand an [X.] und Kosten, der für die Erteilung der [X.] erforderlich sei. Als erforderlich sei die Mitwirkung von Rechtsanwälten an der [X.] indes nicht anzuerkennen.

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, unter Verstoß gegen den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als unzulässig verworfen.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

aa) Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von [X.] Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich [X.] und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf [X.] anfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2019 - [X.] Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs [X.], Beschluss vom 21. August 2014 - [X.]/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.] Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.). Die [X.] ist in sämtliche [X.] in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der [X.] zur Verfügung stellen (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2022 - 18 U 138/18, [X.] 2023, 507, juris Rn. 106; [X.], Urteil vom 10. März 2021 - 7 U 1711/19, juris Rn. 22; [X.], Beschluss vom 31. Juli 2019 - 5 W 23/19, [X.] 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54; [X.], Urteil vom 25. September 2014 - 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; [X.]/[X.], [X.], 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKomm[X.]/Ströbl, 5. Aufl., § 87c Rn. 81 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 87c Rn. 100; [X.]/Busche, [X.], 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c [X.] Rn. 90 f.).

bb) Nach diesen Maßstäben übersteigt der Aufwand für die Gewährung der [X.] für die [X.] schon nach dem von der Klägerin zugestandenen Aufwand kostenmäßig einen Betrag von 600 €. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob die Berufung zulässig ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht beachtet, dass sich die [X.] das für sie günstige Vorbringen der Klägerin zu dem mit der [X.] verbundenen tatsächlichen Aufwand insoweit stillschweigend zu eigen gemacht hat. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch vor, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung für den Rechtsmittelführer günstiges und damit letztlich unstreitiges Vorbringen der Gegenpartei nicht in Erwägung gezogen, sondern unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2023 - [X.] Rn. 12, [X.] 2023, 1064; Beschluss vom 6. September 2022 - [X.] Rn. 15, [X.] 2022, 1364; Beschluss vom 17. Juni 2020 - [X.], NJW 2020, 3653).

Zu Recht macht die [X.] geltend, dass sie eine oberhalb von 600 € liegende Beschwer jedenfalls mit den für sie günstigen Äußerungen der Klägerin, die sie sich stillschweigend zu eigen gemacht hat, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Klägerin hat dem Vortrag der [X.], es seien insgesamt 6.615 von der Klägerin vermittelte Verträge zu überprüfen, widersprochen und demgegenüber sogar behauptet, es ginge um eine noch größere Anzahl von Verträgen. Die Klägerin hat zudem einen Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Geschäftsvorfall und damit jedenfalls pro vermitteltem Vertrag für plausibel gehalten. Bei einem von der [X.] angesetzten Stundensatz in Höhe von 21 € pro Stunde für einen von ihr zu stellenden Ansprechpartner ergäbe sich danach ein Betrag in Höhe von mindestens 34.650 € (6.615 Verträge x 0,25 Stunden x 21 €). Bei Zugrundelegung einer zeitlichen Beanspruchung des Ansprechpartners der [X.] im Umfang von - wie von der Beschwerde in nicht zu beanstandender Weise angenommen - mindestens 5 % des für die Prüfung durch die Klägerin zu veranschlagenden [X.]raums ergibt sich ein Betrag in Höhe von jedenfalls 1.732,50 €, der den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Wert des [X.] von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des genannten Vorbringens der Klägerin, was sich die [X.] zu eigen gemacht hat, zu einem für die [X.] günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Das Berufungsgericht kann die Verwerfung der Berufung der [X.] als unzulässig nicht mit Erfolg darauf stützen, bei der [X.] lägen alle provisionsrelevanten Daten, die zur Prüfung der mit dem Urteilsausspruch des angefochtenen Teilurteils in Bezug genommenen Buchauszüge erforderlich seien, in digitalisierter Form vor. Ihr sei es daher ohne Weiteres unter Zuhilfenahme ihrer Elektronischen Datenverarbeitung und hierbei unter Verwendung entsprechender Selektoren oder Suchkriterien möglich, diejenigen Daten zu extrahieren, die die seitens der Klägerin seit dem Dezember 2013 vermittelten, betreuten und angebahnten Geschäfte beträfen, und dem seitens der Klägerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen in dieser Weise aufbereitet zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diese Erwägungen beruhen ebenfalls auf einer Verletzung des Rechts der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Das Berufungsgericht hat, ohne der [X.] zuvor einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu erteilen, seine Entscheidung darauf gestützt, der [X.] sei es über die Möglichkeit der Auswahl von Selektoren oder Suchkriterien ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen die erforderlichen Daten für die [X.] zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt vor Erlass des die Berufung der [X.] als unzulässig verwerfenden Beschlusses den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl es sich um einen von den Parteien nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt handelte, auf den es seine Entscheidung stützen wollte (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2021 - [X.]/20 Rn. 10, [X.], 1342; Beschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] Rn. 19, [X.], 1011; Beschluss vom 12. Mai 2020 - [X.] Rn. 13, NJW 2020, 2730, jeweils m.w.N.). Der darin liegende Gehörsverstoß ist auch erheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die [X.] hätte auf einen solchen gerichtlichen Hinweis hin vorgetragen, eine solche Suchmöglichkeit oder Verwendung entsprechender Selektoren habe bei dem von ihr verwendeten [X.] nicht zur Verfügung gestanden. Bei Berücksichtigung dieses Vortrags hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, der Aufwand für die [X.] liege unter einem Betrag von 600 €.

3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Graßnack     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZR 6/23

22.11.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. Dezember 2022, Az: 11 U 95/21

§ 87c Abs 4 HGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2023, Az. VII ZR 6/23 (REWIS RS 2023, 8795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8795 MDR 2024, 315-316 REWIS RS 2023, 8795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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