Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. X ZB 7/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7247

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/11
vom

17. April 2012

in dem Vergabenachprüfungsverfahren

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2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
April 2012 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens
und
die Richter Dr.
Grabinski
und
Hoffmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurück-gewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der [X.] mit Beschluss vom 24. März 2009 ([X.], [X.] 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.
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Die Beigeladene hat beantragt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV [X.] aus einem Streitwert in
Rechtspfleger den Erstattungsbetrag zunächst auf der Grundlage einer 0,85-fachen Gebühr festgesetzt. Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat er auch die restliche 0,75-fache Gebühr festgesetzt.
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Ziel weiter, nur eine 0,85-fache Gebühr erstatten zu müssen.
II.
Die kraft Zulassung durch das [X.] statthafte (§§ 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 3 GWB, §§ 11 Abs. 2, 21 Nr. 1 RPflG, § 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 575, 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Die Beigeladene hat Anspruch auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV [X.]. Auf eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Nachprüfungs-verfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV [X.] vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen, weil keiner der Ausnahmetatbestände des §
15a Abs. 2 [X.] greift. Insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 29.
September 2009 (X
ZB
1/09, NJW 2010, 76, 77 Rn. 20 ff.) hiergegen geäußerten Bedenken nicht fest
und schließt sich der mittlerweile einhelligen Meinung der anderen Zivilsenate des [X.] an, wonach § 15a [X.] Ausdruck einer 2
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bereits vor seinem Inkrafttreten bestehenden Gesetzeslage in dem Sinne ist, dass sich diese Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu [X.] nicht auswirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2011

[X.]/10, [X.], 392 ([X.]), juris Rn. 8; Beschluss vom 2. September 2009

II ZB 35/07, [X.], 3101, 3103, Rn. 8; Beschluss vom 31. März 2011

III
ZB 38/10, juris Rn.
8; Beschluss vom 15. September 2010

IV
ZB 5/10, [X.] 2010, 474, Rn.
8
f.; Beschluss vom 5. Februar 2011

V
ZB
272/10, [X.] 2011, 259, Rn.
5; Beschluss vom 15. März 2011

[X.], [X.] 2011, 306, Rn. 4;
Beschluss vom 28. Oktober 2010

[X.], [X.] 2011, 78, Rn. 5; Beschluss vom 14. September 2010

[X.], [X.] 2010, 473, Rn. 7 f.; Beschluss vom 11. März 2010

IX
ZB 82/08, [X.] 2010, 358, Rn. 6; Beschluss vom 20. Dezember 2011

XI ZB
17/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 1.
Juni 2011

[X.] 363/10, [X.], 1222, Rn. 9).
-
5
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Mühlens

Grabinski
Hoffmann
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2011 -
15 Verg 5/08 -

6

Meta

X ZB 7/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. X ZB 7/11 (REWIS RS 2012, 7247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7247

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Referenzen
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Zitiert

X ZB 7/11

I ZB 86/10

VI ZB 50/10

VII ZB 99/09

VIII ZB 33/10

XII ZB 363/10

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