Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. II ZR 287/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 898

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 287/01Verkündet am:4. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten werden die [X.]eile des9. Zivilsenats des [X.] vom 28. September2001 und der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte erwarb an der [X.] sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992Unterbeteiligungen von je 8,218 %.- 3 -Der Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungs-anspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in§ 19 des [X.] bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3- nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens(bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und indiese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrecht-lichen Ansätzen nach dem [X.] einzustellen sind.Mit [X.] hatte die Beklagte der Klägerin eine dortals "atypische Unterbeteiligung" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zu-künftigen ([X.] an den eingangs genannten Gesellschaften [X.]. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 undlautet:"(1)Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteilig-ten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des [X.] (Summe sämtlicher für ihn im Rah-men der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines(richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der [X.] entspricht. Die stillen Reserven der [X.]entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der [X.], auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem [X.] aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der [X.] Anspruch hätte. Ergibt sich ein [X.] Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als erauf einem negativen Saldo des [X.] 4 - ([X.] Ermittlung der stillen Reserven der [X.] istzum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Aus-einandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reser-ven der [X.] nach den gleichen Kriterien zu [X.] sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der [X.] zu [X.] sind. (...)[X.] ist in § 12 Abs. 3 des [X.] zwischen den Rechten und Pflichten der [X.] aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den [X.] des [X.] ein Widerspruch be-stehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so an-zupassen, daß er mit den für die [X.] Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den [X.] zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zuste-hende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte [X.]. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unterBerücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen [X.] eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM er-rechnete.Die Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eineweitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem [X.] 5 -dungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai-ger stiller Reserven) aus.Das [X.] hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem [X.] Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigenstillen Reserven abzufinden ist.Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache andas [X.].1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen [X.] geschlossenen atypischen [X.] vom 2. [X.] dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwertbei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung findenkönne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht [X.]) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der [X.] Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des [X.] so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert erge-bende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer [X.] stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz- 6 -angesetzten ([X.] darstellten - ausschließlich erhöht werden könne.Dementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille [X.] Rede.Lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werdein dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des[X.]Vertrages Bezug genommen.Diese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei [X.]) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des [X.] grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft [X.], ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgeset-ze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außerAcht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. [X.].[X.]. v. 3. April 2000 - [X.]/98,WM 2000, 1195, 1196 m.w.[X.] hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien ge-wählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillenauszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen [X.] zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-rechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der [X.] in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umständeumfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründennachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-stimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für [X.] zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., [X.] [X.], [X.]. v. 16. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 170; [X.].[X.]. aaO,je m.w.[X.]) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-)[X.] folgt, daß die Parteien hinsichtlich der [X.] eine enge Anlehnung an den ([X.] bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1Satz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigen-den stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagtenim Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsver-trages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des [X.] bzw. GmbH-Vertrages mußdies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsan-spruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanz-mäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positio-nen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, [X.] dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den [X.] der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in§ 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von "stillen Reserven" die Rede ist und [X.] grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und [X.] zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach [X.] Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungender Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des [X.] waren (vgl. Abs. 2 der [X.] ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.Dies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarungherangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat.Daraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und [X.] -ten der Klägerin aus dem ([X.] ebenso auszuge-stalten, wie diejenigen der Beklagten aus dem ([X.]. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habein dem ([X.] in Kenntnis sämtlicher Verträge, [X.], die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen [X.], als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem [X.]at trotzdem nichtmöglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das [X.] zurückzuver-weisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen [X.] der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositio-nen, insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertun-gen.Da die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventuellerAbschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsan-spruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteiltenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erst-instanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn [X.] nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Ent-scheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den [X.], d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einerabweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist(st. Rspr., vgl. [X.], 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon [X.], wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Ent-scheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-- 9 -geben kann ([X.], [X.]. v. 12. Januar 1999 - [X.], [X.], 1035).Das ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die derKlägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesenwären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Ent-scheidungen bestanden hätte.Der von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durchdas [X.] stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des§ 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffenderAuslegung der [X.] gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche[X.]eil aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.Diese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das [X.] nachzuholen (st. Rspr., vgl. [X.].[X.]. v. 13. April 1992 - [X.], [X.], 985; [X.], [X.]. v. 12. Januar 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 379,380 f.; [X.]. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, [X.], 3716, 3717, je m.w.[X.] können Gründe der [X.] im Einzelfall dafür sprechen,daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und diesesausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht([X.], [X.]. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sindvorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einerEntscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgerichtliegt ebenfalls nicht vor.- 10 -Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem [X.]vorzubehalten.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 287/01

04.11.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2002, Az. II ZR 287/01 (REWIS RS 2002, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 898

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