Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VI ZR 562/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4149

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 562/13

vom

10. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
Juli 2014
durch den
Vor-sitzenden Richter [X.], die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die [X.] Dr.
Oehler

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000

Beschwerdewert: 20.000

Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch [X.] geboten ist,
einer [X.] auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert 1
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3
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für die Berufungsinstanz auf 20.000

ä-ger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom [X.] von 5.000

sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsan-waltskosten von weiteren 324,87

erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000

hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ge-mäß §
4 Abs.
1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
[X.]
Wellner
Pauge

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
111 O 126/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
I-3 [X.] -

Meta

VI ZR 562/13

10.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VI ZR 562/13 (REWIS RS 2014, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4149

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