Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 562/13
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
Juli 2014
durch den
Vor-sitzenden Richter [X.], die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die [X.] Dr.
Oehler
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000
Beschwerdewert: 20.000
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch [X.] geboten ist,
einer [X.] auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert 1
-
3
-
für die Berufungsinstanz auf 20.000
ä-ger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom [X.] von 5.000
sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsan-waltskosten von weiteren 324,87
erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000
hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ge-mäß §
4 Abs.
1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
[X.]
Wellner
Pauge
[X.]
Oehler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
111 O 126/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
I-3 [X.] -
Meta
10.07.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. VI ZR 562/13 (REWIS RS 2014, 4149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4149
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.