Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. VI ZR 201/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1021

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]

vom

29. November
2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 61, 69; [X.] § 115 Abs. 1
Beim Verdacht einer [X.] darf der neben seinem Versicherungs-nehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§
61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahr-nehmen.
[X.], Beschluss vom 29. November 2011 -
VI [X.] -
OLG Hamm

LG Essen
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. November 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 6.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Gründe:
Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des [X.] Haftpflichtversicherer (§
115 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) so-wohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die
[X.] geltend machen als auch als dessen Streit-1
2
-
3
-

helfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen.
Der [X.] hat in Verfahren, die den Ersatz von [X.] betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der [X.] wegen des beste-henden [X.] zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht -
wie vom Geschädigten behaup-tet
-
unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einver-nehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Juni 2010 -
VI
ZB 31/08, [X.], 1472 Rn.
9
f.; [X.], Urteil vom 15.
September 2010 -
IV
ZR 107/09, [X.], 1590 Rn.
13
ff.).
Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits [X.], dass es sich um einfache Streitgenossen handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gerei-chen dürfen (§
61 ZPO). Bei der Nebenintervention des [X.] ergibt sich dies auch aus §
69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebeninter-venient im Sinne des §
61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem [X.] erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des [X.] zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des §
67 Halb-satz
2 ZPO unterliegt, sondern auch
gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die
stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Pro-3
4
-
4
-

zessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1984 -
IVb
ZB 23/84, [X.]Z 92, 275, 276 mwN).
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Ge-schädigten und
dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach §
3 Nr.
8 PflVG a.F., §
115 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern -
wie im Streitfall
-
Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen ge-meinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsneh-mers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15.
Januar 2008 -
VI
ZR 131/07, [X.], 485 Rn.
6
f. mwN). Gemäß dem Zweck des §
115 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
3 Nr.
8 PflVG a.F. darf der Haftpflichtversicherer, der zu-sammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft
eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eige-nen Interessen nach §§
61,
69 ZPO wahrnehmen.
Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu
2 nicht nur abweichend vom Beklagten zu
1 argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Beklagten zu
1 ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übri-5
6
-
5
-

gen hat sich die Beklagte zu 2 mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu
1 gesetzt, weil dieser im Berufungsverfahren keinen Sachan-trag gestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Galke
Zoll
[X.]

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
4 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2010 -
I-9 U 34/10 -

7

Meta

VI ZR 201/10

29.11.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. VI ZR 201/10 (REWIS RS 2011, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1021

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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