Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. NotSt (Brfg) 1/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 4709

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt
([X.])
1/11
vom

18. Juli 2011

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

VwGO § 124 Abs. 2; [X.] § 111d, § 96 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 32 Abs.
2 Nr. 2
a)
Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstin-stanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat.
b)
Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss ein gegen ihn laufendes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren eingestellt werden.
[X.], Beschluss vom
18. Juli 2011 -
NotSt ([X.]) 1/11 -
[X.]

wegen Disziplinarvergehen
-

2

-

Der [X.]esgerichtshof, [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], [X.] [X.],
die

Notarin [X.] und den Notar
Dr. Strzyz
am
18. Juli
2011

beschlossen:

Auf
Antrag des [X.]
wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] Köln
vom 18.
November 2010
zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.000

esetzt.

Gründe:

I.
Der im Januar 1941 geborene Kläger war seit dem [X.] als Notar und Rechtsanwalt im Bezirk des Amtsgerichts B.
tätig. Am 17.
April 2007 ver-hängte der Präsident des [X.] gegen ihn durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße in Höhe von 3.000

Der Disziplinarverfügung liegen Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2003 zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des [X.].
Die gegen die Disziplinarverfügung gerichtete Beschwerde hat der [X.] durch Verfügung vom 22.
Dezember 2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 25.
Januar 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1
2
-

3

-

Im Schreiben vom 11.
Oktober 2010 hat der Kläger seinen Angriff ausdrücklich auf die Höhe des festgesetzten "Ordnungsgeldes"
beschränkt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils des [X.] und der Disziplinarverfügung erreichen möchte. Er stützt den Antrag auf §
111d [X.] i.V.m. §
124 Abs.
2 Nr.
1 und 5 VwGO. Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ablauf des 31.
Januar
2011 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden.

II.
Die Berufung ist zuzulassen.
Das die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Präsidenten des [X.] vom 17.
April 2007 abweisende Urteil des [X.] stellt sich aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des [X.] aus dem Amt des Notars mittlerweile als unrichtig dar. Diese Tatsache hat der Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen. Ob ein (dar-gelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag
und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschie-den hat
(vgl. [X.], NVwZ 2003,
490; [X.], Beschluss vom 12.
Novem-ber 2002 -
7
AV
4/02, [X.] 2003, 20097; [X.]
NVwZ 2004, 744; [X.] NVwZ-RR 2003, 694).
3
4
-

4

-

Im Streitfall begegnet das Urteil des [X.] ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, nachdem
der
Kläger mit Ablauf des 31.
Januar 2011
gemäß §
47 Nr.
1, §
48a [X.]
aus dem Amt des Notars
ausgeschieden ist und
mithin nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinar-rechtlichen Bestimmungen der [X.]esnotarordnung unterfällt. Hat er den ent-sprechenden Status nicht mehr inne, fehlt die Voraussetzung zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, so dass dieses zwingend eingestellt werden muss, solange nicht Rechtskraft eingetreten ist. Es ist ein absolutes Verfahrenshin-dernis eingetreten

96 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
32 Abs.
2 Nr.
2 [X.] analog; vgl. Gansen, Disziplinarrecht in [X.] und Ländern, Stand Oktober 2010, §
32 Rn.
11 und 13).
Daran ändert nichts, dass die Frist für die Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung bereits am Montag, dem
24.
Januar 2011, abgelaufen ist, nachdem das Urteil des [X.] am 22.
November zugestellt worden ist. Das Ende der Begründungsfrist legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2003 -
7
AV 2/03, NVwZ 2004, 744 Rn.
9 und 10).
Offenkundige Umstände,
aus de-nen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt,
sind auch ohne ausdrücklichen Vortrag des [X.] zu berücksichtigen, sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt in zulässiger Weise auf einen Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 VwGO gestützt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 2008 -
5
B 377/06, juris Rn.
8 mwN; ähnlich [X.]/[X.], VwGO, 17.
Aufl. §
124a Rn.
50). Der Antrag des [X.] stützt
sich in
noch
zulässiger Weise auf den
Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO, wenn auch der Antrag in der Sache
nur
auf der Grundlage der Darlegungen in der [X.] erfolglos geblieben wäre.

5
6
-

5

-

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 [X.].

Galke
[X.]
[X.]

Brose-Preuß

Strzyz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2010 -
2 X (Not) 1/10 -

7

Meta

NotSt (Brfg) 1/11

18.07.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. NotSt (Brfg) 1/11 (REWIS RS 2011, 4709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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