Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. I ZR 249/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3123

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 14. Juni 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] BGB §§ 12, 1004 Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der [X.] habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das Namensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein [X.] üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausge-ber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlas-sung in Anspruch genommen werden. [X.], [X.]. v. 14. Juni 2006 - [X.]/03 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juni 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist die [X.]. Die Beklagte, eine [X.], gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikati-onsteilnehmerverzeichnis "D. " für den Bereich der [X.] und Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der

T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die [X.] 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiede-nen Stichwörtern eine Auskunft der [X.]

GmbH anführten. Unter an derem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der [X.] 1 - 3 - GmbH, ohne dass zu de[X.] [X.] ein Einverständnis der Klägerin vorlag. Auf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegen-ständlichen Anzeigen. Die T.

AG ließ die Telefonnummer sper- [X.]. 2 Die Klägerin sieht in der [X.] der Anzeigen eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den [X.]en nicht um Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge aufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der [X.] erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichs-ter Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen. 3 - 4 - 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis-sen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen "[X.]" oder "Stadtverwaltung [X.]" zu veranlassen und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmer-rufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsge-sprächs erfolgt und der Inse[X.]t gleichzeitig Anzeigen für [X.] in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorste-hend wiedergegebenen Anzeigen. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, de[X.] Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ih[X.] Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der [X.] im zuerkannten Umfang nach § 12 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 - 5 - Die konkreten Anzeigen in den [X.] [X.] das Namensrecht der Klägerin. Für diese Verletzung des Namensrechts sei die Beklagte aufgrund der besonde[X.] Umstände des Streitfalls verantwort-lich. 8 9 Die Verantwortlichkeit der [X.] setze die Verletzung von [X.] voraus. Zwar gelte für die Beklagte als Verlegerin von Telefonbüchern auch bei der [X.] von vergütungspflichtigen Anzeigen, bei denen es sich nicht um [X.] handele, nur eine eingeschränkte [X.]. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftrags-gespräch besprochen werde und die gewünschte Anzeigengestaltung besonde-re Auffälligkeiten aufweise, die den Verdacht betrügerischen Verhaltens nahe legten. Vom Vorliegen derartiger Auffälligkeiten sei auszugehen. Ein Auftragsdienst mit einem derart weiten Betätigungsfeld sei bereits ungewöhnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die [X.] die Frage stellen müssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt [X.], dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung "Auskunft" mit der Telefonnummer zur Kenntnis nehme und den weite[X.] Hinweis auf die [X.]

GmbH übersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders ausgestaltete Anzeige den Zusatz "[X.]

GmbH" links, in verhältnis- mäßig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle aufweise. Diese Besonderheiten hätten die [X.] aus dem [X.] hervorgehoben und hätten der [X.] Veranlassung zur nähe[X.] Prüfung geben müssen. 10 Wie die spätere Reaktion der [X.] zeige, habe sie die Rechtsver-letzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige 11 - 6 - mit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenaufträge [X.] sei. 12 I[X.] Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht we-gen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als Störerin der vom [X.] zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (§ 12 BGB i.V. mit § 1004 BGB analog). Bei der Prüfung der Anzeigen vor ihrer [X.] hätte sich der [X.] aufdrängen müssen, dass sie das Namensrecht der Klägerin [X.]. 1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Soweit in der neue[X.] Rechtsprechung eine gewisse Zurück-haltung gegenüber dem [X.] zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; [X.] 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung), betrifft dies Fälle des [X.], in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht ([X.] 158, 236, 251 - [X.]). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. [X.] 8, 318, 322; [X.]/[X.] [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350). 13 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der [X.] von Werbeanzeigen Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die [X.] der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 14 - 7 - Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurtei-lung der Anzeigen bei der [X.] unter dem Gebot der raschen Ent-scheidung steht (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 618, 619 = [X.], 640 - [X.]). Die Prüfungspflicht beschränkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 40/92, [X.], 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; [X.] 149, 247, 268 - "H.[X.]V. POSITIVE II"; [X.], [X.]. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, [X.], 429 Tz 13 = [X.], 584 - [X.]). Dies gilt auch für die Entgegennahme von [X.] in [X.] (vgl. [X.] [X.], 841, 843 - Suchwort). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das [X.] ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur einge-schränkte Prüfungspflicht verneint hat ([X.] 148, 13, 18 - ambiente.de). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Klägerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer er-kennbar (hierzu nachstehend unter b). 15 a) Die streitgegenständlichen Anzeigen mit den Begriffen "[X.]" und "Stadtverwaltung [X.]" verletzen das Namensrecht der Klägerin. Eine unberechtigte [X.] setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden ([X.] 149, 191, 199 - shell.de; 161, 216, 220 - [X.]). Von dem Gebrauch eines 16 - 8 - Namens i.S. des § 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichen-mäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen [X.] auszugehen, sondern auch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Produkten in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei genügt, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur ent-sprechenden Verwendung des Namens erteilt ([X.] 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; [X.], [X.]. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, [X.], 917, 919 = [X.], 1169 - [X.] Stadtwappen; [X.] 161, 216, 221 - [X.]). Davon ist vorliegend auszugehen. Die streitgegenständlichen Anzeigen rufen eine Zuordnungsverwirrung hervor. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das den Parteien bekannte [X.]eil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002 - 20 [X.] ([X.], 381) angenommen. Die den streitgegenständ-lichen Anzeigen vorangestellten Bezeichnungen "[X.]" und "Stadt-verwaltung [X.]" sind eindeutig auf eine öffentlich-rechtliche Stelle als An-schlussinhaber der angegebenen Telefonnummer bezogen. Weil diese Informa-tion nicht zutrifft, bewirken die Anzeigen eine Zuordnungsverwirrung. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Verkehr den Zusatz "[X.] GmbH" übersieht, wie sich dies vor allem bei der ersten Anzeige aufdrängt. Von einer [X.] ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verkehr den Zusatz wahrnehmen sollte, weil zumindest der unzutreffende Eindruck entsteht, die Klägerin habe ihr obliegende Auskunftsdienste auf die [X.]

GmbH übertragen und sie als privatrechtliche Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle sie. Auf die von der Revision in diesem Zusam-menhang angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen einer Rufausbeutung vorliegen, kommt es für die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung nicht an. 17 - 9 - b) Bei der beanstandeten [X.] handelt es sich um eine grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Kläge-rin. Dies folgt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten und im [X.] enthaltenen besonde[X.] Umständen, die die streitgegen-ständlichen [X.] der [X.]

GmbH vom Massengeschäft unterschieden. Ob ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestand, wie ihn die Klägerin in den Vorinstanzen verfolgt hat, braucht nicht entschieden zu wer-den, weil der entsprechende Antrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist. 18 aa) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umständen des Streitfalls nicht an, die in dem besonde[X.] individuellen Auf-tragsgespräch und der besonde[X.] Gestaltung der Anzeigen bestehen, die [X.] legten, dass der Verkehr den Zusatz "[X.]

GmbH" übersehen soll- te. Sie meint vielmehr, trotz ihrer individuellen Besonderheiten blieben die An-zeigenwünsche Teil des [X.]. Für den Verdacht einer Rechtsver-letzung genüge nicht ein weites Betätigungsfeld des beworbenen [X.], zumal die [X.]

GmbH unter Angabe ihrer Firma geworben habe. Diesen Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil stand. 19 [X.]) Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungspflicht der [X.] musste sich ihr die Verletzung des Namensrechts der Klägerin auf-drängen. Die durch die streitgegenständlichen Anzeigen hervorgerufene [X.] erschließt sich ohne weiteres, weil das zuerst angegebene Stichwort den Namen der Klägerin als Hoheitsträgerin angibt, die üblicherweise über ih[X.] Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt, wäh[X.]d Anschlussinhaber ein privates Unternehmen ist. In diesem Fall kann allein der Zusatz "[X.]

GmbH", der isoliert den Begriffen "[X.]" oder "Stadtverwal- tung [X.]" nachfolgt (vgl. [X.] [X.], 841, 843 - Suchwort), die [X.] nicht verhindern (hierzu vorstehend Abschnitt II 3 a). 20 - 10 - 21 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe [X.] Feststellungen dazu getroffen, dass die fehlende Berechtigung der [X.]

GmbH zur Benutzung des Namens der Klägerin für die Beklagte rasch und ohne unzumutba[X.] Aufwand festzustellen gewesen sei. Da es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit hoheitlichen Funktionen handelt, die [X.]

GmbH aber ein privates Unternehmen war, war es der [X.] zumutbar, von der [X.]

GmbH den Nachweis der Be- rechtigung zum Gebrauch des Namens der Klägerin zu verlangen oder sich bei der Klägerin hiernach zu erkundigen. Das Bestehen einer auf diese Rechtsverletzung bezogenen [X.] überspannt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen an die Beklagte als Herausgeberin der Telekommunikationsverzeichnisse, die kurzfristig über die [X.] von Anzeigen zu entscheiden hat. Die An-zeigenwünsche sind in einem individuellen Auftragsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der [X.] und einem Vertreter der [X.] besprochen worden. Deshalb kommt der [X.] die Privilegierung, die für Massenge-schäfte wie [X.] oder Erstregistrierungen von Domainnamen gilt, nicht zugute. Die [X.] von Eintragungen und Anzeigen mit [X.] gehört zudem zum Kerngeschäft der [X.]. 22 - 11 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 23 [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 O 395/02 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2003 - [X.] -

Meta

I ZR 249/03

14.06.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. I ZR 249/03 (REWIS RS 2006, 3123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3123

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20 U 141/02

2 O 395/02

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