Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. XII ZB 30/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1686

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[X.] ZB 30/01vom11. September 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] [X.]:Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den [X.] - des [X.] vom 12. Dezember 2000 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.[X.]: 2.556 Gründe:Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen [X.] sich, daß das [X.] die Beschwerde mangels Beschwerde-berechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die [X.], weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der [X.] seiner Erstbeschwerde (vgl. [X.], 92, 95).Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesge-richt die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten [X.] Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholun-gen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen [X.] -Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller [X.] § 20 Abs. 1 [X.] zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen,weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang [X.] Kindes gewesen sei.Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhält-nis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu [X.] hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln(vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - [X.] 164/98 - FamRZ 2001, 1449,1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser [X.] die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zuberücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - [X.] zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung [X.] gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: [X.] vom 16. Februar 2001 ([X.] I S. 266) geändert worden sind.Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen [X.] elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des [X.] einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - [X.]199/98 - [X.], 219 f.).An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt,hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten- 4 -verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wemdie elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfas-sungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat [X.] bereits in dieser Entscheidung verneint.[X.] [X.] [X.] Fuchs Ahlt

Meta

XII ZB 30/01

11.09.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. XII ZB 30/01 (REWIS RS 2003, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1686

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