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PDF anzeigen [X.][X.] 155/02
vom 19. Mai 2004 in der [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] Oberste Landesgericht zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit [X.].
Gründe: [X.] Der minderjährige [X.] ist das Kind der Beteiligten zu 1. aus der Ehe mit [X.] Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "[X.]fi. [X.] wurde geschieden. Die Beteiligte heiratete im September 2000 den Beteiligten zu 2. [X.], [X.], verstarb im Dezember 2000. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten mit Einwilligung des Kindes im August 2001 gegenüber dem Standesbeamten, dem Kind ihren Ehenamen "S.fi zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 [X.] an-gewiesen, den erteilten Namen beizuschreiben. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Namen erst nach Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, die eine [X.] - che Klärung der Frage erstrebt, ob die Einwilligung des verstorbenen [X.] nach § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB ersetzt werden muß. Das [X.] Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1734 = [X.] 2003, 12 veröffentlicht ist, möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des 3. Zivil-senats des [X.] vom 5. Februar 1999 ([X.], 1372 = [X.] 1999, 241) gehindert. In dieser Entscheidung wurde eine Anweisung an den Standesbeamten, eine [X.] nach § 1618 BGB nicht einzutragen, bestätigt, weil das Erfordernis, die Einwilligung des [X.] [X.] des einzubenennenden Kindes zu ersetzen, bislang nicht erfüllt sei. Das [X.] Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß es nach dem Tod des [X.] der von § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB geforderten Einwilligung nicht bedürfe, so daß auch deren Ersetzung nicht erforderlich sei. Es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entschei-dung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig. Für die Frage, ob ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines an-deren [X.] abweichen will und damit eine Entscheidungszustän-digkeit des [X.] eröffnet ist, kommt es, wenn das andere Gericht seine Rechtsansicht gewechselt und seine Rechtsprechung entsprechend ge-ändert hat, allein auf die letzte Entscheidung dieses anderen Gerichts an (vgl. [X.] vom 24. Oktober 1958 - [X.] - [X.], 62, 64). Dabei - 4 - ist es gleichgültig, ob jeweils derselbe Senat des anderen [X.] entschieden hat oder nicht; denn jeder Senat repräsentiert das Oberlandesge-richt (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Das [X.] Oberste Landes-gericht weist selbst mit Recht darauf hin, daß der 5. Zivilsenat des [X.] in einem Beschluß vom 1. Juli 1999 ([X.], 696) die in der Vorlage aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der auch vom [X.] für richtig erachteten Rechtsauffassung beant-wortet hat. Das [X.] hat seine Entscheidung auch auf diese Auffassung gestützt. Damit fehlt es aber an einer Abweichung im Sin-ne des § 28 Abs. 2 [X.]. Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das [X.] in seinem Beschluß vom 13. April 2000 ([X.], 1182 = [X.] 2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des [X.] ver-- 5 - tretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist, wie das [X.] selbst betont und auch das [X.] Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend. [X.] RiBGH [X.] ist urlaubs-
[X.] bedingt verhindert zu unter-
schreiben.
[X.]
Wagenitz [X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 155/02 (REWIS RS 2004, 3093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3093
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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