Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 155/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3093

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 155/02
vom 19. Mai 2004 in der [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] Oberste Landesgericht zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit [X.].

Gründe: [X.] Der minderjährige [X.] ist das Kind der Beteiligten zu 1. aus der Ehe mit [X.] Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "[X.]fi. [X.] wurde geschieden. Die Beteiligte heiratete im September 2000 den Beteiligten zu 2. [X.], [X.], verstarb im Dezember 2000. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten mit Einwilligung des Kindes im August 2001 gegenüber dem Standesbeamten, dem Kind ihren Ehenamen "S.fi zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 [X.] an-gewiesen, den erteilten Namen beizuschreiben. Auf die sofortige Beschwerde hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den erteilten Namen erst nach Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, die eine [X.] - che Klärung der Frage erstrebt, ob die Einwilligung des verstorbenen [X.] nach § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB ersetzt werden muß. Das [X.] Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1734 = [X.] 2003, 12 veröffentlicht ist, möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des 3. Zivil-senats des [X.] vom 5. Februar 1999 ([X.], 1372 = [X.] 1999, 241) gehindert. In dieser Entscheidung wurde eine Anweisung an den Standesbeamten, eine [X.] nach § 1618 BGB nicht einzutragen, bestätigt, weil das Erfordernis, die Einwilligung des [X.] [X.] des einzubenennenden Kindes zu ersetzen, bislang nicht erfüllt sei. Das [X.] Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß es nach dem Tod des [X.] der von § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB geforderten Einwilligung nicht bedürfe, so daß auch deren Ersetzung nicht erforderlich sei. Es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entschei-dung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig. Für die Frage, ob ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines an-deren [X.] abweichen will und damit eine Entscheidungszustän-digkeit des [X.] eröffnet ist, kommt es, wenn das andere Gericht seine Rechtsansicht gewechselt und seine Rechtsprechung entsprechend ge-ändert hat, allein auf die letzte Entscheidung dieses anderen Gerichts an (vgl. [X.] vom 24. Oktober 1958 - [X.] - [X.], 62, 64). Dabei - 4 - ist es gleichgültig, ob jeweils derselbe Senat des anderen [X.] entschieden hat oder nicht; denn jeder Senat repräsentiert das Oberlandesge-richt (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Das [X.] Oberste Landes-gericht weist selbst mit Recht darauf hin, daß der 5. Zivilsenat des [X.] in einem Beschluß vom 1. Juli 1999 ([X.], 696) die in der Vorlage aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der auch vom [X.] für richtig erachteten Rechtsauffassung beant-wortet hat. Das [X.] hat seine Entscheidung auch auf diese Auffassung gestützt. Damit fehlt es aber an einer Abweichung im Sin-ne des § 28 Abs. 2 [X.]. Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das [X.] in seinem Beschluß vom 13. April 2000 ([X.], 1182 = [X.] 2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des [X.] ver-- 5 - tretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist, wie das [X.] selbst betont und auch das [X.] Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend. [X.] RiBGH [X.] ist urlaubs-

[X.] bedingt verhindert zu unter-
schreiben.
[X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 155/02

19.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 155/02 (REWIS RS 2004, 3093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3093

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.