Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 500/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 248

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[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Mit dem nach Ablauf der [X.] Schriftsatz macht der Verteidiger unter Berufung auf eine Aus-kunft des [X.], [X.], der Sache nach geltend, die [X.] sei bei der Ablehnung des im [X.] gestellten [X.]sim Urteil von unzutreffenden medizinischen Erkenntnissen ausgegangen undhabe damit ihrer Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden wissen-schaftlichen Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Dies ist auf die rechtzeitig erho-bene Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. hierzu LR-Hanack [X.] 337 Rdn. 172). Dennoch hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg, da [X.] auf dem Mangel nicht beruht. Mit dem [X.] wurde die Ein-- 3 -holung eines Sachverständigengutachtens - Genomanalyse - zum Beweis [X.] beantragt, daß der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion derGeschädigten S. B. in Betracht kommt. Die [X.] lehntedies - sachverständig beraten - ab, da die Genomanalyse völlig ungeeignet sei,dieses Ergebnis zu erbringen. "Die HI-Viren und die HIV-Typen und deren Un-terklassifizierungen könnten sich in ein- und demselben [X.] verändern(mutieren). Deshalb könnte selbst dann, wenn die [X.]/[X.] der [X.] und des Ange-klagten nicht übereinstimmten, der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion S. B. ausgeschlossen werden. Insoweit könne auch [X.] gemacht werden." Nach der Mitteilung des[X.] ist dagegen eine Wahrscheinlichkeitsprognose möglich.Mehr besagt die Auskunft des [X.] allerdings nicht. Eine Genomanalyse istfolglich auch danach nicht geeignet, den Angeklagten als Überträger [X.]. Angesichts der im übrigen erdrückenden Beweislage kann selbst- 4 -eine nur geringe Wahrscheinlichkeit nach einer Genomananalyse keine [X.] Zweifel daran aufkommen lassen, daß der Angeklagten die HIV-Infektion der [X.]verursacht hat. Die [X.] wäre deshalbauch bei Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des [X.] nicht gehalten gewesen, dem [X.] nachzugehen.[X.] Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 500/00

06.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 500/00 (REWIS RS 2000, 248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 248

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