Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 402/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 97

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 402/02vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahinberichtigt wird, daß das Wort —schwerenfi vor den Worten —sexu-ellen Mißbrauchs eines Kindesfi entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen fischweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines [X.] in vier Fällen ..., davon in zwei Fällen weiter tateinheitlich mit sexu-eller [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatkeinen Erfolg.- 4 -Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte im Jahre 1997,sich seinem damals etwa viereinhalb Jahre alten [X.]sexuell zu nä-hern. An einem Wochenende begab er sich mit [X.]zu einem stillgelegtenEisenbahnwaggon, wo sich der Junge auf eine Couch legen mußte. Der Ange-klagte klemmte die Arme des Jungen in die Polsterzwischenräume, um seinenWiderstand zu brechen, und vollzog sodann ungeschützten Analverkehr biszum Samenerguß. An weiteren Wochenenden hatte er mit dem Kind einmal imelterlichen Schlafzimmer und einmal in dessen Kinderzimmer ungeschütztenAnalverkehr bis zum Samenerguß. [X.] drückte der [X.] des Kindes im Badezimmer der elterlichen Wohnung nach vornüber den Badewannenrand, um in dieser Stellung den Analverkehr auszuüben.Ein Entkommen des Kindes verhinderte der Angeklagte, indem er dessen [X.] den Handgelenken ergriff und über dem Rücken verschränkt zusammen-hielt. In dieser Position vollzog er wiederum den ungeschützten Analverkehr biszum Samenerguß, wobei das Kind weinte und schrie. [X.] erlitt durch [X.] eine blutende Verletzung am After.1. Die Überprüfung des Urteils führt lediglich zur Berichtigung [X.]. Nach dem hier zur Anwendung kommenden § 176 Abs. 3 a. F.StGB war der schwere sexuelle Mißbrauch von Kindern nicht als eigenständi-ger Tatbestand ausgestaltet, sondern nach dem Prinzip der besonders schwe-ren Fälle mit Regelbeispielen. Die Bewertung der Tat als schwerer Fall ist [X.] nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256; 27,287, 289; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). [X.] hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 5 -2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. [X.] bedarf nur Folgendes:[X.] hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte [X.] mit [X.]ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen und ihndamit der Gefahr der Übertragung von Krankheiten ausgesetzt hat. [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.], der im [X.] zu eigenen Erkrankungen des Angeklagten oder zu [X.] Partnern mit übertragbaren Krankheiten sowie zu den Vorstellungen [X.] hinsichtlich der Möglichkeiten einer Übertragung vermißt, nicht zubeanstanden.a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, [X.] einer Vergewaltigung der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwen-dung eines Kondoms und mit Samenerguß in die Scheide straferschwerendberücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 37, 153; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ver-gewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11; [X.] 1999, 505). Erschwerend wirkt sich dabei insbesondere die Gefahr einerunerwünschten Schwangerschaft aus oder der Umstand, daß eine solche [X.] mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann.Bei der Ausübung des ungeschützten Analverkehrs besteht zwar nichtdie Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft, die Gefahr einer Übertra-gung von sexuell übertragbaren Krankheiten besteht jedoch in erhöhtem Maße,weil es in diesem Bereich besonders leicht zu blutenden Verletzungen kommenkann. Auch in diesen Fällen trifft den Täter daher grundsätzlich ein erhöhter- 6 -Schuldvorwurf, der vom Tatrichter straferschwerend berücksichtigt [X.]) Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall. Denn die Gefahr, daß [X.] seinen [X.] mit einer sexuell übertragbaren Krankheit infizierenkonnte, ist schon nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten und [X.] der Taten ausreichend belegt. Der Angeklagte spritzte im Jahre1997 Heroin; sein Verbrauch steigerte sich auf bis zu einem Gramm täglich.Seine Ehefrau, die tablettenabhängig war, starb im Jahr 2001 an einer Überdo-sis Rauschgift. Im Drogenmilieu, dem beide Eheleute zur Tatzeit angehörten,sind HIV-Infektionen und andere über Blutkontakte übertragbare Krankheitenweit verbreitet. Die Eheleute waren mit der Pflege und Versorgung ihrer Kinder,auch der Gesundheitsvorsorge, überfordert, so daß ihnen bereits im [X.] die elterliche Sorge für [X.], [X.] und [X.]entzogen wordenwar. Der Angeklagte sah [X.] nur bei Wochenendbesuchen. [X.] Familienverhältnisse lag eine Fallgestaltung, wonach die Ansteckungmit einer Krankheit durch den Angeklagten ausgeschlossen war, so fern, daßder Tatrichter dem nicht näher nachzugehen [X.] -Die Umstände, die die Gefahr der Übertragung einer Krankheit begrün-deten, waren dem Angeklagten bekannt; der ungeschützt ausgeübte [X.] ist ihm deshalb schulderhöhend vorzuwerfen.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 402/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 402/02 (REWIS RS 2002, 97)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 97

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