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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 424/12
vom
10.
März 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.]
Grüneberg, Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die
Richterin Dr.
Menges
am 10.
März 2014
beschlossen:
Das Urteil vom 28.
Januar 2014 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Sei-te
15 des Urteilsumdrucks unter Rn.
31 statt
"31.
Dezember 2012"
richtig heißen muss:
"31.
Dezember 2002".
[X.]
Grüneberg
Maihold
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011 -
2-25 O 443/10 -
O[X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
19 [X.] -
Meta
10.03.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. XI ZR 424/12 (REWIS RS 2014, 7299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7299
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