Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. XI ZR 424/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7299

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 424/12

vom

10.
März 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.]
Grüneberg, Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die
Richterin Dr.
Menges

am 10.
März 2014

beschlossen:
Das Urteil vom 28.
Januar 2014 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Sei-te
15 des Urteilsumdrucks unter Rn.
31 statt
"31.
Dezember 2012"
richtig heißen muss:
"31.
Dezember 2002".

[X.]

Grüneberg

Maihold

Matthias

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011 -
2-25 O 443/10 -

O[X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
19 [X.] -

Meta

XI ZR 424/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. XI ZR 424/12 (REWIS RS 2014, 7299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7299

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XI ZR 424/12

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