Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 214/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/13

vom

22. Oktober
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag
auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach §
719 Abs.
2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist ([X.], Beschlüsse vom 15.
August 2012 -
VIII
ZR 238/12, [X.], 571 Rn.
6; sowie vom 4.
Juni 2008 -
XII
ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn.
6). Dies ist
hier der Fall.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als
20.000

ist
nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.
Mai 2012
-
VIII
ZA 8/10, [X.], 386)
ist
die Beschwer bei einer
Verurteilung zur
Räumung mit
dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete
zu bewerten. Die-ser beträgt hier (282,24

08

§§
8, 9 ZPO). Dabei ist auf die 1
2
-
3
-
vereinbarte tatsächliche Miete, nicht

wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint

auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

Ball
Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. [X.]

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
6 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
1 [X.]/12 -

Meta

VIII ZR 214/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 214/13 (REWIS RS 2013, 1782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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