Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. VI ZR 96/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10301

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/11

Verkündet am:

10. Januar 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 852 Abs. 1 a.F.; [X.] § 197 a.F.

a)
Die dreijährige Verjährungsfrist des §
852 Abs.
1 [X.] gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vier-jährige Verjährungsfrist des §
197 [X.].

b)
Die ausschließliche Anwendbarkeit des §
197 [X.] gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf [X.] Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.

[X.], Urteil vom 10. Januar 2012 -
VI [X.]/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Zoll
und Wellner, die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.
März 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die [X.],
vertreten durch die Wehr-bereichsverwaltung West, macht gegen den beklagten [X.] auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des [X.] geltend. Dieser ist [X.] nach einem verstorbenen Hauptfeldwebel der [X.]. Er erlitt auf-grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus der [X.] im September 1989 einen Gesundheitsschaden. Seit Mai 1991 ist er [X.] als Schwerbehinderter anerkannt.
Die Klägerin zahlte an [X.] wegen dessen Behinderung über die eigentli-che Bezugsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ende der Schul-1
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ausbildung hinaus [X.] und zudem Beihilfe sowie ab September 1995 Pflegegeld.
Mit Urteil vom 18.
November 1996 wurde der Beklagte in einem [X.] Rechtsstreit verurteilt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000
DM nebst Zinsen zu zahlen, da im Rahmen einer ärztli-chen Behandlung im Krankenhaus des Beklagten behandlungsfehlerhaft ein WPW-Syndrom nicht diagnostiziert worden sei.
Mit Schreiben vom 5.
August 1998 reichte die Mutter des Geschädigten bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung das vorbezeichnete Urteil mit dem zutreffenden Hinweis ein, dass ein zwischenzeitlich eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen worden sei. Durch Verfügung vom 31.
Juli 2002 des [X.] 7.3.6. wurde die Sache an das [X.] abgegeben "zwecks [X.], ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann". Daraufhin wandte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Regressabteilung am 21.
Au-gust 2002 erstmals direkt an den [X.] ([X.]) als Versicherer des beklagten [X.]. Daran schlossen sich weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Der [X.] vertrat die Auffassung, dass die Forderung bis einschließlich 1999 verjährt sei und leistete für die [X.] ab 1.
Januar 2000 Zahlungen. Mit Schreiben vom 25.
Juli 2005 verzichtete der [X.] auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 20. Juli 2006, soweit noch nicht "bereits Verjährung eingetreten ist". Die vorliegende Klage ist am 13.
Juli 2006 beim [X.] eingegangen.
Das [X.] hat der -
nach teilweiser Erledigung
-
auf Zahlung von 26.368,09

hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und sie hinsichtlich des [X.] gehenden Leistungsantrags wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beru-3
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fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verur-teilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]s.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §
823 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
30 Abs.
3 Soldaten-gesetz ([X.]), §
87a Bundesbeamtengesetz ([X.]) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des [X.] sei be-züglich des [X.]raums vom 1.
Juli 1991 bis 31.
Dezember 1997 entgegen der Ansicht des [X.]s nicht verjährt.
Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon, ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den §§
197, 201 [X.] binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das [X.] ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ([X.], Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den [X.]raum bis 31.
Dezember 1997 bei Inkrafttreten des [X.] zum 1.
Januar 2002 ver-jährt wären, wie das [X.] entschieden habe.
Das [X.] habe jedoch nicht
berücksichtigt, dass nicht der Ge-schädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem 6
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Schadensfall gemäß §
30 Abs.
3 [X.], §
87a [X.] auf die Klägerin übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen stehe nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einer Anwen-dung von §
197 [X.] entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere Vorschrift des §
852 [X.] bestimme für
Schadensersatzansprüche aus un-erlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem [X.]-punkt an [X.], an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, kön-ne ein Schadensersatzanspruch aus
unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an [X.]n. Dies gelte auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wieder-kehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt, wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche [X.]n könnten, bevor der Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des §
197 [X.] nicht ent-gegen.
Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Be-diensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002 erlangt hätten. Kurz danach sei die Klägerin in Verhandlungen eingetreten, so dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13.
Juli 2006 gehemmt gewesen sei. Zudem habe der [X.] im Juli 2005 bis zum 20.
Juli 2006 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung eingetreten war.
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II.
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des [X.]s.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, die Schadensersatzansprüche des [X.] wegen der vom [X.] zu vertretenden Fehlbehandlung seien
gemäß §
30 Abs.
3 [X.], §
87a [X.] bereits im [X.]punkt der unerlaubten Handlung auf die Klägerin übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig [X.] Leistungen im Sinne von §
197 [X.] gehandelt habe. Die [X.] über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus §
843 [X.], sondern aus Vertrag und den §§
249
ff. [X.] hergeleitet werden (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Mai 2000 -
VI
ZR 300/99, [X.], 1116, 1117; Beschluss vom 18.
Oktober 2005 -
VI
ZR 312/04, [X.], 132 Rn.
6
f.).
Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der §§
197, 201 [X.] hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von der Klägerin bis zum 31.
Dezember 1997 erbrachten Leistungen kongruent sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des [X.] zum 1.
Januar 2002 eingetreten ist.
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch 10
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hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach §
852 [X.], nicht aber nach §
197 [X.] richte.
a) Nach §
197 [X.] [X.]n in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung be-ginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§
201 Satz
1, §
198 Satz
1 [X.]). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu ent-nehmen, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadenser-satz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und die Dauer der Verjährung §
852 Abs.
1 [X.] anzuwenden sei, wonach der Anspruch in drei Jahren von dem [X.]punkt an verjährt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt.
Der erkennende [X.] hat deshalb entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des §
852 Abs.
1 [X.] nur für das Stammrecht gilt, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei de-nen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des §
197 [X.] gilt ([X.]sur-teile vom 12.
Juli 1960 -
VI
ZR 163/59, [X.], 831, 832; vom 3.
Juli 1973
-
VI
ZR 38/72,
VersR 1973, 1066, 1067; vom 24.
Juni 1980 -
VI
ZR 188/78, [X.], 927; vom 30.
Mai 2000 -
VI
ZR 300/99, aaO; vom 26.
Februar 2002 -
VI
ZR 288/00, [X.], 996, 997). Die kurze Verjährungsfrist des §
197 [X.] kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger [X.] (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadenersatzrenten) erstritten haben ([X.]sbeschluss vom 16.
Oktober 1979 -
VI
ZR 188/78, [X.], 88). Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden
von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall 14
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kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist des §
197 [X.] berufen ([X.]surteile vom 5.
Juli 1963 -
VI
ZR 188/62, [X.], 1160, 1161; vom 3.
Juli 1973 -
VI
ZR 38/72, aaO; vgl. auch §
224 [X.]).
b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des §
197 [X.] gilt auch hin-sichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Für eine Gesetzeslücke, die bei [X.] wegen unerlaubter Handlungen einen Abgleich zwischen §
197 [X.] und §
852 Abs.
1 [X.] erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig [X.] Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten und der gesonderten Verjährungsfrist des §
197 [X.] zu unterstellen (so zutreffend [X.], EWiR 2003, 101, 102). Der Gesetzeszweck, das über-mäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern (vgl. [X.], Urteile vom 23.
September 1958 -
I
ZR 106/57, [X.]Z 28, 144, 151
f.; vom 6.
April 1981
-
II
ZR 186/80, [X.]Z 80, 357,
358; vom 27.
Januar 1988 -
IVb
ZR 12/87, [X.]Z 103, 160, 169; [X.].
I 305; MünchKomm-[X.]/von [X.], 3.
Aufl., §
197 Rn.
1), kann durchaus auch bei Schuldnern relevant sein, die nach den §§
823
ff. [X.] haften. Dass der Gesetzeszweck in zahlreichen Fällen, etwa bei vorliegendem Versicherungsschutz oder dem Schadensausgleich zwischen solventen Leistungsträgern, in den Hintergrund tritt, rechtfertigt keine Abwei-chung von der klaren gesetzlichen Regelung.
Unerheblich ist auch, dass dem vorliegend geltend gemachten Anspruch ein Anspruchsübergang gemäß den seinerzeit geltenden §
30 Abs.
3 SG, §
87a [X.] auf die Klägerin zugrunde liegt; durch den Rechtsübergang einer Forde-rung auf einen Drittleistungsträger wird die Verjährungsfrist nicht berührt (so schon [X.]surteil vom 5.
Juli 1963 -
VI
ZR 188/62, [X.], 1160).
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c) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Ansicht (ebenso wohl [X.], Beschluss vom 18.
April 2005 -
1
U 5650/04, juris) auf das Urteil des erkennenden
[X.]s vom 3.
Oktober 1967 (VI
ZR 23/66, [X.] 1968, 39). Dort hat der [X.] entschieden, dass §
852 [X.], nicht §
197 [X.] gilt, wenn der deliktische Anspruch auf Ersatz eines durch Nichterbringung wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens gerichtet ist. Darum geht es hier nicht. Hier ist der durch das von dem Beklagten zu vertretende delikti-sche Handeln dem [X.] entstandene Schaden durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu kompensieren. Insoweit richtet sich die Verjährung aber nach §
197 [X.], nicht nach §
852 [X.] (so auch MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
852 Rn.
4; RGRK-[X.]/Kreft, 12.
Aufl., §
852 Rn.
15).
Dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen [X.]surteil vom 13.
April 1999 (VI
ZR 88/98, [X.], 1126) ist für seine Auffassung nichts zu entnehmen. Soweit dort §
852 Abs.
1 [X.] herangezogen worden ist, ging es um die Verjährung des Stammrechts.
3. Danach hat das [X.] die Klage hinsichtlich der bis zum 31.
De-zember 1997 entstandenen Regressforderungen mit Recht als verjährt angese-hen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der [X.] die Beru-fung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurück (§
563 Abs.
3 ZPO).
Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr
Vorinstanzen:
18
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-

LG [X.], Entscheidung vom 27.08.2009 -
4 O 85/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
4 [X.]/09 -

Meta

VI ZR 96/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. VI ZR 96/11 (REWIS RS 2012, 10301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10301

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VI ZR 96/11

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