Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 5 PB 17/15, 5 PB 17/15 (5 P 1/16)

5. Senat | REWIS RS 2016, 17926

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Gegenstand

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Ausschluss des Mitbestimmungs- und Initiativrechts bei fehlenden Mitteln zum Nachteilsausgleich im Haushaltsplan


Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des [X.] nach § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG und sein hierauf gerichtetes Initiativrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen sind, wenn der geltende Haushaltsplan der Dienststelle für die angestrebte Maßnahme (hier: Abfindungsleistungen) keine Mittel zum Nachteilsausgleich in einem Sozialplan vorsieht.

Meta

5 PB 17/15, 5 PB 17/15 (5 P 1/16)

12.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. Mai 2015, Az: 9 A 668/12.PL, Beschluss

§ 81 Abs 2 Nr 9 PersVG SN, § 83 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 88 Abs 2 S 1 PersVG SN, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 5 PB 17/15, 5 PB 17/15 (5 P 1/16) (REWIS RS 2016, 17926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17926

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