Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 5 StR 18/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14949

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Gegenstand

Kronzeugenregelung: Zeitlicher Beginn des Anwendungsbereichs des Strafmilderungsgrundes


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte "die letzten konkreten Hinweise zu [X.] 2013" - 31. März/1. April 2013 - gegeben ([X.]). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 ([X.]) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das [X.] bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten [X.] gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den [X.] anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann ([X.]/[X.]/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; [X.], 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; [X.], StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - 5 StR 597/14). Dies ist dann der Fall, wenn gegen den [X.] erstmals als Beschuldigten ermittelt wird ([X.], Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13). Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art "Bonusheft" anlegen könnte ([X.]). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht "Täter" im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.

[X.]                           König

                  Berger                          [X.]

Meta

5 StR 18/15

25.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Flensburg, 29. September 2014, Az: II KLs 8/14

§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 31 S 1 Nr 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 5 StR 18/15 (REWIS RS 2015, 14949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14949

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 150/16

2 StR 150/16

5 StR 214/20

5 StR 214/20

5 StR 167/22

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