Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. X ZR 201/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4160

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Verpackungsmaschine [X.] § 99 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2, § 533 a) Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der [X.] die Klageerweiterung für sachdienlich hält. b) Die Vorschriften des § 529 Abs. 1 und des § 531 Abs. 2 ZPO sind im Pa-tentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. [X.], Urteil vom 24. April 2007 - [X.] - [X.]

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. April 2007 durch [X.] Melullis, den [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. [X.]ats (Nich-tigkeitssenats) des [X.]s vom 19. März 2002 teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das [X.] Patent 226 693 wird im Umfang der [X.], 19, 20 und 21 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des während des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen [X.]n Patents 226 693 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 25. April 1986 beruht, für die die Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 20. Dezember 1985 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst 21 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 19, 20 und 21 wie folgt lauten: "1. Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus einem [X.]band aus heißversiegelbarem Material und zum Füllen sowie Verschließen der Beutel, mit einem vorzugsweise verti-kal verlaufenden Füllrohr (3), das von einer [X.] um-geben ist, an der das kontinuierlich abziehbare [X.]band zu einem Schlauch formbar ist, mit einem [X.] (12) zur Verbindung der sich überlappenden Ränder der [X.]bahn und einer [X.] (6), die hinter dem [X.] des [X.] angeordnet ist und [X.] (81, 82) aufweist, welche an zwei um parallele Achsen synchron und gegenläufig drehbaren [X.]nträgern (26, 27) angeordnet sind, wobei jede [X.] von einem rela-tiv zum zugeordneten [X.]nträger schwenkbaren Ba-ckenhalter (36) gehalten ist, und wobei die [X.] der [X.]n während ihres Kontakts mit dem [X.] höchstens gleich der Geschwindigkeit des [X.] ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abzug des [X.] (5) ständig umlaufende [X.]förderer (13) in Form von [X.] oder [X.] vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der Form- - 4 -schulter (11) mit Reibschluss am [X.] (5) anliegen, und dass das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) einstellbar ist. 19. Verpackungsmaschine nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis zwischen der [X.] des [X.]-schlauches (4) und der Winkelgeschwindigkeit der [X.]träger (26, 27) während eines [X.] der [X.]träger (26, 27) veränderlich ist zur Herstellung einer gleichschnellen Bewegung von [X.]schlauch (4) und [X.] (81, 82, 81a, 82a) im Bereich der [X.] ([X.]). 20. Verpackungsmaschine nach Anspruch 19, dadurch [X.], dass die [X.] des [X.]schlauches (4) konstant und die Winkelgeschwindig-keit der [X.]nträger (26, 27) veränderlich ist. 21. Verpackungsmaschine nach Anspruch 20, dadurch [X.], dass die Winkelgeschwindigkeit der [X.] (26, 27) etwa bis zur Mitte der [X.] ([X.]) zunimmt und danach wieder abnimmt." 2 Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht für patentfähig. Sie beruft sich auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: - 5 -(1) US-Patentschrift 3 850 780 ([X.]. [X.]) (2) [X.] [X.] 27 01 443 ([X.]. [X.]) (3) US-Patentschrift 4 023 327 ([X.]. [X.]) (4) US-Patentschrift 2 950 588 ([X.]. [X.] (5) US-Patentschrift 4 549 386 ([X.]. [X.]) (6) [X.] [X.] 22 24 407 ([X.]. [X.]) (7) [X.] [X.] 33 38 105 ([X.]. [X.]) Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass der [X.] Teil des Patentanspruchs 1 wie folgt lautet: 3 "dass der [X.]transport und die Quersiegelung getrennt sind, dass zum Abzug des [X.] (5) ständig umlaufende [X.]förderer (13) in Form von [X.] oder [X.] vorgesehen sind, die im Bereich unterhalb der [X.] (11) [X.] Reibschluss am [X.] (5) anliegen, und dass das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) durch voneinander unabhängi-ge Einstellung der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]nträger (26, 27) beliebig einstellbar ist." Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstin-stanzlichen Antrag, soweit abgewiesen, weiterverfolgt und ferner die [X.]9 bis 21 angreift. 4 - 6 -Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, wobei sie die Patentansprüche 19 bis 21 mit der Maßgabe verteidigt, dass sich die Rückbeziehung auf [X.] auf die Anspruchsfassung des angefochtenen Urteils beziehen soll, und Patentanspruch 1 hilfsweise folgende Fassung erhalten soll: 5 1. Verpackungsmaschine zum Herstellen von Beuteln aus ei-nem [X.]band aus heißversiegelbarem Material und zum Füllen sowie Verschließen der Beutel mit 1.1 einem vorzugsweise vertikal verlaufenden Füllrohr (3), 1.2 einer das Füllrohr (3) umgebenden [X.], an der das kontinuierlich abziehbare [X.]band zu ei-nem Schlauch formbar ist, 1.3 einem [X.] (12) zur Verbindung der sich überlappenden Ränder der [X.]bahn und 1.4 einer [X.] (6); 2. die [X.] (6) 2.1 ist hinter dem Ausgangsende des [X.] angeord-net, 2.2 und weist [X.] (81, 82) auf; 3. die [X.] (81, 82) sind an zwei [X.]n-trägern (26, 27) angeordnet; 4. die [X.]nträger (26, 27) sind um parallele Achsen synchron und gegenläufig kontinuierlich drehbar; 5. jede [X.] ist von einem [X.] (36) gehalten; - 7 -6. der [X.] (36) ist relativ zum zugeordneten [X.]träger schwenkbar; 7. die Bewegungsgeschwindigkeit der [X.]n ist [X.] ihres Kontaktes mit dem [X.] höchstens gleich der Geschwindigkeit des [X.]; 7a. der [X.]transport und die Quersiegelung sind getrennt; 8. zum Abzug des [X.] (5) sind ständig umlaufende [X.]förderer (13) in Form von [X.] oder [X.] vorgesehen; 9. die [X.]förderer liegen im Bereich unterhalb der [X.] (11) mit Reibschluss am [X.] (5) an; 10. das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) ist einstellbar; 10a. das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) ist durch voneinander unabhängige Einstellung der Umfangsge-schwindigkeit der [X.]förderer (13) und der Umfangsge-schwindigkeit der [X.]nträger (26, 27) beliebig ein-stellbar; 11. das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) ist derart einstellbar, dass die [X.] für den [X.] an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden Gutes annäherbar ist. - 8 -Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor [X.]. [X.] ,

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutach-ten vorgelegt, das Prof. [X.]. habil. J.

[X.], D.

, in ihrem Auf- trag verfasst hat; die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, das Prof. [X.]. B. C. , [X.], für sie erstattet hat. 6 [X.] Die zulässige Berufung hat Erfolg. [X.] Die Klage ist zulässig. 8 9 1. Obwohl das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen ist, hat die Klägerin ein fortbestehendes Interesse an der Nichtigerklärung, da sie aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird (vgl. [X.].Urt. v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316 - Koksofentür; st. Rspr.). 10 2. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie in zweiter Instanz auf die Patentansprüche 19 bis 21 erweitert worden ist. 11 Die Klageerweiterung, der die Beklagte widersprochen hat, ist entspre-chend § 533 Nr. 1 ZPO als sachdienlich zuzulassen, da sie zu einer [X.] und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. [X.].Urt. [X.] - [X.], [X.] Rep. 2004, 1107, m.w.N.). Soweit § 533 Nr. 2 ZPO die Zu- - 9 -lassung einer Klageänderung weiterhin davon abhängig macht, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, kommt eine entsprechende Anwendung auf das Patentnichtigkeitsbe-rufungsverfahren nicht in Betracht, da die Anwendung des § 529 Abs. 1 ZPO ihrerseits wegen der selbständigen Regelung des Umfangs der Sachprüfung im Berufungsrecht des Patentgesetzes ausscheidet (vgl. [X.].Urt. v. 13.1.2004 - [X.], [X.], 354 - Crimpwerkzeug; [X.].Beschl. v. 7.6.2005 - [X.], [X.], 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsver-fahren). 12 I[X.] Soweit die Beklagte die Patentansprüche 19 bis 21 in ihrer (unmit-telbaren oder mittelbaren) Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 des erteilten Patents nicht mehr verteidigt, ist das Streitpatent in diesem Umfang ohne Sach-prüfung für nichtig zu erklären. Aber auch im Übrigen führt die Berufung im Um-fang des Patentanspruchs 1, auch soweit das [X.] die Klage abgewiesen hat, und ferner im Umfang der mit der zweitinstanzlichen Klageer-weiterung angegriffenen Patentansprüche 19 bis 21 zur Nichtigerklärung des Streitpatents, da sich dessen Gegenstand, auch in der Fassung des [X.], als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, [X.]. 52 Abs. 1, 56 EPÜ). 13 1. Das Streitpatent betrifft eine Verpackungsmaschine zum Herstel-len, Füllen und Verschließen von Beuteln aus einem [X.]band aus heißver-siegelbarem Material. Die Maschine weist ein - vorzugsweise vertikal verlaufen-des - Füllrohr auf, das von einer [X.] umgeben ist, an der das kontinu-ierlich abziehbare [X.]band zu einem Schlauch formbar ist, wobei ein [X.] die sich überlappenden Ränder der [X.]bahn verbindet. - 10 -Hinter der Ausgangsöffnung des [X.] ist eine [X.] angeord-net, deren [X.]n von [X.]n gehalten werden und mit diesen schwenkbar an Backenträgern angeordnet sind, die um parallele Achsen syn-chron gegenläufig drehbar sind. Die Bewegungsgeschwindigkeit der [X.] ist während ihres Kontakts mit dem [X.] höchstens gleich der Geschwindigkeit des [X.]bands. 14 Die [X.] beschreibt, dass aus der [X.] Offenlegungs-schrift 21 26 498 eine Verpackungsmaschine dieser Art bekannt ist, bei der der Vorschub des [X.]es durch die Schweißbacken erfolgt. Da nach dem Lösen der [X.] vom Schlauch und dem Angreifen der nächsten [X.] notwendig eine gewisse Zeit verstreicht, ist die [X.] diskontinuierlich, was - neben den erheblichen Massenkräften durch die hohen Gewichte der [X.]n - die mögliche Arbeitsgeschwindigkeit begrenzt. Bei bekannten kontinuierlich arbeitenden Vorrichtungen bereitet die Anpassung an unterschiedliche [X.]n Schwierigkeiten. 15 Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, bei hoher Arbeits-leistung eine kontinuierliche Verarbeitung von Beuteln frei wählbarer Länge zu ermöglichen (vgl. [X.]. 2 Z. 56-61 der [X.]). 16 Das soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Ur-teils mit folgender Merkmalskombination erreicht werden (Zusätze des [X.] kursiv): 1. Verpackungsmaschine zum Herstellen, Füllen und [X.] aus einem [X.]band (5) aus heiß-versiegelbarem Material mit 1.1 einem - vorzugsweise vertikal verlaufenden - Füllrohr (3), - 11 -1.2 einer das Füllrohr (3) umgebenden [X.] (11), an der das kontinuierlich abziehbare [X.]band (5) zu einem Schlauch (4) formbar ist, 1.3 einem [X.] (12) zur Verbindung der sich überlappenden Ränder der [X.]bahn und 1.4 einer [X.] (6); 2. zum Abzug des [X.] (5) sind [X.]förderer (13) in Form von [X.] oder [X.] vorgesehen, die 2.1 ständig umlaufen und 2.2 im Bereich unterhalb der [X.] (11) mit Reib-schluss am [X.] (5) anliegen; 3. die [X.] (6) 3.1 ist hinter dem Ausgangsende des [X.] (3) ange-ordnet, 3.2 und weist [X.]n (81, 82) auf; 4. Die [X.]n (81, 82) sind jeweils 4.1 von einem [X.] (36) gehalten und 4.2 über diesen schwenkbar an einem von zwei [X.]trägern (26, 27) angeordnet; 5. die [X.]nträger (26, 27) sind um parallele Achsen synchron und gegenläufig kontinuierlich drehbar; 6. [X.]transport und Quersiegelung sind getrennt; 7. das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der [X.]nträger (26, 27) ist einstellbar 7.1 auf jede beliebige Relation - 12 -7.2 durch voneinander unabhängige Einstellung der Um-fangsgeschwindigkeit der [X.]förderer (13) und der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]nträger (26, 27), 7.2a derart, dass die [X.] für den [X.] an die Fallgeschwindigkeit des zu verpackenden Gutes annäherbar ist, 7.3 wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der [X.] (81, 82) während ihres Kontaktes mit dem [X.]schlauch (4) höchstens gleich der Geschwindig-keit des [X.] (5) ist. Die Patentansprüche 19 bis 21 fügen folgende Merkmale hinzu: 17 7.4 wobei das Verhältnis zwischen der [X.] des [X.]schlauches (4) und der Winkelge-schwindigkeit der [X.]nträger (26, 27) [X.] eines Umlaufs der [X.]nträger (26, 27) zur Herstellung einer gleich schnellen Bewegung von [X.]schlauch (4) und [X.]n (81, 82) im Be-reich der [X.] ([X.]) veränderlich ist ([X.]9), 7.5 derart, dass die [X.] des [X.]-schlauchs (4) konstant und die Winkelgeschwindigkeit der [X.]nträger (26, 27) veränderlich ist (Pa-tentanspruch 20), 7.6 indem diese etwa bis zur Mitte der [X.] ([X.]) zu- und danach wieder abnimmt (Patentanspruch 21). - 13 -Die nebenstehend wie-dergegebene Figur 1 der [X.] zeigt ein Ausführungsbeispiel. 18 2. Der Gegenstand der verteidigten [X.] 1 und 19 bis 21 war dem Fachmann am [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt. a) Nach den Fest-stellungen des Bundespatent-gerichts wird durch das der [X.] zugrunde liegende Pro-blem ein an einer Fachhoch-schule ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung von Verpackungsmaschinen angesprochen. Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ent-spricht im Wesentlichen der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständi-gen und die Privatgutachter der Parteien. 19 20 21 b) Eine Verpackungsmaschine zum Herstellen, Füllen und [X.] aus einem [X.]band aus heißversiegelbarem Materi-al mit Füllrohr, [X.], [X.] und [X.] war aus der US-Patentschrift 2 950 588 (Druckschrift 4) bekannt. Die [X.] ist hinter dem Ausgangsende des [X.] angeordnet und weist Siegelba- - 14 -cken (die [X.]) auf. Sie sind jeweils von einem [X.] (die [X.]) gehalten und über diesen schwenkbar an einem [X.]nträger (crank 52) angeordnet. Die [X.]nträger sind um parallele Achsen (der Wellen 28, 57) synchron gegenläufig drehbar, wobei die Bewegungsgeschwindigkeit der [X.]n während ihres Kontakts mit dem [X.] der Geschwin-digkeit des [X.] entspricht ([X.]. 6 Z. 23 f.). [X.]transport und Quersiegelung sind getrennt: Zum Abzug des [X.] sind [X.]för-derer (film [X.]) vorgesehen, die ständig umlaufen und im Bereich unterhalb der [X.] mit Reibschluss am [X.] anliegen. Das ent-spricht, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, im Umfang der Merkmale 1 bis 6 sowie 7.3 der technischen Lehre des Streitpatents. 22 Hingegen ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, und entgegen der Annahme des [X.]s bei der bekannten Vorrichtung das Verhältnis zwischen der Umfangsgeschwindigkeit der [X.]förderer und der [X.]nträger nicht wie von Merkmal 7 gefordert einstellbar. Denn zur Verarbeitung unterschiedlicher [X.]n sind auf dem [X.]band [X.] (60) vorgesehen, die von einem photoelektrischen [X.]sor (59) abgetas-tet werden, der über ein Relais (61) eine elektrische Kupplung (29) steuert, die die Antriebswellen für die [X.]nträger mit dem Motor (24) verbindet. Je nach Größe des Abstands zwischen zwei Markierungen werden die [X.]träger während ihres Umlaufs für eine bestimmte Zeit angehalten. Werden sie in Bewegung gesetzt, laufen sie mit konstanter Geschwindigkeit um, die gewährleistet, dass sie sich in der [X.] mit gleicher Geschwindigkeit wie der [X.]schlauch bewegen ([X.]. 4 Z. 37-54). Dies stellt keine Einstellbarkeit des Verhältnisses der Umfangsgeschwindigkeiten im Sinne des Merkmals 7 dar. Das Verhältnis der Umfangsgeschwindigkeiten bleibt vielmehr konstant, damit in der [X.] keine Geschwindigkeitsdifferenz auftritt (Merkmal 7.3). - 15 -Stehen die [X.]nträger hingegen still, gibt es keine Relation zwischen zwei Umfangsgeschwindigkeiten. 23 Der Erwägung der Klägerin, unter der Umfangsgeschwindigkeit der [X.] im Sinne des Merkmals 7 sei deren durchschnittliche Um-fangsgeschwindigkeit zu verstehen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann dieses Verständnis nicht damit begründet werden, dass das Streitpatent es zulässt und in den Merkmalen 7.4 und 7.5 sogar erfordert, dass sich die Winkelgeschwindigkeit der [X.]nträger während eines Umlaufs verän-dert. Vielmehr ergibt sich umgekehrt aus dem Umstand, dass sich erfindungs-gemäß nicht nur die Geschwindigkeiten ändern, sondern das Geschwindig-keitsverhältnis selbst während eines Umlaufs der [X.]nträger veränder-lich sein kann (Merkmal 7.4), dass unter dem [X.] im Sinne des Merkmals 7 die Relation der beiden Geschwindigkeiten über einen gegebenen Drehwinkel zu verstehen ist. 24 c) Gleichwohl war es dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, die bekannte Vorrichtung dadurch weiterzubilden, dass er für eine Einstellbarkeit des Verhältnisses der Umfangsgeschwindigkeiten Sorge trug, wie sie die Merkmale 7 bis 7.6 des Streitpatents vorschreiben. 25 aa) Bei einer Analyse der Vorrichtung nach der Druckschrift 4, wie sie von einem Diplom-Ingenieur erwartet werden konnte, war erkennbar, dass die Steuerung des [X.]nträgerumlaufs es in einfacher Weise ermöglichte, Beutel unterschiedlicher Länge zu verarbeiten, dass der Steuerungsmechanis-mus jedoch relativ unflexibel war. Das [X.]material musste mit (lesbaren) Markierungen versehen und zur Anbringung solcher Markierungen geeignet sein, und eine Änderung der [X.] setzte die Zuführung eines mit ande-ren Markierungen versehenen [X.] voraus. Schon darin hat der ge- - 16 -richtliche Sachverständige einen aus der fachmännischen Sicht des [X.] nach Abhilfe verlangenden Nachteil gesehen. Zudem beschränkte die Regelung des [X.]nträgerumlaufs durch unterschiedlich lange Still-standszeiten den regelbaren Bereich möglicher (durchschnittlicher) Umlaufge-schwindigkeiten; auch dies fiel aus der Sicht des um Prozessoptimierung [X.] Fachmanns ins Gewicht. Schließlich mussten diesem auch das Ab-bremsen der [X.]nträger bis zum Stillstand und das Wiederanfahren innerhalb sehr kurzer Arbeitstakte ungünstig erscheinen. 26 All dies bot hinreichenden [X.]ass für die Prüfung, wie die Umlaufge-schwindigkeit der [X.]nträger in anderer Weise gesteuert werden [X.]. Insoweit gehörte es, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen, dass bei zwei von einem ein-zigen Motor angetriebenen Maschinenteilen, die zeitweise unterschiedliche An-steuerungen erforderten, ohne besonderen Aufwand anstelle einer Kupplungs-verbindung ein zweiter Schrittmotor vorgesehen und gesondert angesteuert werden kann. Sah der Fachmann sich, sofern es dessen überhaupt bedürfen sollte, nach einem Vorbild für eine derartige Steuerung um, so fand er in der US-Patentschrift 4 549 386 (Druckschrift 5) eine Verpackungsmaschine, bei der die [X.] mikroprozessorgesteuert von einem eigenen Motor ange-trieben werden. 27 Der Bitte der Beklagten, diese Druckschrift nach § 531 Abs. 2 ZPO we-gen verspäteter Einführung erst in der Berufungsinstanz außer Betracht zu [X.], kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass auch nach § 531 Abs. 2 ZPO unstreitiges neues Vorbringen, wie es der Inhalt der US-Patentschrift 4 549 386 als solcher darstellt, nicht zurückgewiesen werden könnte ([X.] 161, 138), findet die Vorschrift aus den zu [X.] dargelegten Grün- - 17 -den im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren keine Anwendung. Die Vorausset-zungen des § 117 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. 28 [X.]) [X.] der Fachmann eine Regelung der in der Druckschrift 5 be-schriebenen Art für den [X.]nträgerantrieb, musste ihm dabei bewusst sein, dass er den Gleichlauf von [X.]nträgern und [X.]transport im Bereich der [X.] beibehalten musste, jedenfalls die [X.] der [X.]n während ihres Kontaktes mit dem [X.] höchstens gleich der Geschwindigkeit des [X.] sein durfte (vgl. Merkmal 7.3), um Beschädigungen des [X.] auszuschließen. Daraus ergab sich zwangsläufig die Konsequenz, einerseits eine von der Um-fangsgeschwindigkeit der [X.]förderer unabhängige Einstellung der Um-fangsgeschwindigkeit der [X.]nträger mit der Folge einer beliebigen Geschwindigkeitsrelation (Merkmale 7 bis 7.2) und der Möglichkeit einer konti-nuierlichen Drehung (Merkmal 5 i.d.F. des [X.]) vorzusehen, anderer-seits im Bereich der [X.] den Gleichlauf mit der Folge eines im Sinne des Merkmals 7.4 veränderlichen [X.]ses beizubehalten. 29 cc) Zur Umsetzung eines solchen veränderlichen Geschwindigkeits-verhältnisses bot es sich an, die Winkelgeschwindigkeit der [X.]nträger im Bereich der [X.] zweckentsprechend zu wählen (Merkmale 7.5 und 7.6). Eine solche Abstimmung konnte, wie auch die [X.] bemerkt ([X.]. 11 Z. 23-27) "mit konventionellen Mitteln erfolgen", wobei hierfür sowohl rein mechanische als auch elektronische Lösungen zur Verfügung standen. Dies zeigen sowohl die [X.] [X.] 22 24 407 (Druckschrift 6) als auch die [X.] [X.] 33 38 105 (Druckschrift 7), die [X.] entsprechende Steuerkurven für [X.]nträger offenbaren, und ist auch von der Beklagten zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen worden. - 18 -dd) Schließlich musste es zweckmäßig erscheinen, die Abzugsge-schwindigkeit für den [X.] in weitgehender Annäherung an die [X.] zu wählen (Merkmal 7.2a). Denn bei einer höheren Geschwindigkeit müsste, wenn die Beutel vollständig gefüllt wer-den sollten, der [X.] diskontinuierlich gefördert werden, was unerwünscht ist. Eine wesentlich niedrigere Geschwindigkeit führte hingegen zu einer uner-wünschten Verlangsamung des Herstellungsprozesses und wäre zudem mit der offenkundigen Gefahr einer stärkeren Beanspruchung der frischen Quersiegel-naht verbunden. 30 31 ee) Insgesamt gelangte der Fachmann damit in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 7.6 der Patentansprüche 1 und 19 bis 21. - 19 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 32 Melullis [X.]Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 Ni 8/01 ([X.]) -

Meta

X ZR 201/02

24.04.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. X ZR 201/02 (REWIS RS 2007, 4160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4160

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