Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. X ZR 34/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7613

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:190618UXZR34.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
34/16
Verkündet am:
19.
Juni
2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der [X.]entnichtigkeitssache

Berichtigt
durch Beschluss
vom 28. November 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Juni
2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats ([X.]) des [X.] vom 25.
Oktober
2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] [X.]ents 847
496 (Streitpatents), das am 29.
August
1996 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 1.
September
1995 angemeldet wurde und nach Erlass des angefochtenen Ur-teils durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage und
eine Windenergieanlage. Es umfasst vier [X.]entansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 lauten in der Verfahrenssprache:
"1.
Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit Pitchrege-lung, wobei die Leistung der Windenergieanlage wie auch die [X.] ab Erreichen einer die [X.]
-
3
-
ge überlastungsgefährdeten Windgeschwindigkeit abhängig vom Anstieg der Wind-
oder Anströmgeschwindigkeit kontinuierlich redu-ziert wird.
4.
Windenergieanlage mit Pitchregelung, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zur automatischen Leistungs-
und Rotorbetriebszahl-minderung ab Erreichen einer die Windenergieanlage überlastungs-gefährdeten Windgeschwindigkeit abhängig vom Anstieg der Wind-
oder Anströmgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Wind-geschwindigkeit."
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, dessen
Gegenstand sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Zudem offenbare das Streit-patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent im [X.]ptantrag und elf Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen ver-teidigt.
Das [X.]entgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Üb-rigen für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand des Schutzrechts über die mit dem [X.]ptantrag verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils vom 27.
Oktober
2015 ersichtliche Fassung hinausgeht. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Nich-tigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent weiterhin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen.
2
3
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer [X.]anlage und eine Windenergieanlage.
1.
Nach den Ausführungen in der [X.] sind die Rotorblät-ter einer Windenergieanlage einem Staudruck ausgesetzt, der diese abhängig von den herrschenden Windverhältnissen mehr oder weniger stark belastet. Der auf die Rotorblätter
wirkende Staudruck hänge von der Anströmgeschwindigkeit ab, die sich [X.] aus der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und der [X.] Umfangsgeschwindigkeit an einem Ort des Rotorblatts zusammensetze. Ab einer bestimmten maximalen Anströmgeschwindigkeit erreiche eine [X.]anlage ihre Belastungsgrenze. Aus den Veröffentlichungen von
Gasch ("Windkraftanlagen", [X.] [X.], S.
303
ff., [X.]) und von [X.] ("Windkraftanlagen", [X.] 1988, S.
323
f., 330
ff.) sei bekannt, dass Windenergieanlagen abgeschaltet würden, wenn eine maximale Windge-schwindigkeit erreicht werde, um die Belastung der Anlage zu begrenzen. [X.] bei Windparks habe
das Abschalten der Anlagen bei Erreichen der maximalen Windgeschwindigkeit und das [X.] bei nachlassen-dem Wind
indessen
starke
Leistungsgradienten zur Folge, da die Anlagen na-hezu gleichzeitig ab-
und wiederanschalteten. Dies führe zu
unvermittelten
Spannungsänderungen
im elektrischen Netz, an das
die Windkraftanlagen [X.] seien.
Aus der [X.] [X.]entanmeldung 266
715 ([X.]) sei eine Windenergieanlage mit
einer passiven Pitchregelung bekannt, mit der bei steigender Windgeschwindigkeit unter Beibehaltung einer konstanten Drehzahl die
Anlage nicht abgeschaltet, sondern lediglich in der
Leistung reduziert werde.
4
5
6
-
5
-
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Leistungsabfall einer Windenergieanlage zu vermeiden, wenn die maxi-male Windgeschwindigkeit erreicht wird, und so den Ertrag der Anlage zu erhö-hen und dennoch die Belastung der Anlage bei höheren Windgeschwindigkei-ten zu begrenzen.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem [X.]ptantrag verteidigten Fassung in [X.]entanspruch
1 ein Verfahren zum Be-treiben einer Windenergieanlage und in [X.]entanspruch
4 eine [X.] mit einer Einrichtung vor, die eine automatische Durchführung des erfin-dungsgemäßen Verfahrens gewährleisten soll.
a)
Die Merkmale des Verfahrens nach [X.]entanspruch
1 in der mit dem [X.]ptantrag verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen bzw. durchgestrichen; Glie-derungspunkte des [X.]entgerichts sind in eckigen Klammern wiedergegeben):
1.1
Das Verfahren dient dem Betreiben einer Windenergie-anlage mit Pitchregelung [1M0; 1M0.1; 1M1].
1.2
Die Pitchregelung weist eine aktive Blattverstellung auf
[1M1].
1.3
Ab Erreichen einer die Windenergieanlage überlastungs-gefährdenden Windgeschwindigkeit werden abhängig vom Anstieg der Wind-
oder Anströmgeschwindigkeit kontinuierlich reduziert [1M4; 1M5]:
1.3.1
die Leistung
der Windenergieanlage [1M2] und
1.3.2
die [X.] des Rotors [1M3].
7
8
9
-
6
-
b)
Die Merkmale der Windenergieanlage nach [X.]entanspruch
4 in der mit dem [X.]ptantrag verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Ände-rungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen
bzw. durchgestri-chen; Gliederungspunkte des [X.]entgerichts sind in eckigen Klammern wieder-gegeben):
4.1
Die Windenergieanlage [4M0] weist auf
4.1.1
eine Pitchregelung mit einer aktiven Blattverstel-lung
[4M1] und
4.1.2
eine Einrichtung zur automatischen Minderung [4M2]
4.1.2.1
der Leistung [4M2] und
4.1.2.2
der [X.] [4M2].
4.2
Die automatische Minderung der Leistungs-
und Rotor-betriebsdrehzahl erfolgt
4.2.1
ab Erreichen einer die Windenergieanlage über-lastungsgefährdenden Windgeschwindigkeit [4M3]
4.2.2
abhängig vom Anstieg der Wind-
oder [X.] bzw. der wahren oder relativen
Windgeschwindigkeit [4M4].
3.
Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst:
a)
Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs
1 und des
nebengeord-neten Sachanspruchs
4 bezieht sich auf eine pitchgeregelte Windenergieanla-ge.

10
11
12
-
7
-
aa)
Windenergieanlagen sollen einerseits einen optimalen Energieertrag erzielen und daher von der
Windleistung so viel wie möglich in Energie [X.]. Andererseits soll die Nennleistung, auf die eine Windenergieanlage aus-gelegt ist, nicht überschritten werden, um Materialschäden und eine Überlas-tung der Anlage zu vermeiden. Die Leistung einer Windenergieanlage muss daher an die Windgeschwindigkeit angepasst werden. Bei einer pitchgeregelten Windenergieanlage geschieht dies durch Verdrehen der Rotorblätter (Blattwin-kelverstellung). Dadurch wird der Anstellwinkel der Rotorblätter (Winkel zwi-schen der Richtung des anströmenden Fluids und der Profilsehne) und damit der vom Wind an dem aerodynamischen Profil der Rotorblätter erzeugte [X.] verändert. Ist die Windgeschwindigkeit so hoch, dass die Nennleistung überschritten würde, wird die Leistungsabgabe
begrenzt, indem die Rotorblätter so weit aus dem Wind gedreht werden, dass die Anlage konstant bei der Nenn-leistung bleibt. Umgekehrt werden die Rotorblätter in den Wind gedreht, wenn die Nennleistung -
beispielsweise beim Anfahren der Anlage -
noch nicht
er-reicht ist oder -
bei Nachlassen des Windes -
nicht mehr erreicht wird. In der optimalen Arbeitsposition, in der von der Windleistung so viel wie möglich in mechanische Energie umgewandelt wird, sind die Rotorblätter so im Wind posi-tioniert, dass der [X.]
(Winkel zwischen der Drehebene des Rotors und der Profilsehne)
0° beträgt. Mit zunehmendem [X.] wird der Anstellwin-kel des Blattprofils des Rotors kleiner und der Auftrieb verringert sich. Bei [X.] werden die Rotorblätter bei den im Stand
der Technik bekannten pitchgeregel-ten Windenergieanlagen zum Schutz vor Schäden in die [X.], bei der die Rotorblätter so aus dem Wind gedreht sind, dass die [X.]anlage nur noch langsam dreht oder stillsteht. Der [X.] beträgt in dieser Position 90°.
bb)
Nach den Merkmalen 1.2 und 4.1.1 weist die Pitchregelung der erfin-dungsgemäßen Windenergieanlage eine aktive Blattverstellung auf.
13
14
-
8
-
Nach den Ausführungen in der [X.] ist die aktive Blattver-stellung eine Möglichkeit zur Reduzierung der [X.] einer [X.] Windenergieanlage, bei der durch Änderung des Anstellwinkels des Rotorblatts der Auftrieb am Rotorblatt beeinflusst wird ([X.]. Abs.
15).
Das [X.]entgericht hat angenommen, dies verstehe der Fachmann be-reits
im herkömmlichen Sinn
und insbesondere auch
in Bezug auf das
Streitpa-tent dahin, dass der [X.] ([X.]) der Rotorblätter
nicht wie bei der in der [X.] im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik angesprochenen passiven Pitchregelung unmittelbar durch die [X.] selbst verstellt, sondern durch eine Fremdkraft, wie Hydraulikzylinder oder elektrische Stellmotoren, verändert werde.
Dies hält den Angriffen der Berufung stand, die meint, eine
aktive [X.], wie sie
in der [X.] definiert sei, liege auch dann vor, wenn die Änderung des Anstellwinkels der Rotorblätter ohne elektrische oder hydraulische Antriebe unmittelbar durch die Windkraft erfolge, so dass das Streitpatent auch Anlagen erfasse, bei denen der Anstellwinkel der Rotorblätter unmittelbar durch die Windenergie verstellt werde.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die [X.] unterscheidet ausdrücklich zwischen passiver Pitchregelung, die aus der [X.] Pa-tentanmeldung 266
715 ([X.]) bekannt sei, und aktiver
Blattverstellung, mit der die erfindungsgemäße Windenergieanlage ausgestattet ist. Die [X.] betrifft eine Windenergieanlage, deren Steuereinrichtung für die Blattverstellung (blade pitch controller) als eine passive mechanische Vorrichtung (passive mechanical device) beschrieben wird, die die Windkraft und die den Rotorblättern innewoh-nenden [X.] ausnutzt, und es so ermöglicht, dass die Rotorblätter sich unter dem Eindruck dieser Kräfte verstellen und in dem für das Pitchen zur 15
16
17
18
-
9
-
Verfügung stehenden Freiheitsgrad bei sich ändernden Windbedingungen die jeweils optimale Stellung einnehmen ([X.] S.
4 Z.
42-52; S.
5 Z.
47-50). Die [X.] schildert es als vorteilhaft, dass bei der Verwendung einer Nabe mit einer passiven Pitchregelung auf den Einsatz einer ansonsten erforderlichen kompli-zierten Steuerelektronik sowie auf interaktive Sensoren und Rückkopplungen verzichtet werden könne ([X.] S.
6 Z.
2-4). Dies verdeutlicht, dass eine Pitchre-gelung, bei der die Blattverstellung durch einen durch die Windkraft selbst aus-gelösten Mechanismus erfolgt, nicht im Sinne der Merkmale 1.2 und 4.1.1 aktiv ist. Unter diese Merkmale fallen lediglich Systeme, bei denen die Blattverstel-lung in der Weise -
aktiv -
gesteuert wird, dass Windgeschwindigkeit und Leis-tungsabgabe ständig gemessen und die Rotorblätter über einen Steuerungsbe-fehl bei steigender Windgeschwindigkeit und zunehmender Leistung aus dem Wind und bei nachlassendem Wind und abnehmender Leistung in den Wind gedreht werden.
b)
Wesentlich für die
erfindungsgemäße
Lehre ist die Bereitstellung ei-nes
Verfahrens, mit dem eine Windkraftanlage auch noch oberhalb einer Wind-geschwindigkeit weiterbetrieben werden kann, bei der herkömmliche Anlagen bisher abgeschaltet werden
müssen, um eine Überlastung und Schädigung aufgrund der großen Krafteinwirkung zu vermeiden. Ausgehend von der Er-kenntnis, dass der das Rotorblatt belastende Staudruck (q; vgl. [X.]. Abs.
2: Gleichung (1)) und die auf das Blattprofil wirkende Kraft (FA
= Auftriebskraft; vgl. [X.]. Abs.
5: Gleichung (5)) jeweils von der Umfangsgeschwindigkeit ([X.]) und damit von der [X.] des Rotors abhängen, besteht [X.] der erfindungsgemäßen Lehre darin, dass einem Anwachsen der Belastung einer Windenergieanlage bei steigender Windgeschwindigkeit mit der Reduzierung der Drehzahl des Rotors begegnet werden kann ([X.]. Abs.
13) und damit die Windenergieanlage bei Erreichen einer bestimmten Grenzgeschwindigkeit zur Vermeidung von Belastungen nicht mehr abgeschaltet werden muss, son-19
-
10
-
dern weiterbetrieben werden kann, wenn die Leistung der Windenergieanlage bzw. die [X.] des Rotors abhängig vom Anstieg der Windge-schwindigkeit gedrosselt werden. Da die Windenergieanlage danach auch noch oberhalb der üblichen Abschaltgeschwindigkeit weiter betrieben werden kann, verbessern sich der Energieertrag und die Netzverträglichkeit der Windenergie-anlage ([X.]. Abs.
14). Die überlastungsgefährdende Windgeschwindigkeit im Sinne der Merkmale 1.3 und 4.2.1 entspricht der Abschaltgeschwindigkeit bei den Windenergieanlagen im Stand der Technik ([X.]. Abs.
19 und Figur 1).
II.
Das [X.]entgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von [X.]entanspruch
1 in der mit dem [X.]ptantrag ver-teidigten Fassung sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert.
Dass bei dem Verfahren nach [X.]entanspruch
1 und der [X.] nach [X.]enanspruch
4 die Leistung der Windenergieanlage und die [X.] gleichzeitig reduziert werden sollen, gehe auch aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervor. Die Konjunktion "bzw."
werde in den Anmeldeunterlagen im Sinne von "und"
verwendet. Außerdem sei der Fi-gur
1 in den Anmeldeunterlagen zu entnehmen, dass bei Erreichen der maxi-malen Windgeschwindigkeit Leistung und Drehzahl gleichzeitig abfielen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe der Gegenstand der Pa-tentansprüche 1 und 4 auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil anders als bei den entsprechenden Ansprüchen 1 und 5 in der Anmeldung in den Merkmalen 1.3 und 4.2.2 das Wort "weiteren"
vor dem Wort "Anstieg"
gestrichen und in Merkmal 1.3 vor dem Wort "reduziert"
das 20
21
22
23
-
11
-
Wort "kontinuierlich"
aufgenommen worden sei. Die verteidigte Fassung der [X.]entansprüche 1 und 4 sei wie die Ansprüche 1 und 5 in der angemeldeten Fassung dahin zu verstehen, dass die Leistung und die [X.] noch nicht reduziert würden, solange die überlastungsgefährdende [X.] nur erreicht, aber nicht durch einen -
weiteren -
Anstieg der Windge-schwindigkeit überschritten werde. Ferner ergebe sich aus Figur 1, die in den Anmeldeunterlagen und in der [X.] identisch enthalten sei, dass die Kennlinien für die Leistung und die Drehzahl ab Überschreiten der [X.] kontinuierlich und ohne Sprünge stetig abfielen.
Die Aufnahme der Merkmale 1.2 und 4.1.1, die in den Anmeldunterlagen in einer mit Abs.
15 der [X.] übereinstimmenden Passage offen-bart seien, stelle eine [X.]änkung des Gegenstands des Streitpatents dar.
Der Gegenstand der [X.]entansprüche
1 und 4 sei neu und werde dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
Die japanische
Offenlegungsschrift [X.] 56-150999 ([X.]) betreffe eine
Windturbine, die bei Überschreiten der
Betriebswindgeschwindigkeit
nicht sofort abschalte, sondern zunächst die Rotorblätter in die Fahnenstellung drehe (feat-hering)
und dabei erst dann vom Netz genommen werde, wenn die [X.]% der Nenndrehzahl gefallen sei. Die Reduzierung der Leistung und der Drehzahl in der Phase, in der
die Anlage noch an das Stromnetz ange-schlossen sei, erfolge jedoch anders als beim Streitpatent nicht in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit. Werde die [X.], werde das Abschalten der Anlage eingeleitet, indem die Rotorblätter unmittelbar in die Fahnenstellung gedreht würden. Die Turbine werde dabei nur deshalb nicht sofort vom Netz genommen, um zu verhindern, dass während des Drehens der Rotorblätter in die Fahnenstellung die Drehgeschwindigkeit der 24
25
26
-
12
-
Turbine aufgrund des dann zwar sinkenden, aber dennoch vorhandenen (aero-dynamischen) [X.] unerwünscht ansteigt. Damit
werde ledig-lich
ein Drehen der Rotorblätter
offenbart, das zwar durch das Überschreiten der Betriebswindgeschwindigkeit in Gang gesetzt
werde, aber in dem Sinn un-geregelt sei, als es im weiteren Verlauf nicht mehr von der
Windgeschwindigkeit beeinflusst, sondern unabhängig hiervon bis zum Erreichen der Fahnenstellung durchgeführt
werde. Es fehle daher an einer Offenbarung der [X.] 1.3 und des
Merkmals
4.2.2. Die [X.] gebe dem Fachmann auch keine Anre-gung, eine Windenergieanlage entsprechend diesen Merkmalen so auszulegen, dass sie bei Erreichen der maximalen Windgeschwindigkeit nicht abgestellt werden muss, sondern die Leistung und die [X.] in [X.] vom Anstieg der Windgeschwindigkeit reduziert werden kann.
Die Veröffentlichung von [X.] ([X.]) beziehe sich auf
eine aktiv pit-chgeregelte Windkraftanlage
mit einem Synchrongenerator und schlage vor, bei Erreichen der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit die Anlage nicht unmittelbar abzuschalten, sondern lediglich die Leistung abhängig von der [X.] zu reduzieren. Eine gleichzeitige Reduzierung der Drehzahl, wie sie das Streitpatent in den [X.] und 4.1.2 vorsehe, sei in
der [X.] [X.] nicht offenbart, aber auch technisch nicht möglich, da die in Bezug ge-nommene Anlage mit dem Synchrongenerator als
drehzahlstarre Anlage
aus-gebildet sei. Es fehle daher an einer Offenbarung der Merkmale 1.3.2 und 4.1.2.2. Zwar möge es für den Fachmann
naheliegen, das Konzept der [X.] auf eine ihm zum Prioritätszeitpunkt bekannte drehzahlvariable, [X.] zu übertragen, weil damit vor allem bei
vorüberziehenden
Schlechtwetter-fronten
mit starken Böen und hohen Windgeschwindigkeiten schlagartige Leis-tungseinbrüche
vermieden werden könnten.
Der Fachmann könne der [X.] [X.] keine Anregung entnehmen, ab Überschreiten der bisherigen Abschaltge-schwindigkeit neben der Leistung auch gleichzeitig die [X.] zu [X.]
-
13
-
duzieren. Denn bei der drehzahlstarren Anlage nach [X.] könne die Leistungs-reduzierung nur über das Pitchen erfolgen, während die Drehzahl aufgrund des eingesetzten [X.] unverändert bliebe. Bei Übertragung auf eine drehzahlvariable Anlage werde der Fachmann daher die Regelung so ausfüh-ren, dass bei Überschreiten der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit die Dreh-zahl entsprechend der [X.] erst einmal beibehalten und die Leistung lediglich über das Pitchen der Rotorblätter reduziert werde. Für den Fachmann sei es zwar naheliegend, die Leistung über ein verringertes Rotorbetriebsdrehmoment (durch Pitchen) zu verringern. Er werde dabei jedoch zumindest im unmittelba-ren Bereich oberhalb der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit für den Betrieb der Anlage eine konstante Drehzahl beibehalten, weil dies gegenüber einer [X.] Reduzierung der Drehzahl den Vorteil habe, dass die Anlage bei später wieder nachlassendem Wind nicht erneut auf Nenndrehzahl hochbeschleunigt werden müsse.
Die [X.] [X.]entschrift 13
247 ([X.]) betreffe eine passiv pitchgeregelte Anlage
und enthalte keinerlei Hinweise auf eine mögliche Ver-wendung zur elektrischen Energieerzeugung. Eine Übertragung dieses [X.] auf ausschließlich der Stromerzeugung dienenden aktiv pitchgeregelten Windkraftanlagen, wie sie Gegenstand der im Verfahren befindlichen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] seien, liege daher nicht na-he. Da die [X.] keinen Zusammenhang zwischen Rotordrehzahl und Leistung offenbare, gebe sie auch keine Anregung zu einem Verfahren mit dem Merkmal 1.3.2
oder einer Windkraftanlage mit der [X.] 4.1.2.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
28
29
-
14
-

1.
Zu Recht ist das [X.]entgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der mit dem [X.]ptantrag verteidigten Fassungen der [X.]entan-sprüche
1 und
4 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des [X.]entgerichts Bezug genommen werden.
2.
Zu Recht hat das [X.]entgericht den Gegenstand der [X.]entansprü-che
1 und 4 in der mit dem [X.]ptantrag verteidigten Fassung als patentfähig angesehen. Er wird durch die [X.] [X.], [X.] und [X.] weder vorweggenommen noch wird er dem Fachmann, gegen dessen zutreffende De-finition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben
haben, durch diese [X.] nahegelegt.
a)
Der mit dem [X.]ptantrag verteidigte Gegenstand der [X.]entansprü-che
1 und 4 ist entgegen der Auffassung der Klägerin neu.
aa)
Die Entgegenhaltung [X.] betrifft eine Vorrichtung zur Stromerzeu-gung aus Windkraft, die insbesondere für den [X.] an ein Stromversor-gungsnetz geeignet sein soll. Die Vorrichtung weist einen Frequenzumrichter auf, der die Rotationsgeschwindigkeit von Windrad und Generator sowie der von der Anlage erzeugten Leistung in der Weise steuern soll, dass die insoweit durch wechselnde Windgeschwindigkeiten verursachten Schwankungen aufge-fangen werden und sich nicht nachteilig auf das Stromversorgungsnetz auswir-ken, an das die Anlage angeschlossen ist ([X.], dt. Übers. S.
3 Abs.
2; S.
10 Abs.
3). Die Funktionsweise der Anlage bei unterschiedlichen [X.]en ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur
3 dargestellt:
30
31
32
33
-
15
-

Danach wird die Vorrichtung mit dem Windrotor angefahren, wobei der
[X.] der Rotorblätter so reguliert wird, dass die Rotationsgeschwindigkeit des Windrades 26 in Richtung Nenngeschwindigkeit ansteigt. Hat die [X.] etwa 80% des Nennwerts erreicht, wird der Generator er-regt und Spannung erzeugt. Ist die Nennrotationsgeschwindigkeit erreicht, wird die Nennspannung konstant gehalten ([X.], dt. Übers. S.
9 Abs.
3). Zu diesem Zeitpunkt hat die Anlage die [X.] erreicht und erzeugt elektrische Energie entsprechend der Windgeschwindigkeit, so dass sie
über einen Thyristor an das Stromnetz angeschlossen werden kann
([X.], dt. Übers. S.
9 Abs.
4). Diese Startphase der Anlage ist in Figur
3 als Bereich
21 darge-stellt. Der Bereich
22 zeigt die Arbeitsweise der Anlage nach Erreichen der Ein-schaltgeschwindigkeit 27 und bis zum Erreichen der Nenngeschwindigkeit 28. In dieser Phase erhöht oder reduziert der Frequenzumrichter die elektrische 34
-
16
-
Energie so, dass die Rotationsgeschwindigkeit von Windrad und Generator auf der Nennrotationsgeschwindigkeit gehalten werden; die Anlage arbeitet mit konstanter Rotationsgeschwindigkeit. Die Rotorblätter sind in einem [X.] von 0° positioniert, in dem sie direkt im Wind stehen und die Windleistung opti-mal ausnutzen, so dass bei zunehmender Windgeschwindigkeit die Leistung der Anlage ansteigt (vgl. [X.], dt. Übers. S.
10 Abs.
2 und Bereich
21 in Fi-gur
3). Steigt die Windgeschwindigkeit weiter an, werden, wenn die Anlage die Nennleistung 25 erreicht hat, die Rotorblätter in entsprechendem Umfang aus dem
Wind gedreht und in einen Einstellwinkel gebracht, der sicherstellt, dass die Nennleistung nicht überschritten wird. Diese Phase ist in Figur
3 als Be-reich
23 dargestellt. Nimmt die Windgeschwindigkeit in dieser Phase wieder ab, kehrt die Anlage zu der in
Bereich
22 dargestellten Arbeitsweise zurück, d.h. die Rotationsgeschwindigkeit wird wieder konstant auf der Nenngeschwindigkeit gehalten und die Rotorblätter werden wieder in
einen [X.] von 0° ge-dreht, damit aus der nunmehr verminderten Windleistung möglichst viel Energie gewonnen werden kann, um wieder auf die Nennleistung zu kommen (vgl. [X.], dt. Übers. S.
10 Abs.
2). Übersteigt die Windgeschwindigkeit die Nennge-schwindigkeit und erreicht die Abschaltgeschwindigkeit 29, wird die [X.] der Anlage eingeleitet, indem die Rotorblätter vollständig aus dem Wind gedreht werden. Die Anlage nach der [X.] erzeugt dabei noch elektrische Energie,
bis die Rotationsgeschwindigkeit auf etwa 50% der Nenngeschwindig-keit fällt, um zu verhindern, dass der Rotor durch die starke Windkraft, die auch während des Drehens der Rotorblätter in die Fahnenstellung auf die Rotorblät-ter wirkt, nicht wieder beschleunigt wird. Wenn die Rotationsgeschwindigkeit unter 50% der Nenngeschwindigkeit gefallen ist, wird die elektrische Energie als Null angesehen und die Anlage wird vom Netz genommen ([X.], dt. Übers. S.
10 Abs.
4). Diese Operation ist in Figur
3 als Bereich
24 dargestellt.

-
17
-
(1)
Damit sind zwar von [X.]entanspruch
1 die Merkmale 1.1 und 1.2 und von [X.]entanspruch
4 das Merkmal 4.1.1 offenbart.
(2)
Nicht offenbart sind dagegen die [X.], 4.1.2 und 4.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Darstellung des Bereichs
24 in der Figur
3 der [X.] nicht, dass dann, wenn die [X.] an sich die Abschaltgeschwindigkeit erreicht hat (und weiter ansteigt), die Rotationsgeschwindigkeit und die Leistung abhängig vom Anstieg der Windgeschwindigkeit kontinuierlich reduziert werden
und so die Anlage wie beim Streitpatent trotz Erreichens der Abschaltgeschwindigkeit nicht abgeschal-tet, sondern, wenn auch mit verminderter Leistung und geringerem Ertrag, wei-terbetrieben wird.
Gegen das Verständnis der Klägerin spricht bereits, dass ein wesentli-ches Merkmal der Anlage nach der [X.] darin
besteht, dass die Rotorge-schwindigkeit während des Betriebs der Anlage stets konstant auf der Nennleis-tung gehalten wird. Die [X.]eibung der [X.] enthält keine Hinweise auf eine Reduzierung der Rotationsgeschwindigkeit bei einem Anstieg der Windge-schwindigkeit. Nachdem für die in den Bereichen 22 und 23 dargestellten [X.] detailliert beschrieben wird, wie und durch welche Bauteile und Mechanis-men (Frequenzumrichter und Veränderung des [X.]s der Rotorblätter) die Rotationsgeschwindigkeit bei Veränderungen der Windgeschwindigkeit kon-stant auf der Nennleistung gehalten wird, erwartete
man eine entsprechende Darstellung für den Bereich
24, wenn dieser Bereich tatsächlich nicht nur die Abschaltphase, sondern den weiteren Betrieb der Anlage nach Erreichen der [X.] beträfe. Hinzu kommt, dass nach der [X.]eibung die Anlage bei Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit abgeschaltet wird und in Figur
3 die [X.] 29 auf der x-Achse die Abschaltgeschwindigkeit und nicht wie beim Streitpatent eine überlastungsgefährdende Geschwindigkeit angibt, bei 35
36
37
-
18
-
der die Anlage zwar nicht abgeschaltet, aber doch Maßnahmen zum Schutz vor Materialschäden und Überlastung ergriffen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass der Bereich
24 trotz der Bezeichnung der x-Achse mit "Windgeschwindig-keit"
nicht den weiteren Betrieb der Anlage nach Erreichen der Abschaltge-schwindigkeit mit einer vom Anstieg der Windgeschwindigkeit abhängigen kon-tinuierlichen Reduzierung von Leistung und Rotationsgeschwindigkeit darstellt, sondern lediglich den zeitlichen Ablauf des Auslaufens der Anlage nach dem Abschalten wiedergibt. Dafür spricht auch, dass auch dann, wenn die Anlage aus einem anderen Grund einen Abschaltbefehl erhält, die gleiche Prozedur ablaufen soll wie beim Überschreiten der Abschaltgeschwindigkeit ([X.], dt. Übers. S.
10 Abs.
4).
bb)
Die Veröffentlichung von [X.] (Probabilities of Sudden Drop in Power from a Wind Turbine Cluster, [X.], Volume
2, [X.], September
1982, [X.]) befasst sich mit der Frage, wie die bei Turbulenzen kleineren und größeren Ausmaßes plötzlich auftretende starke Schwankungen des Energieertrags von Windparkanlagen minimiert werden können, um einerseits schädliche Auswirkungen auf das Netz zu verringern und andererseits den Energieertrag im Ergebnis zu verbessern. Hierfür schlägt der Autor vor, eine Windenergieanlage bei Erreichen der Wind-geschwindigkeit, die an sich der Abschaltgeschwindigkeit entspricht, nicht ab-rupt abzuschalten (sharp cut-off), sondern lediglich nach und nach herunterzu-fahren (gradual furling). Bei einer pitchgeregelten Windenergieanlage könne dies durch Verdrehen der Rotorblätter erfolgen, um den Anströmwinkel nach und nach in Richtung 0° zu verkleinern, wenn die Windgeschwindigkeit ober-halb der Abschaltgeschwindigkeit zunehme. Dadurch würden die Leistung und gleichzeitig die auf die Rotorblätter einwirkenden aerodynamischen Kräfte redu-ziert. Damit
wird die Abschaltgeschwindigkeit erhöht, da die Anlage erst abge-schaltet wird, wenn die Leistung der Anlage nach und nach auf Null reduziert 38
-
19
-
worden ist und die Windgeschwindigkeit weiter steigt. Dies führt dazu, dass die Windenergieanlage weniger häufig und auch nicht mehr bei voller Leistung ab-geschaltet werden muss ([X.] S.
266).
Die Studie von [X.] bezieht sich auf eine drehzahlstarre Windenergieanlage ([X.] S.
265 Z.
1: [X.]) und [X.] sich daher nicht mit einer Änderung der [X.], sondern ledig-lich mit der Frage, wie bei Erreichen der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit die Anlage -
mit reduzierter Leistung -
weiter betrieben werden kann.
Die Reduzierung der Leistung in Abhängigkeit vom Anstieg der Windge-schwindigkeit oberhalb der eigentlichen Abschaltgeschwindigkeit ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 der [X.] dargestellt. Die durchgezogene Linie zeigt, dass die Leistung übergangslos auf Null reduziert wird,
wenn
die Anlage unmittelbar bei Erreichen der herkömmlichen Abschaltgeschwindigkeit abgeschaltet wird
(sharp cut-off), während die gestrichelten Linien (a) und (b) die erzielbare
Leistung zeigen, wenn die Anlage nach Erreichen der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit nach und nach heruntergefahren wird (gradual furling):

Damit offenbart die [X.] zwar die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3.1, 4.1.1 und 4.1.2.1 sowie Merkmal 4.2, soweit dieses die Minderung der Leistung betrifft. 39
40
-
20
-
Nicht offenbart werden jedoch die Merkmale 1.3.2, 4.1.2.2 und die Merkmals-gruppe
4.2, soweit diese auf die Änderung der [X.] bezogen ist.
cc)
Die [X.] [X.]entschrift 13
247 ([X.]) betrifft eine Wind-mühle, bei der bei ansteigendem Wind durch den Wind selbst ein Hebel (wind-lever) niedergedrückt und so der [X.] der Mühle mitgezogen wird
([X.], li. [X.], Abs.
2). Dadurch werden die Flügel der Mühle proportional zur Windge-schwindigkeit in oder aus dem Wind gedreht. Damit offenbart die [X.] zwar das auch bei Windenergieanlagen angewandte Prinzip, dass die Rotorblätter je nach Windgeschwindigkeit in oder aus dem Wind gedreht werden, um Schäden an der Anlage zu vermeiden ("[X.],
[X.]", [X.], re. [X.], Abs.
5). Abgesehen davon, dass die [X.] schon keine Windener-gieanlage im Sinne des Streitpatents betrifft, beschreibt sie
lediglich den Betrieb einer Windmühle bei Windgeschwindigkeiten, die unterhalb der Abschaltge-schwindigkeit liegen, sowie den
hierbei eingesetzten Mechanismus zur Anpas-sung an die aktuelle Windgeschwindigkeit.
Sie befasst sich indessen
nicht mit der [X.] der Lehre des Streitpatents bildenden Frage, ob und wie bei Überschreiten der maximalen Betriebswindgeschwindigkeit ein Abschalten der Anlage vermieden oder hinausgezögert und so auch in dieser Phase zumindest
eine reduzierte Leistung erzielt werden kann.
Die [X.] offenbart damit keines der
Merkmale der [X.]entansprüche 1 und 4.
b)
Der mit dem [X.]ptantrag verteidigte Gegenstand der [X.]entansprü-che
1 und 4 ist dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahe-gelegt.
aa)
Nach der [X.] werden die Rotorblätter mit Erreichen der Abschaltge-schwindigkeit
direkt in die Fahnenstellung gebracht und der [X.] unmittelbar und unumkehrbar eingeleitet. Das Abschalten wird nicht über die 41
42
43
-
21
-
nach der [X.] vorgesehene Abschaltgeschwindigkeit hinausgezögert, sondern es wird lediglich der mit Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit unumkehrbar ausgelöste [X.] in seinem Ablauf verlängert, indem die Anlage nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rotorblätter in [X.] werden, vom Netz genommen wird. Die [X.] befasst sich somit nicht mit
dem Problem, ob bei Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit das Abschalten der Windenergieanlage vermieden und wie und unter welchen Bedingungen die Anlage auch in dieser Phase noch weiter betrieben werden kann. [X.] ergab sich für den Fachmann aus der [X.] auch keine Anregung, die Windenergieanlage mit einer Einrichtung entsprechend der [X.] 4.1.2 auszustatten, die wie nach [X.] 4.2 vorgesehen agiert. [X.] wenig hatte der Fachmann aufgrund der [X.] Anlass, das Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage dahingehend weiterzuentwickeln, dass die-se
auch bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der eigentlichen Abschaltge-schwindigkeit betrieben werden kann. Erst recht hatte der Fachmann keinen Anlass, diesen Verfahrensabschnitt entsprechend der [X.] 1.3 auszugestalten.
bb)
Die [X.] lehrt, dass eine Windenergieanlage auch bei Windge-schwindigkeiten oberhalb der Abschaltgeschwindigkeit weiterbetrieben werden kann, und offenbart dem Fachmann insoweit die Möglichkeit, die Leistung der Anlage über das Pitchen der Rotorblätter zu reduzieren.
Der
High Court für [X.] und [X.]
([X.]) hat in seinem vom [X.] bestätigten Urteil vom 20.
Juli
2015 ([2015] EWHC
2114 ([X.])) an-genommen, für den
Fachmann habe es nahegelegen, die Lehre der [X.] auch auf eine drehzahlvariable Anlage zu übertragen und bei Erreichen der maxima-len Windgeschwindigkeit nicht nur die Leistung, sondern auch die [X.] zu reduzieren (Rn.
131, 146-151).
44
45
-
22
-
Dieser Annahme tritt der Senat
nicht bei. Nachdem der Autor der [X.] seine Überlegungen an einer drehzahlstarren Windenergieanlage ausgerichtet hat, ergab sich für den Fachmann aus der
[X.] keine Anregung, beim Betrieb der Anlage oberhalb der Abschaltgeschwindigkeit
nicht nur die Leistung, son-dern
auch die Drehzahl des Rotors in Abhängigkeit vom Anstieg der Windge-schwindigkeit zu reduzieren. Dazu
könnte der Fachmann allenfalls durch sein
Fachwissen
über die Zusammenhänge
zwischen Belastung der Anlage und Drehzahl
angeregt worden sein. Das [X.]entgericht hat insoweit angenommen, der Fachmann übertrage die Lehre der [X.] auf eine drehzahlvariable
Anlage nur in der Weise, dass er bei Überschreiten der maximalen Windgeschwindig-keit die Leistung durch Pitchen der Rotorblätter reduziere, die Drehzahl aber wie bei der [X.] beibehalte, weil dies den Vorteil habe, dass die Anlage bei [X.] wieder nachlassendem Wind nicht erneut auf die Nenndrehzahl hochbe-schleunigt werden müsse.
Dabei hat das [X.]entgericht erkennbar zugrunde gelegt, dass der Fachmann, wie auch die [X.] zeigt, grundsätzlich die einmal erreichte Nennrotationsgeschwindigkeit beibehalten hat.
Vor diesem Hinter-grund kann nicht angenommen werden, der Fachmann habe ohne weiteres [X.] gehabt, nicht nur die Leistung, sondern auch die
Drehzahl zu reduzieren.
cc)
Die Entgegenhaltung [X.] betrifft eine Windmühle, so dass ein Fachmann, der eine pitchgeregelte Windenergieanlage dahingehend weiter-entwickeln will, dass sie auch noch bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der eigentlichen Abschaltgeschwindigkeit betrieben werden kann, keine Veranlas-sung hat, auf diese Schrift zurückzugreifen. Im Übrigen befasst sich die [X.] in erster Linie
mit dem -
mechanischen -
Mechanismus, der das Verdrehen (Pit-chen) der Flügel bei sich ändernden Windgeschwindigkeiten
auslösen und so insbesondere eine bei hohen Windgeschwindigkeiten erhöhte Belastung der Mühle vermeiden soll. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Frage, ob und wie bei Überschreiten der maximalen Betriebswindgeschwindigkeit ein Abschalten 46
47
-
23
-
der Anlage und damit eine Reduzierung der Leistung auf Null vermieden wer-den kann, nicht Gegenstand der [X.]. Dementsprechend kann
die [X.] dem Fachmann auch keine Anregung
geben, eine Windenergieanlage mit einer Ein-richtung nach Merkmal 4.1.2 zu versehen und den Betrieb nach Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit entsprechend der [X.] 1.3 zu gestalten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.]G in Verbindung mit §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2015 -
1 Ni 25/14 (EP) -

48
[X.]:[X.]:BGH:2018:281118BXZR34.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 34/16
vom
28.
November 2018
in der [X.]entnichtigkeitssache

hier:
Urteilsberichtigung gemäß §
319 Abs.
1 ZPO

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.]
hat am 28.
November
2018 durch [X.], [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
[X.]
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 19.
Juni
2018 wird im Tenor wegen ei-nes offensichtlichen
Schreibfehlers dahin berichtigt, dass das Da-tum des angefochtenen Urteils des 1.
Senats ([X.]) des [X.] 27.
Oktober
2015 lautet.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom
27.10.2015 -
1 Ni 25/14 (EP) -

Meta

X ZR 34/16

19.06.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. X ZR 34/16 (REWIS RS 2018, 7613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7613

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 W (pat) 12/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren zur Regelung einer Windenergieanlage“ - zur Auslegung der Lehre der Erfindung nach …


9 W (pat) 392/06 (Bundespatentgericht)

Einspruchsverfahren – erfinderische Tätigkeit – Ausführbarkeit - widersprüchliche Argumentationslinie –


Xa ZR 68/07 (Bundesgerichtshof)


9 W (pat) 341/05 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Verfahren zur Montage von Rotorblättern sowie ein Rotorblatt für eine Windenergieanlage" - keine …


X ZR 88/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.