Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. IX ZR 140/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4149

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 140/10

vom

9. August 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp

am
9. August 2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7.
Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Se-nats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7.
Juli 2011, Rn.
3). [X.] hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der [X.] tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt ha-be
(Beschluss aaO Rn.
4
f).
Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfser-wägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben.

2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf
§
134 [X.] gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darle-1
2
3
-

3

-
hensvertrag in den Raum stellt, werden keine
eigenständigen Zulassungsgrün-de erhoben.

Kayser
Raebel
Gehrlein

Pape
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2009 -
418 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 140/10

09.08.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. IX ZR 140/10 (REWIS RS 2011, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4149

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