Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 5 StR 407/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 905

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen Vollrausches- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 6. März 2000 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweitdie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrau-sches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Über-prüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Ver-fahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen [X.] [X.] Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der [X.] im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat [X.] insoweit ausgeführt:fiDagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltnach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststel-lungen war der Angeklagte alkoholabhängig ([X.]); die Be-- 3 -ziehung zur Nebenklägerin durch regelmäßigen, erheblichenAlkoholkonsum geprägt ([X.]). Aufgrund mehrerer Vorver-urteilungen ([X.]) war dem Angeklagten bewußt, daß erunter Alkoholeinfluß zu besonders aggressivem Verhalten neigt([X.], 16). Obwohl die Strafkammer dem Angeklagten infol-ge seines Alkoholkonsums eine Aufhebung der Steuerungs-und Hemmungsfähigkeit i. S. des § 20 StGB zugebilligt und [X.] verurteilt hat ([X.]), hat sie die Frageder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erörtert,weshalb darüber neu verhandelt werden muß. Daß nur der An-geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einerUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). [X.], daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, [X.] von seinem Hang zu heilen oder doch über einegewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu be-wahren ([X.] 91, 1 f., 29), sind nicht ersichtlich.Es kann indes namentlich aufgrund des [X.] Rauschtat ([X.]) ausgeschlossen werden, daß [X.] bei Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 [X.] 4 -auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, weshalb der [X.] bestehen bleiben kann.flDem schließt sich der Senat an.[X.] [X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 407/00

12.10.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 5 StR 407/00 (REWIS RS 2000, 905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 905

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