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PDF anzeigen5 StR 543/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. [X.]anuar 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Raubes mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. [X.]anuar 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirddas Urteil des [X.] vom 28. März 2001nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehobena) gegen die Angeklagten [X.] und [X.]jeweils im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen, b) gegen den Angeklagten [X.][X.] über die Höhe der [X.]ugendstrafe sowie [X.] zugehörigen Feststellungen, soweit die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist.1. Die weitergehenden Revisionen [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revisionen, an eine andere [X.]ugendkammerdes [X.]s zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten des (gemeinschaftlichen) Raubesmit Todesfolge für schuldig befunden und gegen die Angeklagten [X.] und- 3 -M [X.]jeweils zwlf [X.]ahre Freiheitsstrafe, gegen den [X.]acht [X.]ahre [X.]ugendstrafe verhängt; eine Maßregel der [X.] einer Entziehungsanstalt ist bei allen Angeklagten unterblieben.Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch, beim [X.]auch zur [X.] die Verhängung von [X.]ugend-strafe unbegrt gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Im rigen haben dieRechtsmittel jeweils mit der [X.] Rechtsfolgenausspruch Erfolg.1. Alle drei Angeklagten pflegen seit ihrer [X.]ugend unkritischen, teilsmassiven Umgang mit Alkohol. Vor der in den Abendstunden begangenenTat hatten sie alle [X.] Alkohol konsumiert. Gemeinsam begaben [X.] in ein Obdachlosenheim, gingen gewalttätig gegen dortige [X.], entwendeten ihnen dabei auch Bier, das sie tranken, und raubtenschließlich einem Obdachlosen die Barschaft in [X.] 140 DM. [X.] den Tatort verließen, brachte mindestens einer von ihnen mit [X.] anderen dem zuvor schon mißhandelten Opfer massive Tritte oderSchläge gegen den Kopf bei, an deren Folgen das Opfer später verstarb.Einen erheblichen Teil der Beute vertranken sie anschließend in einer [X.] Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die ihn tragenden Feststellun-gen beruhen auf einer insgesamt noch ausreichend ausgefrten Beweis-wrdigung. Danach gingen die Angeklagten [X.] ohne nähereAbsprache gemeinsam mit krperlicher Gewalt, die in wechselnder [X.] in unterschiedlicher Art, Intensität und Zielrichtung von jedem einzelneneingesetzt, in Art und Ausmaß von den Mittätern nicht kontrolliert, aberwahrgenommen und insgesamt gebilligt wurde, gegen Insassen des [X.] vor; Gewalt und Drohungen setzten sie dabei auch [X.] der Wegnahme von Geld und anderen Gegenständen aus derHabe ihrer Opfer ein. Das [X.] hat die Verfolgung sachgerecht auf- 4 -den nach den [X.] von [X.], 295 fraglos erfllten [X.] mit Todesfolge zum [X.] Obdachlosen [X.], der, wie insbesondere durch den [X.] und durch das beobachtete [X.] unmittelbar nach der [X.] belegt ist, infolge der Gewalthandlungen verstorben ist. [X.] den Angeklagten ihr gesamtes gewaltttiges Verhalten im Zusam-menhang mit dieser Tat, auch zum Nachteil anderer Obdachloser, bei [X.] angelastet [X.] der Rechtsfolgenausspruch [X.] bei dem [X.] teilweise, bei den beiden anderen Angeklagten insgesamt [X.] sach-lichrechtlicher Prfung nicht stand.a) Das [X.] hat lediglich bei dem Angeklagten [X.]unbe-denklich die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen nicht ausgeschlosse-ner erheblicher alkoholbedingter Verminderung seiner Steuerungsfigkeitzugrundegelegt. Obgleich sich das [X.] hierfr bei den beiden ande-ren Angeklagten nicht an ihren rechtsfehlerfrei als unzuverlssig gewertetenTrinkmengenangaben orientieren muûte, ist die [X.] wenngleich im Einklangmit dem psychiatrischen [X.] erfolgte [X.] Ablehnung der [X.] eine entsprechende Schuldminderung bei ihnen [X.].Zumal vor dem Hintergrund ihrer festgestellten Trinkgewohnheiten undeines lren nicht unerheblichen Alkoholkonsums vor Tatbegehung sowieunter Bercksichtigung aller festgestellten Tat- und Begleitumst, dieinsgesamt eine starke alkoholbedingte Enthemmung aller Mittter nahele-gen, weisen die herangezogenen Elemente des Leistungsverhaltens derAngeklagten [X.] und M [X.] [X.] die allerdings ausreichten, bei ih-nen, nicht anders als bei dem Mitangeklagten [X.], einen Vollrausch aus-zusch[X.]en [X.] zu wenig Differenziertheit auf, um ein insoweit intaktes Hem-- 5 -mungsvermsreichend belegen zu [X.] Das [X.] ist angesichts der verltnismûirftigen von den Angeklagten ange-gebenen [X.] wenig aussagestar[X.] Bei dieser Sachla-ge war auch der Beobachtung und Beurteilung der alkoholbedingten Beein-trchtigung der Angeklagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat ± und damitmlicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener Tatfolgen einge-tretener Erchterung ± nicht zuzubilligen.Es liegt freilich denkbar nahe, [X.] bei dem Angeklagten [X.] [X.] im Blick auf seine einschlige Vorverurteilung eine Strafrahmenver-schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen wre.Gleichwohl [X.] sich jedenfalls nicht sicher [X.], [X.] der [X.] Freiheitsstrafe auch gegen ihn bei Zugrundelegung erheblich vermin-derter Schuldfigkeit geringer bemesstte.b) Der Angeklagte [X.] wird durch die Anwendung von [X.]ugendstraf-recht nicht beschwert.Bei ihm begegnet die Verneinung eines symptomatischen [X.]es zwischen der Tatbegehung und einem als mlich angesehenenHang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken. Eine dissozialePerslichkeitsstruktur, die ihn an der von Gruppendynamik geprten [X.] zum Nachteil sozial noch [X.] mitwirken [X.], steht mitseinem systematischen Alkoholmiûbrauch ersichtlich in engem [X.], dieser ist fr sein besonders kritikloses Verhalten ebenso offensicht-lich [X.] (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym-ptomatischer 1 und 2). Das Gewicht der von den dargestellten [X.] Angeklagten geprten schweren Tat indiziert einespezifische Wiederholungsgefahr (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 [X.]). Wenn das [X.] meinte, eine solche Gefahr unter Hinweis auf- 6 -einen fiaus der [X.] folgenden fiepisodenhaften [X.] verneinen zu k, ist dies fr den Senat nicht nachvollziehbar.Es [X.] sich nicht [X.], [X.] sich eine Maûregel der Unterbrin-gung des Angeklagten [X.] in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGBi.[X.]. § 105 Abs. 1, § 7 [X.]GG auf die nach dem [X.] vorzuneh-mende Bemessung der gegen ihn zweifelsfrei zu ver[X.]ugend-strafe mildertte auswirken [X.] Deren Hkann allein deshalbkeinen Bestand haben. Insoweit bedarf es allerdings nicht der Aufhebungvon Urteilsfeststellungen. Der neue Tatrichter hat die Hr [X.]ugendstrafeauf der Grundlage der hierzu bisher getroffenen Feststellungen ± insbeson-dere auch zur erheblich verminderten Schuldfigkeit ± unter Bercksichti-gung im Zusammenhang mit § 64 StGB gefundener neuer Erkenntnisse zubemessen. Im rigen kann er lediglich erzende, den bisherigen nichtwidersprechende Feststellungen ± mlicherweise auch zu [X.] Angeklagten [X.]± treffen.c) Auch bei dem Angeklagten M [X.] wird der neueTatrichter re Feststellungen zu Vorbelastungen zu treffen haben, wennauch er sie wegen Miûachtung der von ihnen ausgehenden Warnfunktionstrafscrfend bercksichtigen will.Bei ihm wie bei dem Angeklagten [X.] [X.] hat das [X.]fr die [X.] einer Unterbringung nach § 64 StGB auf die rechts-fehlerhafte Begrr Entscheidung bei dem Angeklagten [X.] Be-zug genommen. Auch insoweit ist der Rechtsfolgenausspruch gegen die [X.]und [X.] [X.] zu beanstanden.Der neue Tatrichter wird daher bei allen Angeklagten mit Hilfe eines[X.] (§ 246a StGB) die Voraussetzungen des § 64 StGB zuklren haben, bei den Angeklagten [X.] und [X.]nach Klrung- 7 -der ± bei [X.] feststehenden ± Voraussetzungen des § 21 StGB, derenes indes fr eine solche Maûregel nicht einmal notwendig bedarf (vgl. [X.] § 64 Abs. 1 Rausch 1).Harms Hr [X.] Raum
Meta
09.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. 5 StR 543/01 (REWIS RS 2002, 5156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5156
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