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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOL[X.]ES
URTEIL
III ZR 245/13
Verkündet am:
12. Juni 2014
[X.] i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der [X.]läger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaf-ter Anlageberatung.
Er beteiligte sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter der [X.]
Ver-mögensverwaltung
GmbH (im Folgenden: [X.]
)
mit Beitrittserklärung vom 11.
.
GmbH & Co.
[X.]G. Diese Gesellschaft befindet sich seit dem 25. Januar 2008 in Liquidation.
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Die [X.]
übertrug durch notariellen [X.] vom 28. Novem-ber 2002 im Wege der Ausgliederung Teile ihres Vermögens auf die Beklagte. Nach § 1 Nr.
1 des [X.] übertrug sie die in den Anlagen 1 bis 3 des Vertrags genannten Vermögenswerte an die Beklagte. In § 5 des Vertrags ist unter anderem geregelt, dass die Übertragung der Vermögenswerte laut [X.] von der [X.]
an die Beklagte vollumfänglich erfolgt, also insbesondere mit den in Anlage 3 genannten Geschäftsbeziehungen, [X.]undenverträgen und allen sonstigen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem zu übertra-genden Vermögenswert.
Der [X.]läger hat vorgetragen, die Beklagte habe im Rahmen der Spaltung auch das [X.]undenverhältnis mit ihm übernommen. Die Beklagte hat ihre Passiv-legitimation bestritten und vorgetragen, sie habe nur
die Verträge mit den [X.] übernommen, die in der Anlage zum [X.] genannt worden seien. Dort sei der [X.]läger nicht aufgeführt. Hierzu hat die Beklagte mit Schrift-satz vom 6. März 2012 eine Ablichtung des notariellen [X.] nebst Anlagen vorgelegt.
Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen, weil der [X.]läger nicht den Beweis einer fehlerhaften Anlageberatung habe führen können. Das Oberlan-desgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgege-ben, den notariellen [X.] in beglaubigter Abschrift vorzulegen. [X.] hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 die Ablichtung ei-nes notariell beglaubigten [X.] des notariellen [X.] nebst Anlagen vorgelegt. Die Ablichtung der zugehörigen Anlage 3 "zu übertra-gende [X.]undenverträge" enthält eine "[X.]undenliste des P.
I.
Fund, die von der [X.]
Vermögensverwaltung GmbH auf die 3
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P.
Vermögensverwaltung AG übertragen werden". In dieser Liste werden [X.]undennamen sowie -
den
einzelnen [X.]unden zugeordnet -
Depotnummern und Depotpositionen aufgeführt. Die mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 vorgelegte Ablichtung der Anlage 3 zum [X.] enthält eine zweite Liste mit [X.]undennamen
und -anschriften. Diese Liste ist wie folgt überschrieben: "[X.] [X.]unden des Bereichs Vermögensverwaltung werden von der [X.]
.
Vermö-gensverwaltung AG übertragen". Das zweite Blatt dieser insgesamt aus drei Blättern bestehenden Ablichtung der zweiten Liste endet mit dem Namen "[X.]
". Das dritte Blatt beginnt mit dem Namen "[X.]
". In beiden Listen der mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 eingereichten Ablichtung der Anlage 3 zum [X.] findet sich der Name des [X.] nicht.
Das [X.] hat die Berufung des [X.] wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des [X.].
Entscheidungsgründe
Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht passivlegi-timiert. Sie habe den zwischen dem [X.]läger und der [X.]
geschlossenen [X.] nicht im Wege der Spaltung übernommen. Nach § 1 des Spal-6
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tungsvertrags habe die [X.]
die in den Anlagen 1 bis 3 genannten [X.] auf die Beklagte übertragen. In der Anlage 3 würden unter der Über-schrift "zu übertragende [X.]undenverträge"
Namen und Depotnummern von [X.]unden aufgeführt. Der Name des [X.] finde sich in dieser Anlage nicht. Die Übertragung der [X.]undenverbindung mit dem [X.]läger folge auch nicht aus dem weiteren Inhalt des [X.] und einem Anschreiben der Beklagten an den [X.]läger nach Wirksamwerden der Spaltung. Eine Haftung der Beklagten nach § 133 Abs. 1 [X.] sei ebenfalls nicht gegeben.
[X.]
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem [X.] Punkt nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäfts-beziehung zum [X.]läger sei von der Ausgliederung nicht erfasst worden, beruht auf einer [X.]en, gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßenden Wür-digung des [X.]s.
1.
Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des ge-samten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis-aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Be-hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungs-gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess-stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
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ist und nicht gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 -
III ZR 226/12, [X.], 35 Rn. 16 mwN).
2.
Das Berufungsurteil erweist sich -
auch bei Anwendung dieses engen revisionsrechtlichen [X.] -
als [X.]. Das [X.] hat zur Begründung seiner Annahme, die Geschäftsbeziehung zum [X.]läger sei von der Ausgliederung nicht erfasst worden, den [X.] nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt.
Den knappen Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich -
entgegen §
286 Abs. 1 Satz 2 ZPO -
schon nicht entnehmen, welche "Anlage 3"
zum [X.] es seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung zugrunde ge-legt hat. Zwar hat es unter I (S. 3 der Urteilsgründe)
auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2012 vorgelegte Ablichtung des notariellen Spaltungs-vertrags Bezug genommen. Diese Ablichtung enthält Anlagen mit teilanonymi-sierten [X.]undenlisten. Infolge der Anonymisierung sind in keiner dieser Listen Depotnummern erkennbar. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung jedoch damit, dass in der Anlage 3 Namen und Depotnummern von [X.]unden aufgeführt werden (Seite 5 der Entscheidungsgründe). Dies lässt nur den Schluss zu, dass es die mit Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 2013 ein-gereichte Anlage 3 zum [X.] seiner tatrichterlichen Überzeu-gungsbildung zugrunde gelegt hat. In dem ersten Teil dieser Anlage befindet sich eine "[X.]undenliste des P.
I.
Fund", die -
den jeweiligen [X.] zugeordnete -
Depotnummern aufweist. Indes ist diese [X.]undenliste für die Frage, ob die Geschäftsbeziehung zum [X.]läger auf die Beklagte übergegangen ist, ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der [X.]läger in den "P.
I.
Fund"
investiert hat oder in welcher Bezie-hung dieser Fonds gegebenenfalls zu der Beteiligung des [X.] steht. Streit-11
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gegenständlich ist allein die Beteiligung des [X.] an der A.
M.
GmbH & Co.
[X.]G. Der Umstand, dass der Name des [X.] nicht in der [X.]undenliste des "P.
I.
Fund"
aufgeführt wird, ist daher un-maßgeblich.
Die zweite in Anlage 3 zum [X.] befindliche [X.]undenliste weist dagegen keine Depotnummern auf. Es kann daher nicht davon [X.] werden, dass das Berufungsgericht, das sich ausdrücklich auf [X.] bezogen hat, die Ablichtung dieser Liste seiner tatrichterlichen Über-zeugungsbildung zugrunde gelegt hat. Zudem trifft der Einwand der Revision zu, dass die Ablichtung der zweiten, alphabetisch geordneten Liste der Anla-ge
3 zum [X.] zwischen den Namen "[X.]
"
und "[X.]
", das heißt genau an der Stelle, an der sich der Name des [X.] befinden könnte, sehr wahrscheinlich eine Lücke aufweist. Das Fehlen des Namens des [X.] in dieser -
wahrscheinlich unvollständigen -
Ablichtung lässt daher ebenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass die Geschäftsbeziehung zu ihm nicht auf die Beklagte übergegangen ist.
3.
Die vorliegend erfolgte tatrichterliche Überzeugungsbildung mittels einer nicht maßgeblichen [X.]undenliste ist [X.]. Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO), um dem Berufungsgericht die Gele-genheit zu geben, sich aufgrund zutreffender Tatsachengrundlage, insbesonde-re einer vollständigen, notariell beglaubigten Abschrift des [X.] und seiner Anlagen davon zu überzeugen, ob die Geschäftsbeziehung zum [X.]läger auf der Grundlage des [X.] auf die Beklagte übergegan-gen ist.
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Dabei erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren [X.] der Revision auseinanderzusetzen, auf die näher einzuge-hen der Senat bei
dem derzeitigen Sach-
und Streitstand keine Veranlassung sieht.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
3 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
10 [X.] -
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Meta
12.06.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. III ZR 245/13 (REWIS RS 2014, 4928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4928
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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