Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. III ZR 156/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5202

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[X.] [X.] vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. April 2006 - 21 U 63/05 - zugelassen. Auf die Revision des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 38.244,63 •. Gründe: [X.] Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der aus [X.], [X.] und [X.]bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) Ersatz von Zahlungen, die er an eine [X.]. Auf Bitten des [X.]

beauftragte der Kläger 1998 die [X.], zwei Bürgschaften zu stellen, die Forderungen eines Ver-mieters gegen die GbR aus zwei Mietverträgen über Ladengeschäfte sicherten. 1 - 3 - Die Bank zahlte die [X.] 1999 an die Verwalterin der Vermiete-rin. Der Kläger erstattete der Bank die ausgezahlten Summen. Die auf Ersatz der geleisteten Beträge gerichtete Klage ist in den [X.] ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klä-ger könne keinen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB beanspruchen, da er keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass [X.] entgegen §§ 709, 714 BGB die GbR habe allein vertreten können. Auch für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei der Vortrag nicht ausreichend. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht schei-terten an dem Fehlen schlüssigen Vortrags dazu, auf welche konkreten Miet-rückstände, Zinsen und Kosten die [X.] gezahlt habe. 2 I[X.] Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer [X.] des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO verfährt. 3 1. Bei der Erörterung eines Aufwendungsersatzanspruchs des [X.] ge-mäß §§ 683, 677 BGB hat das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag un-berücksichtigt gelassen und ist so unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag dazu, auf welche konkreten Mietrückstände, Zinsen und Kosten die [X.] gezahlt habe. 4 Richtig ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Kläger aus dem [X.] gegenüber der Bank nur insoweit zur Zahlung verpflichtet war, als diese auf die besicherten Forderungen leistete. Das Berufungsgericht 5 - 4 - bezieht sich insoweit lediglich auf das zu den Akten gereichte Urteil des [X.] vom 16. Mai 2001 und hält dies für unzureichend. Der Kläger hat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, bereits in erster In-stanz unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zwischen der Vermie-terin und der [X.] einerseits sowie zwischen der Bank und ihm andererseits vorgetragen, dass die Vermieterin Mietrückstände in Höhe von 90.287,33 DM aus dem Mietvertrag 01 sowie in Höhe von 101.203,04 DM aus dem Mietvertrag 02 der [X.] geltend gemacht und dass die Bank hierauf gezahlt habe. Der Beklagte hat dies zwar entgegen der Auffassung der Beschwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine weitere Substantiierung des [X.] des [X.], etwa durch Aufgliederung nach rückständigen einzelnen Mo-natsmieten, Zinsen und Kosten war gleichwohl nicht notwendig, da sich auch ohne eine solche Spezifizierung feststellen lässt, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen für den Aufwendungsersatzanspruch des [X.] erfüllt sind. [X.] kommt dem Kläger jedenfalls eine Darlegungslasterleichterung zugute, weil ihm als Außenstehenden der Einblick in die [X.] und der Vermieterin fehlte, während diese Umstände in die Kenntnissphäre des Beklagten als Gesellschafter fielen (siehe zur Darlegungs-last in derartigen Fallgestaltungen näher sogleich unter Nummer 2). Das Berufungsgericht hätte den mit Fotokopien der entsprechenden Schreiben unterlegten Sachvortrag berücksichtigen und, wenn es die Kopien zum Beweis nicht für ausreichend erachtet hätte, auf die Vorlage der [X.] oder andere Beweisantritte hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). 6 2. Für das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Be-rufungsgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit es einen Anspruch des [X.] auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB erörtert hat, die Anforderungen 7 - 5 - an den Sachvortrag zur Befugnis des [X.] , die GbR bei [X.] eines [X.] allein zu vertreten, überspannt hat. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass der Mitgesellschafter [X.]eine vom gesetzlichen Re-gelfall der Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis für die GbR hatte. Dies war aber nicht erforderlich, obgleich der Kläger im Grundsatz die [X.] darzulegen hat, aus denen sich die Einzelvertretungsmacht des [X.] ergibt. An die [X.] der darlegungspflichtigen [X.] dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die [X.] ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten dar-zustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vor-trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. [X.] vom 15. Mai 2003 - [X.] - [X.] 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer [X.] zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Darlegung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässi-gen [X.] wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst, wenn die [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-stimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N. und [X.] vom 17. September 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 361). 8 - 6 - Die Voraussetzungen für eine solche Erleichterung der Darlegungslast sind hier erfüllt. Dem Kläger ist der Einblick in die internen Verhältnisse der [X.]er untereinander und in deren Abreden über die Vertretungs-macht des [X.] verwehrt. Der Kläger konnte sich deshalb dar-auf beschränken, vorzutragen, dass [X.]von seinen Mitgesellschaftern Ein-zelvertretungsbefugnis erteilt worden war. Dies hat er in seiner Klageschrift und mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2004, 1. Februar 2005, 18. Mai 2005 und 1. April 2006 unter Benennung des [X.] als Zeugen getan. Zwar hat der Kläger bei seinen Ausführungen das Handeln in fremdem Namen und die Berechtigung hierzu nicht immer trennscharf auseinander gehalten. Insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2005 geht jedoch hervor, dass er nicht nur das Auftreten des [X.]im Namen der GbR, sondern auch das Vorliegen der ([X.] behaupten wollte. Er [X.] sich, "soweit der Beklagte – weiterhin eine Vollmacht von Herrn [X.]bestreitet –", auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ähn-lich hat der Kläger auch bereits im Schriftsatz vom 1. Februar 2005 vorgetra-gen. 9 Die Behauptung, [X.] sei von seinen Mitgesellschaftern die Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden, ist auch nicht "aufs Gerate-wohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Für die Behauptung des [X.] streitet als Anhaltspunkt, dass andere Verträge mit der GbR, die auf deren Seite allein von [X.] abgeschlossen wurden, anstandslos [X.] wurden. 10 Eine weitere Substantiierung des Vortrags wäre erst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte, zu dessen Kenntnissphäre die [X.] in der GbR gehören, dem Vortrag des [X.] seinerseits substantiiert 11 - 7 - entgegen getreten wäre (vgl. z.B.: [X.], 156, 158 f; ferner auch [X.], Ur-teil vom 21. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1859, 1860). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, den Vortrag des [X.] zu diesem Punkt schlicht zu bestreiten. Das Berufungsgericht hätte deshalb, wenn der Beklagte nicht bereits aus §§ 677, 683 BGB haftet, der Behauptung des [X.] zur Vertretungsmacht des [X.] und dem Beweisantritt hierzu nachgehen müssen. 12 3. Die vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass der Klage stattzugeben ist, wenn der Vortrag des [X.] nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen berücksichtigt und die gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird. 13 Insbesondere scheitert die Klage nicht bereits daran, dass der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, in welchem Umfang er die Zahlungen an die [X.] aus eigenen Mittel aufgebracht hat. Die Beschaffung der Mietbürgschaft war objektiv ein Geschäft der GbR als Mieterin, so dass der Kläger grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB oder § 683 BGB haben kann. 14 Die nach diesen Bestimmungen zu erstattende Aufwendung bestand nicht erst in der Zahlung an die [X.], sondern bereits in der mit der Erteilung des [X.]es an die Bank eingegangenen Verbindlichkeit, dieser die Aufwendungen aus der Bürgschaft zu ersetzen. Aus § 257 BGB ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Frei-stellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst ([X.], Urteil vom 11. März 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 887, 890; [X.], Urteil vom 15 - 8 - 28. April 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 1227, 1228). Der dem Kläger zustehende Befreiungsanspruch hat sich nach seiner Leistung in einen auf Er-stattung der zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der [X.] Beträge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt. [X.] sind dabei nicht nur die hierfür aufgewendeten eigenen Mittel. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2005 - 33 [X.]/02 - KG [X.], Entscheidung vom 21.04.2006 - 21 U 63/05 -

Meta

III ZR 156/06

15.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. III ZR 156/06 (REWIS RS 2007, 5202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5202

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