Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 28/14

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 4689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ
28/14
vom
23.
Juni
2014
in der Kartellverwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am
23.
Juni 2014
durch die
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und Dr.
Raum sowie
die [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher

beschlossen:

Der
Betroffene
hat die Kosten des [X.] einschließlich der
zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Auslagen
der [X.] zu tragen.
Das Bundeskartellamt
trägt
seine
im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000

Gründe:
Der
Betroffene
trägt nach §
78
GWB
die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme seiner
Nichtzulassungsbeschwerde
hat er
sich in die Rolle des
Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des
Beschwerdegegners anzu-ordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006

KVR
19/06, [X.]/E DER
1982

Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Er-stattung eventueller Auslagen des nach §
54 Abs.
3 GWB beteiligten Bundes-kartellamts
ist nicht geboten.
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg

Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2014 -
Kart W 1/13 -

2

Meta

KVZ 28/14

23.06.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 28/14 (REWIS RS 2014, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.