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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ
28/14
vom
23.
Juni
2014
in der Kartellverwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am
23.
Juni 2014
durch die
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und Dr.
Raum sowie
die [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher
beschlossen:
Der
Betroffene
hat die Kosten des [X.] einschließlich der
zur zweckentsprechenden Erledi-gung der Angelegenheit notwendigen Auslagen
der [X.] zu tragen.
Das Bundeskartellamt
trägt
seine
im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000
Gründe:
Der
Betroffene
trägt nach §
78
GWB
die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme seiner
Nichtzulassungsbeschwerde
hat er
sich in die Rolle des
Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des
Beschwerdegegners anzu-ordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
KVR
19/06, [X.]/E DER
1982
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Er-stattung eventueller Auslagen des nach §
54 Abs.
3 GWB beteiligten Bundes-kartellamts
ist nicht geboten.
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2014 -
Kart W 1/13 -
2
Meta
23.06.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. KVZ 28/14 (REWIS RS 2014, 4689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4689
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