Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. I ZR 34/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5393

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Januar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.]
[X.] § 23 Nr. 3

a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verbundene [X.] rei[X.]ht als sol[X.]he no[X.]h ni[X.]ht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 [X.] ers[X.]heinen zu lassen. Maßgebli[X.]h ist vielmehr die Beur-teilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufma[X.]hung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den bere[X.]htigten Interessen des Markenin-habers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in [X.] der angebotenen Waren oder über besonde-re Beziehungen zwis[X.]hen dem Anbietenden und dem Unternehmen des [X.] bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Na[X.]h-weis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täus[X.]hungs-gefahr gestellt werden. b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsfors[X.]hungsguta[X.]hten abgestellt, so muß bereits dur[X.]h die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon-nen werden, inwieweit bestimmte [X.] der befragten [X.] auf für die Beurteilung der Unlauterkeit ni[X.]ht relevanten Umständen beru-hen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an si[X.]h erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als sol[X.]her.
[X.], Urt. v. 20. Januar 2005 - [X.] - [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 13. Oktober 2004 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann
für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2002 aufgeho-ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 1999 wird [X.].

Die Kosten der Re[X.]htsmittel werden der Klägerin auferlegt.

Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen der "[X.]"-Gruppe und vertreibt über Handelsvertreter im Direktvertrieb unter anderem Staubsauger mit der Bezei[X.]hnung "[X.] 130". Die Beklagte vertreibt [X.]. Die Parteien streiten wegen der Bes[X.]hriftung der na[X.]hfolgend verkleinert wieder-gegebenen Filtertüte (Anlage [X.]), die die Beklagte in Verkehr bra[X.]hte:

Die Klägerin hält die Bes[X.]hriftung für kennzei[X.]hen- und wettbewerbs-re[X.]htswidrig. Sie hat ihre auf Unterlassung, S[X.]hadensersatzfeststellung und Auskunft geri[X.]htete Klage auf Re[X.]hte an ihrem Firmens[X.]hlagwort ("[X.]") und - insoweit als hierzu ermä[X.]htigte [X.]erin - auf fremde Re[X.]h-te an vers[X.]hiedenen Marken sonstiger Unternehmen der "[X.]"-Gruppe ge- - 4 - stützt, nämli[X.]h auf die [X.] Marke Nr. 511 740 "[X.]-[X.]", die auf [X.] erstre[X.]kte [X.] Nr. 2 R 204 730 "[X.]" (beide eingetra-gen für Staubsauger), die [X.] Marke Nr. 396 34 597 "130" (eingetragen u.a. für Staubsauger nebst Zubehör und Verbrau[X.]hsmaterialien, nämli[X.]h Filter, Staubbeutel) und die na[X.]hfolgend wiedergegebene [X.] Marke Nr. 1 019 711 (eingetragen u.a. für Staubsauger und deren Zubehör, nämli[X.]h Staubbeutel, Filtertüten):
Die Beklagte hat für si[X.]h in Anspru[X.]h genommen, die Zei[X.]hen als not-wendigen Bestimmungshinweis benutzen zu dürfen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] 2002, 106) die Beklagte gemäß den zweitinstanzli[X.]h gestellten Anträgen der Klägerin verurteilt,
es bei Meidung von [X.] zu unterlassen, im ge-s[X.]häftli[X.]hen Verkehr in der Bundesrepublik [X.] [X.] gemäß der abgebildeten Anlage [X.] anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwe[X.]ken zu besitzen.

Ferner hat es die S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.] festgestellt und sie zur Auskunftserteilung verurteilt.
- 5 - Gegen diese Ents[X.]heidung wendet si[X.]h die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt. Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s, das die Klage abgewiesen hat.
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Frage, wie die streitgegenständli[X.]he Ge-staltung vom Verkehr verstanden wird, Beweis dur[X.]h Einholung eines [X.] erhoben, im Ans[X.]hluß daran kennzei[X.]henre[X.]htli-[X.]he Ansprü[X.]he der Klägerin auf Unterlassung, S[X.]hadensersatz (dem Grunde na[X.]h) und Auskunft angenommen und dazu ausgeführt:
Dur[X.]h die Verwendung der Bezei[X.]hnungen "[X.]" und "[X.] [X.]" habe die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend ge-ma[X.]hten Re[X.]hte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 [X.] versto-ßen. Die Klägerin sei aufgrund der [X.]serklärungen der kon-zernverbundenen Unternehmen befugt, im eigenen Namen Re[X.]hte wegen [X.] der Marken "[X.]", "[X.]-[X.]", "130" und "[X.]" gel-tend zu ma[X.]hen. Wegen ihres - von der [X.] zuletzt ni[X.]ht mehr bestritte-nen - Vertriebs au[X.]h von Filtertüten für "[X.]"-Staubsauger unter Benut-zung besagter Marken habe die Klägerin insoweit ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Re[X.]htsverfolgung. Aus eigenem Re[X.]ht könne die Klägerin hin-si[X.]htli[X.]h ihrer Firma mit dem prägenden S[X.]hlagwort "[X.]" vorgehen. Der Aufdru[X.]k "Filtertüte passend für [X.] [X.] 130" stelle eine Benut- - 6 - zung im Sinne von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] dar, da die beanstande-ten Zei[X.]hen auf Staubsauger eines bestimmten Typs oder au[X.]h auf die ge-kennzei[X.]hneten [X.] selbst und damit au[X.]h auf deren Hersteller hinwiesen.
Die für Staubsauger und Filter eingetragene Marke "130" werde iden-tis[X.]h benutzt. Hinsi[X.]htli[X.]h der ebenfalls für Staubsauger und deren Zubehör eingetragenen Marke "[X.]" bestehe [X.], da Waren-identität vorliege, hohe Zei[X.]henähnli[X.]hkeit bestehe und eine gesteigerte [X.] unterstellt werden könne. Hinsi[X.]htli[X.]h der nur für Staubsauger eingetragenen Marken "[X.]-[X.]" und "[X.]" müsse wegen der zwis[X.]hen Staubsaugern und den dazugehörenden Filtertüten bestehenden [X.] Berührungspunkte eine für die Annahme einer [X.] aus-rei[X.]hende Warenähnli[X.]hkeit bejaht werden, da die ni[X.]ht unbekannten Marken des [X.] identis[X.]h benutzt würden. Dur[X.]h die identis[X.]he Übernahme des prägenden und unters[X.]heidungskräftigen S[X.]hlagworts "Vor-werk" aus der Firma der Klägerin für ein Produkt, hinsi[X.]htli[X.]h dessen die [X.] unmittelbare Wettbewerber seien, sei insoweit eine Verletzung der [X.] der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 [X.] gegeben.
Die Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht auf die Ausnahmevors[X.]hrift des § 23 Nr. 3 [X.] berufen. Zwar würden die beanstandeten Zei[X.]hen als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, nämli[X.]h als Zubehör für ein "[X.]"-Staubsauger-gerät des Typs "[X.] 130" zu dienen, benutzt. Dies ers[X.]hließe si[X.]h für den Verkehr deutli[X.]h aus dem Aufdru[X.]k "Filtertüte passend für [X.] [X.]". Als sol[X.]her sei der Hinweis au[X.]h notwendig, da es vers[X.]hiedene [X.] gebe, die unters[X.]hiedli[X.]he Typen anböten, für die wie-derum nur bestimmte Filtertüten paßten. Des weiteren stehe es der Anwend- - 7 - barkeit von § 23 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht entgegen, wenn die angegriffene Be-zei[X.]hnung "na[X.]h Art einer Marke" verwendet würde.
Die Verwendung der in Rede stehenden Marken, insbesondere der [X.] "[X.]" und "[X.] [X.]" verstoße aber in ihrer konkreten Gestaltung gegen die guten Sitten, weil die Beklagte die Herkunft dieser Filtertüten aus ihrem Hause ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht und die mit der notwendigen Bestimmungsangabe unvermeidli[X.]h verbundene Irrefüh-rungsgefahr ni[X.]ht dur[X.]h zumutbare Maßnahmen auf ein für die Markeninhabe-rinnen und die Klägerin hinzunehmendes Maß reduziert habe. Die hervorgeho-ben aufgedru[X.]kte Marke der [X.] "[X.]" mit der [X.] rei[X.]he ni[X.]ht aus, um dem Verkehr hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu signalisieren, daß die so bezei[X.]hnete Filtertüte ni[X.]ht aus dem Unternehmen der Markeninhaberinnen oder aus einem mit ihnen organisatoris[X.]h oder wirts[X.]haftli[X.]h verbundenen Un-ternehmen stamme. Der Verkehr könne zwar grundsätzli[X.]h einem für ihn er-kennbar als Marke benutzten Zei[X.]hen den Hinweis entnehmen, daß dahinter ein bestimmtes Unternehmen ste[X.]ke, das die Verantwortung für das so ge-kennzei[X.]hnete Produkt übernehmen wolle. Insoweit sei die Verwendung einer eigenen Marke grundsätzli[X.]h geeignet, darauf hinzuweisen, daß die [X.] eine andere Herkunft als die Hauptware habe. Es sei aber andererseits übli[X.]h und dem Verkehr ebenfalls bekannt, daß Inhaber von - vor allem bekannten - Marken in Verbindung mit ihnen häufig weitere Kenn-zei[X.]hen als Zweitmarken benutzten oder si[X.]h verbundener Unternehmen mit eigenen Marken zum Vertrieb bedienten. Daß der Verkehr in nennenswertem Umfang sol[X.]hen Fehlvorstellungen unterliege, müsse der Hersteller von [X.] in zumutbarer Weise auss[X.]hließen.
- 8 - Im Streitfall sei zu bea[X.]hten, daß die Beklagte die streitgegenständli-[X.]hen Marken sowie das Firmens[X.]hlagwort, die geri[X.]htsbekanntli[X.]h eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Bekanntheit besäßen, hervorgehoben in Großbu[X.]hstaben benutzt habe. Angesi[X.]hts des größeren S[X.]hutzumfangs insbesondere des Zei[X.]hens "[X.]" bedürfe es in einem sol[X.]hen Fall größerer Anstrengungen, um Herkunftstäus[X.]hungen zu vermeiden. Die von der [X.] verwendete [X.] "[X.]" (mit [X.]) bleibe demgegenüber inhaltli[X.]h blaß und s[X.]hließe na[X.]h ihrem Ers[X.]heinungsbild ni[X.]ht aus, daß ein mit der [X.] verbundenes Unternehmen dahinterstehe.
Das Meinungsfors[X.]hungsguta[X.]hten verdeutli[X.]he dies. Dana[X.]h hätten 41,5 % der befragten "[X.]"-Staubsaugerbenutzer "[X.]" für eine Zweitmarke von "[X.]" gehalten bzw. wirts[X.]haftli[X.]he oder organisa-toris[X.]he Verbindungen zwis[X.]hen dem [X.] und dem Unterneh-men "[X.]" angenommen. Die Zahl der dur[X.]h die konkrete Gestaltung der von der [X.] vertriebenen Filtertüten tatsä[X.]hli[X.]h getäus[X.]hten [X.] sei insgesamt so ho[X.]h, daß die Klägerin und die Markeninhaberinnen sie ni[X.]ht als unvermeidbar hinnehmen müßten, zumal es der [X.] un-s[X.]hwer mögli[X.]h sei, dur[X.]h geeignete zusätzli[X.]he Hinweise den Verbrau[X.]her über die wahre Herkunft der Filtertüten aufzuklären, so etwa dur[X.]h einen Hin-weis, daß es si[X.]h um ein Produkt aus dem [X.]-Filter-Werk in D. /[X.] handele. Die hohe Zahl der tatsä[X.]hli[X.]h über die Herkunft der Filtertüten ge-täus[X.]hten Verkehrsteilnehmer s[X.]hließe die Annahme aus, es handele si[X.]h aus-s[X.]hließli[X.]h um ni[X.]ht s[X.]hützenswerte unaufgeklärte, ni[X.]ht informierte und ni[X.]ht verständige Verbrau[X.]her. Da die getäus[X.]hten Verkehrskreise die streitgegen-ständli[X.]hen Filtertüten in ihrer konkreten Gestaltung wegen der Verwendung - 9 - der Zei[X.]hen "[X.]" und "[X.] [X.]" mit den Unternehmen der Markeninhaberinnen und der Klägerin in Verbindung brä[X.]hten, habe die Beklagte jedenfalls die Marken "[X.]", "[X.]-[X.]" und "[X.]" sowie das Re[X.]ht der Klägerin an ihrer Firma verletzt.
I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision ni[X.]ht stand. Die Revision führt zur Wiederherstellung des [X.] landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht das Verhalten der [X.] als eine Verletzung der Kennzei[X.]henre[X.]hte der Klägerin beanstandet.
1. Re[X.]htsfehlerfrei - und von der Revision ni[X.]ht gerügt - hat das [X.] die Befugnis der Klägerin angenommen, markenre[X.]htli[X.]he An-sprü[X.]he konzernverbundener Unternehmen im Wege der [X.] im eigenen Namen geltend zu ma[X.]hen. Die Klägerin ist hierzu ermä[X.]htigt worden und hat ein eigenes s[X.]hutzwürdiges Interesse an der Re[X.]htsverfolgung.
2. Zutreffend - und von der Revision ebenfalls ni[X.]ht angegriffen - ist au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, daß der Aufdru[X.]k "Filtertüten pas-send für [X.] [X.] 130" eine gemäß §§ 14, 15 [X.] vorauszu-setzende kennzei[X.]henmäßige Benutzung darstellt, da damit auf die Staubsau-ger eines bestimmten Typs und au[X.]h auf deren Hersteller hingewiesen wird (vgl. [X.], Urt. v. 23.2.1999 - [X.]. [X.]/97, Slg. 1999 [X.] [X.]. 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 = [X.], 407 - [X.]).
3. Ob die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe von der Klägerin in den Re[X.]htsstreit eingeführte ges[X.]hützte Kennzei[X.]hen identis[X.]h be-nutzt, zutrifft oder ob dem entgegensteht, daß der Verkehr die von der [X.] - 10 - ten benutzte Bezei[X.]hnung "[X.] [X.] 130" ni[X.]ht zergliedernd, son-dern in ihrer Gesamtheit betra[X.]htet und insoweit von einem - wenn au[X.]h aus mehreren Bestandteilen bestehenden - einheitli[X.]hen Zei[X.]hen ausgeht, kann offenbleiben. Ebensowenig bedarf es der abs[X.]hließenden Klärung, ob und in-wieweit mit dem Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis (wegen hinrei[X.]hender Zei[X.]hen-ähnli[X.]hkeit) von [X.] auszugehen ist. Denn au[X.]h soweit das der Fall sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he [X.] wegen § 23 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht zu.
4. Na[X.]h § 23 Nr. 3 [X.], der Art. 6 Abs. 1 lit. [X.] MRRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke oder einer ges[X.]häftli[X.]hen Bezei[X.]hnung ni[X.]ht das Re[X.]ht, einem Dritten zu untersagen, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr die Marke oder die ges[X.]häftli[X.]he Bezei[X.]hnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und ni[X.]ht gegen die guten Sitten verstößt. Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht ein Dur[X.]hgreifen dieser S[X.]hutzs[X.]hranke verneint.
a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, daß die kennzei[X.]henmäßige Benutzung dur[X.]h die Beklagte (siehe oben [X.]) einer [X.] von § 23 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht entgegensteht. Ebenso wie § 23 Nr. 2 [X.] (vgl. dazu [X.], Urt. v. 7.1.2004 - [X.]. [X.]/02, [X.], 234, 235 [X.]. 15 - [X.]/Puts[X.]h; [X.], Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, [X.], 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist § 23 Nr. 3 [X.] au[X.]h in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzei[X.]hen-mäßige Benutzung des Zei[X.]hens ni[X.]ht verneint werden kann. Die Unlauterkeit des die S[X.]hutzs[X.]hranke des § 23 [X.] auss[X.]hließenden Verhaltens ist - 11 - na[X.]h eigenen Kriterien zu beurteilen ([X.], Bes[X.]hl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, [X.], 712 = [X.], 1051 - [X.]).
b) Mit dem Berufungsgeri[X.]ht ist davon auszugehen, daß die Benutzung des Aufdru[X.]ks "Filtertüte passend für [X.] [X.] 130" als Hinweis auf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 [X.] notwendig ist. Denn dur[X.]h diesen Aufdru[X.]k erfährt der Kaufinteressent, für wel[X.]hen Staubsaugertyp er die Ware verwenden kann.
[X.]) Der Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die in Rede stehende Benut-zung dur[X.]h die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Mar-kenG, kann jedo[X.]h ni[X.]ht beigetreten werden.
[X.]) Der Sa[X.]he na[X.]h entspri[X.]ht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhalt-li[X.]h mit dem in Art. 6 Abs. 1 [X.] verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" übereinstimmt, der Pfli[X.]ht des dur[X.]h § 23 [X.] privilegierten Benutzers, den bere[X.]htigten Interessen des [X.] ni[X.]ht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. [X.] GRUR Int. 1999, 438, 442, [X.]. 61 - [X.]; [X.], 234, 235 [X.]. 24 - [X.]/Puts[X.]h). Hierzu zählt insbesondere die Verpfli[X.]htung, eine Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertrie-benen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdru[X.]ks dem Hersteller des erwähnten Staubsaugertyps zure[X.]hnet. Insoweit zieht aber - wovon au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht ausgeht - ni[X.]ht s[X.]hon das Vorhandensein einer [X.] für si[X.]h allein zwingend den Vorwurf der Unlauterkeit na[X.]h si[X.]h, da ansonsten § 23 Nr. 3 [X.] als Ausnahme zum Verbot, ge-s[X.]hützte Zei[X.]hen bei [X.] zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, - 12 - § 15 Abs. 2 [X.]), leerliefe (vgl. [X.] [X.], 234, 235 [X.]. 25 - Ge-rolsteiner Brunnen/Puts[X.]h zur klangli[X.]hen [X.]; Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 23 [X.], BT-Dru[X.]ks. 12/6581, [X.]). Maßgebli[X.]h ist vielmehr eine Würdigung aller Um-stände des Einzelfalls, die Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts ist (vgl. [X.] [X.], 234, 235 [X.]. 26 - [X.]/Puts[X.]h; [X.], Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, [X.], 947, 948 = [X.], 1364 - [X.]). Die gebotene umfassende Beurteilung aller maßgebli[X.]hen Umstände des Streitfalls ergibt, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts das Verhalten der [X.] ni[X.]ht unlauter ist.
bb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hin-weis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 [X.], Art. 6 Abs. 1 [X.] erlaubt ist (vgl. [X.] GRUR Int. 1999, 438 [X.]. 54, 63 - [X.]) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwe[X.]ken ver-bundene [X.] als sol[X.]he no[X.]h ni[X.]ht für die Annahme genügt, daß die Benutzung der (verwe[X.]hslungsfähigen) Angabe den anständigen Ge-pflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspri[X.]ht oder gegen die guten Sit-ten verstößt (vgl. [X.] [X.], 234, 235 [X.]. 25 - [X.]/Puts[X.]h; vgl. ferner Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 7. Aufl., § 23 Rdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwis[X.]hen dem [X.] und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte Anforderungen an den Na[X.]hweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 3 [X.] begründenden Täus[X.]hungsgefahr gestellt werden. Wenn in diesem Zusammenhang auf Meinungsfors[X.]hungsguta[X.]hten abgestellt wird, so ist in besonderem Maße darauf zu a[X.]hten, daß bereits dur[X.]h die Art - 13 - der Befragung eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muß, worauf [X.] der befragten Verkehrsteilnehmer beruhen. Deren Eins[X.]hätzung, die na[X.]hgefragte Bezei[X.]hnung werde als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentli[X.]h von den gegebenen tatsä[X.]hli[X.]hen Marktverhältnissen beeinflußt sein, wie bei-spielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer be-sonderen Vertriebsform (vgl. dazu [X.] 30, 357, 364 f. - [X.]). Eine [X.] auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstruktu-ren beruhende Gewöhnung des Verkehrs rei[X.]ht freili[X.]h ni[X.]ht für eine re[X.]htli[X.]h relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 [X.] begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die ges[X.]häftli[X.]hen Verbindungen der Unter-nehmen (vgl. [X.], Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, [X.]. S. 9 - [X.]). Wenn wie hier eine fremde Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, ist vielmehr insbesondere zu bea[X.]hten, inwieweit das Verständnis der befragten Personen dur[X.]h die (an si[X.]h erlaubte) Verwendung als notwendige Bestimmungsangabe beeinflußt ist.
[X.][X.]) Wie die Revision mit Re[X.]ht beanstandet, hat das Berufungsgeri[X.]ht dies bei der Beurteilung der Antworten auf die Fragen in dem von ihm einge-holten Meinungsfors[X.]hungsguta[X.]hten ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt.
(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h zum einen auf die Antworten auf die Fragen 4 und 5 gestützt, mit denen gezielt dana[X.]h gefragt wurde, ob die be-fragten Personen dem Aufdru[X.]k auf der Filtertüte der [X.] etwas über den Hersteller der Filtertüte entnehmen könnten (Frage 4) und wie dieser [X.] (Frage 5). Hierbei hätten nur 24,3 % des engeren [X.], d.h. der-jenigen Personen, die einen Staubsauger der Marke "[X.]" benutzen - 14 - oder im Haushalt haben, und 23,9 % des engsten [X.], d.h. derje-nigen Befragten, die einen Staubsauger der Marke "[X.]" benutzen oder im Haushalt haben und zumindest gelegentli[X.]h [X.]n kaufen, "[X.]" und/oder "[X.]" als Hersteller bezei[X.]hnet. Zum anderen hat das Berufungsgeri[X.]ht den Antworten auf die Frage 7 entnommen, daß [X.] 43 % der Verkehrsteilnehmer im engsten Sinne und 41,5 % der [X.] im weiteren Sinne angenommen hätten, "[X.]" sei eine Zweitmarke von "[X.]" oder es bestünden wirts[X.]haftli[X.]he oder or-ganisatoris[X.]he Verbindungen zwis[X.]hen dem Hersteller der Filtertüte und der Firma [X.]. Mit der Frage 7 wurden die Verkehrsteilnehmer dana[X.]h befragt, wie sie den Aufdru[X.]k "[X.]", auf den sie von dem Fragesteller zuvor ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen wurden, verstünden. Sie sollten angeben, wel[X.]he der folgenden Aussagen ihrer Meinung na[X.]h zuträfe (vgl. Guta[X.]hten der G. -Marktfors[X.]hung GA 426 mit Antworten):
- 15 -

(2) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht den Antworten auf die Frage 1 keine Bedeutung beigemessen. Frage 1 lautete: "Sehen Sie si[X.]h jetzt einmal diese [X.] an. Was alles können Sie dem Aufdru[X.]k auf die-ser Filtertüte entnehmen? Bitte sagen Sie [X.] alles, was Ihnen beim Betra[X.]hten des Aufdru[X.]ks in den Sinn kommt, au[X.]h wenn es Ihnen im Moment unwi[X.]htig ers[X.]heint". Auf diese Frage antworteten 5,5 % aller Befragten mit "Hersteller" (6,9 % des engsten [X.]), 18,4 % mit "von [X.]/[X.]-Tüte" (17,8 % des engsten [X.]), jedo[X.]h nur 7,8 % "von - 16 - [X.]" (11,9 % des engsten [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu ausgeführt, Widersprü[X.]he zwis[X.]hen den Antworten auf die Frage 1 und auf die weiteren Fragen bestünden ni[X.]ht. Die offene Frage 1 habe darauf ab-gezielt, den Befragten Gelegenheit zu geben, den Gesamteindru[X.]k des [X.]-aufdru[X.]ks aufzunehmen und anzugeben, was ihnen dabei überhaupt in den Sinn komme. Die Befragten hätten hierbei ni[X.]ht wissen können, worauf es letzt-li[X.]h ankommen werde, weshalb naturgemäß im großen Umfange Antworten gegeben worden seien, die mit dem Beweisthema in keinem Zusammenhang stünden. Dies habe si[X.]h naturgemäß geändert, als die na[X.]hfolgenden Fragen immer gezielter auf das Beweisthema hingeführt hätten.

(3) Es begegnet dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken, daß das [X.] unter diesen Umständen angenommen hat, die Zahl der dur[X.]h die konkrete Gestaltung der von der [X.] vertriebenen Filtertüten tatsä[X.]hli[X.]h getäus[X.]hten Verkehrsteilnehmer sei insgesamt so ho[X.]h, daß die Klägerin und die Markeninhaberinnen sie ni[X.]ht als unvermeidbar hinnehmen müßten. Vor allem ist zu beanstanden, daß si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht mit den Antworten auf die Frage 1 ni[X.]ht näher befaßt hat. Das auf die Frage 1 erzielte Ergebnis ist von maßgebli[X.]her Bedeutung, weil diese offene Frage zum Eingang der [X.] gestellt wurde und darauf abzielt, wie die befragten Personen die Ge-samtaufma[X.]hung der Filtertüte der [X.] verstünden. Dagegen betreffen die Antworten auf die Fragen 4 bis 6 na[X.]h dem Hersteller, auf deren Ergebnis si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht gestützt hat, ledigli[X.]h einen Auss[X.]hnitt der in die Beurteilung einzubeziehenden Gesamtumstände, auf den bei diesen Fragen zudem die Aufmerksamkeit der befragten Personen dur[X.]h einen gezielten Hin-weis auf den Aufdru[X.]k und die dort verwendete Bezei[X.]hnung "[X.]" ge-lenkt worden war. Diese Art der Fragete[X.]hnik legt die Annahme nahe, daß erst - 17 - dur[X.]h die während der Befragung ges[X.]haffene Situation die Bezei[X.]hnung "[X.]" im Bewußtsein der befragten Personen in den Vordergrund ge-rü[X.]kt worden ist. Unter diesen Umständen kann aber die Mögli[X.]hkeit, daß die auf diese Frage erhaltenen Äußerungen über [X.] ni[X.]ht auf der konkreten Gestaltung und der konkreten Verwendung der Bezei[X.]hnung "[X.]" auf der Filtertüte der [X.] beruhen, sondern maßgebli[X.]h dur[X.]h andere Umstände wie z.B. - zutreffende oder irrige - Annahmen über [X.] Marktverhältnisse oder Auswirkungen des von der Klägerin verwende-ten Vertriebssystems (Direktvertrieb) beeinflußt sind, ni[X.]ht hinrei[X.]hend ausge-s[X.]hlossen werden.
[X.]) Es bedarf jedo[X.]h ni[X.]ht der Zurü[X.]kverweisung an das Berufungsge-ri[X.]ht zur weiteren Aufklärung, weil der Senat die Re[X.]htsfrage, ob die Verwen-dung der für die Klägerin ges[X.]hützten Kennzei[X.]hen auf der Filtertüte der [X.] gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 3 [X.] verstößt, aufgrund der getroffenen Feststellungen und des bei der Feststellung der Verkehrsauf-fassung zugrundezulegenden Erfahrungswissens (vgl. [X.] 156, 250, 254 - Marktführers[X.]haft) selbst beantworten kann.
(1) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung aller relevanten Umstände ist maßgebli[X.]h die Aufma[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Waren verwendet wird (vgl. [X.] [X.], 234, 235 [X.]. 26 - [X.]/Puts[X.]h).
(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat es in diesem Zusammenhang für erhebli[X.]h gehalten, daß die Beklagte die Unternehmensbezei[X.]hnung "[X.]" und die Marke "[X.] [X.]" hervorgehoben und in Großbu[X.]hstaben benutzt habe. - 18 -

Das greift die Revision zu Re[X.]ht an, weil das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht be-a[X.]htet hat, daß die Verwendung innerhalb des Fließtextes und der dort ver-wendeten S[X.]hriftgröße erfolgt ist. Die Beklagte hat spra[X.]hli[X.]h unmißverständ-li[X.]h klargestellt, daß es si[X.]h um Filtertüten "für" den genannten Staubsaugertyp handelt. Sie hat diesen Hinweis unübersehbar hervorgehoben. Sie hat in deut-li[X.]h größerem S[X.]hriftbild ihre eigene Marke ("[X.]" mit [X.] und "®") voranstellt. Sie hat damit eine Gestaltung gewählt, wel[X.]he eine verblei-bende Verwe[X.]hslungs- bzw. Irreführungsgefahr als im Rahmen des § 23 [X.] ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h relevant ers[X.]heinen läßt. Unerhebli[X.]h ist bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Würdigung, ob die Beklagte mit dem Aufdru[X.]k ihrer eigenen Firma mit Ans[X.]hrift einer Zuordnungsverwirrung des Verkehrs no[X.]h weiterrei[X.]hend hätte entgegensteuern können. Die S[X.]hutzs[X.]hranke des § 23 [X.] erfordert ni[X.]ht, daß der Lieferant von Ersatz- oder Zubehörteilen oder der Erbringer von Dienstleistungen Maßnahmen ergreift, die jegli[X.]he denkbare Fehlvorstellung des Verkehrs über die Herkunft der Ware auss[X.]hließen. Wie das Berufungsgeri[X.]ht selbst zutreffend ausführt, ist die Verwendung der eigenen Marke vielmehr grundsätzli[X.]h geeignet, den Verkehr darauf aufmerksam zu ma[X.]hen, daß die so gekennzei[X.]hnete [X.] eine andere Herkunft als die Hauptware hat.
5. Au[X.]h wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he stehen der Klägerin ni[X.]ht zu.
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle vers[X.]hiedener kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]her Regelungen, die früher im Wa-renzei[X.]hengesetz oder im UWG enthalten waren, eine umfassende, in si[X.]h ge-s[X.]hlossene kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]he Regelung getreten, die im allgemeinen den - 19 - aus anderen Vors[X.]hriften hergeleiteten S[X.]hutz verdrängt. Im Anwendungsbe-rei[X.]h der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die glei[X.]hzeitige Anwendung der Vors[X.]hriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzli[X.]h kein Raum ( [X.] 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abs[X.]hlußstü[X.]k). Die Klägerin hat keine weiteren besonderen Umstände dargetan, die ein wettbe-werbsre[X.]htli[X.]h unlauteres Verhalten der [X.] annehmen ließen.
II[X.] Auf die Revision der [X.] ist dana[X.]h das Berufungsurteil aufzu-heben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s ist zu-rü[X.]kzuweisen.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 34/02

20.01.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. I ZR 34/02 (REWIS RS 2005, 5393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5393

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