Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. 2 StR 101/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5515

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120917B2STR101.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 101/17
vom
12. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 12.
September
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 23.
November 2016 im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer -
Jugendschutzkammer
-
des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit schwerem
sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklag-ten freigesprochen.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
3
-
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
2. [X.] hält insgesamt sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der Zumessung der sechs Einzelstrafen ([X.] zwischen einem Jahr und sechs Monaten und drei Jahren) hat das [X.] jeweils
die von ihm
festgestellten [X.]
für die Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Es hat darüber hinaus bei der Bildung der Gesamt-strafe erneut die Folgen bedacht, unter denen die Nebenklägerin noch heute psychisch leidet.
Die bisherigen Feststellungen, namentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten der Neben-klägerin (UA S.
14
ff.), belegen jedoch nicht, dass sich diese Folgen bei dem Mädchen bereits infolge jeder einzelnen
Tat eingestellt haben. Vielmehr zeigten sich die Auffälligkeiten erst nach dem Ende aller
sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten.
Vor diesem Hintergrund erweist sich jedenfalls die Berücksichtigung der gesamten [X.] für die Nebenklägerin bei jeder Einzelstrafe als rechtsfeh-lerhaft. Sind die festgestellten psychischen Schäden Folgen aller Taten, so können sie dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen und bei der Gesamtstrafenbil-dung in Ansatz gebracht werden
(Senat, Beschlüsse
vom 22.
Juli 2014

2
StR
84/14, [X.], 340, 341; vom 9.
Juli 2014

2
StR
574/13, [X.], 701
mwN).
3
4
5
6
-
4
-
3. Der zur Aufhebung des
Strafausspruchs führende [X.] die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§
353
Abs.
2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Appl

Krehl

Zeng

Grube

Schmidt

7

Meta

2 StR 101/17

12.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. 2 StR 101/17 (REWIS RS 2017, 5515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 101/17

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