Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 4 StR 91/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10395

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Gegenstand

Strafverfahren: Verfahrensfehler bei fehlender bzw. verspäteter Mitteilung über Verständigungsgespräche


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. [X.] der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des [X.] beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine [X.] stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es - wie hier - solche tatsächlich nicht gegeben hat (st. Rspr.; u.a. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, [X.], 294; vom 14. Januar 2015 - 1 [X.]; vom 27. Januar 2015 - 5 [X.], NJW 2015, 1260 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung - verspätet - nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.

2. Das [X.] durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat ([X.], Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, [X.], 224; vom 29. April 2014 - 2 [X.]). Der [X.] kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.

[X.][X.]

                         Mutzbauer                                  [X.]

Meta

4 StR 91/15

01.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 10. November 2014, Az: II-9 KLs 42 Js 1422/13 - 11/14

§ 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 5 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 4 StR 91/15 (REWIS RS 2015, 10395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10395

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Wird zitiert von

4 StR 91/15

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