Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 253/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1645

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2006, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen 95 Taten zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. 1 Gegen die Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerde erho-ben. 2 Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist aus den zutreffenden Erwägungen des [X.] 3 - 3 - in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2007 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). 4 Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass sich dem Ur-teil nicht entnehmen lässt, "ob nicht hinsichtlich von Vorverurteilungen ([X.]) Zäsurwirkungen eingetreten sein könnten, die bei der Gesamtstrafenbildung hätten berücksichtigt werden müssen, oder ob nicht zumindest - nach eventueller Bezahlung der verhängten Geldstrafen - ein Härteausgleich hätte stattfinden müssen." 5 Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 6 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 7 Durch die vom Senat vorgenommene Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos. 8 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

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2 StR 253/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 253/07 (REWIS RS 2007, 1645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1645

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