Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. IX ZR 108/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5338

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917U[X.]108.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 108/16

Verkündet am:

14. September 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 133 Abs. 1 Satz 1

a)
Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte
und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.

b)
Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem [X.] nur dann eine mitwirkende Rechtshand-lung des Schuldners liegen, wenn der [X.] den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

[X.], Urteil vom 14. September 2017 -
IX ZR 108/16 -
OLG [X.]

[X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917U[X.]108.16.0
[X.]er IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
September 2017 durch [X.] [X.], die
Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2016 im Kosten-punkt und
insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von 226.595,39

zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie S.

AG (künftig Schuldnerin) beauftragte im Februar 2005 den beklagten Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit Anle-gern. [X.]er [X.] stellte an die Schuldnerin in der [X.] vom 1.
März bis zum 18.
Juli 2005 diverse Honorarrechnungen, aufgrund derer diese an ihn in der [X.] vom 10.
März bis 5.
September 2005 vierzehn Zahlungen in Höhe von ins-gesamt 45.560

Am 10.
November 2005 schlossen der [X.], 1
-
3
-
die Schuldnerin und drei weitere Gesellschaften der [X.]

eine Vereinbarung, in der sich unter anderem die Schuldnerin verpflichtete, an den [X.]n
zur Abgeltung sämtlicher noch ausstehender Honoraransprüche
203.000

brutto zu zahlen.
[X.]ie Zahlung sollte in monatlichen Raten erfolgen, die erste Rate in Höhe von 46.400

sollte bis spätestens zum 10.
[X.]ezember 2005, weitere sieben monatliche Raten sollten von Januar bis Juli 2006
er-bracht werden. Tatsächlich zahlte die Schuldnerin die erste Rate
wie vereinbart
am 8.
[X.]ezember 2005, die Folgeraten erbrachte sie nicht fristgerecht und nicht vollständig und zahlte in der [X.] vom 16.
Januar bis 5.
April 2006 in vier Teilbe-trägen
insgesamt nur 32.500

.

Nachdem die zweite Rate nicht wie vereinbart gezahlt worden war, erhob der [X.] am
10.
Februar 2006 Klage im [X.] mit dem Antrag, die Schuldnerin zu verurteilen, an ihn 141.738,55

nebst Zinsen zu zahlen. [X.]ie Schuldnerin erkannte unter Hinweis auf nach Klageeinreichung erfolgte [X.] einen Betrag von 130.656,30

r-kenntnis durch Urteil vom 15.
März 2006 verurteilt wurde. [X.]er [X.] erwirkte darauf am 10.
April 2006 einen der [X.]rittschuldnerin am 13.
April 2006 zugestell-ten Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss und pfändete die Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.]

eG
aus sämtlichen Girokonten. Am 19.
April 2006 überwies die Schuldnerin von einem der gepfändeten Konten 127.063,28

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.
Juli 2006 setzte das [X.] die von der Schuldnerin aufgrund des [X.] an den [X.]n zu zahlenden Kosten auf 7.258

nsen fest. Am 20.
September 2006
erwirkte der [X.] auch insoweit einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss und pfändete die Forderungen der Schuldnerin gegen 2
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-
die [X.]

W.

eG aus [X.]. [X.]er Beschluss wurde der [X.]ritt-schuldnerin am 2.
Oktober 2006 zugestellt. [X.]araufhin zahlte die [X.]rittschuldnerin am 16.
Oktober 2006 an den [X.]n 7.572,11

Am 14.
Juni 2007 wurde auf Antrag eines Gläubigers, der am 7.
April 2007 beim Insolvenzgericht eingegangen war, das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. [X.]er Kläger wurde am 4.
Juni 2008
zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangte
vom [X.]n Zahlung von 259.135,39

wegen
Insolvenzanfech-tung. [X.]er [X.] lehnte jede Zahlung ab.

[X.]as [X.] hat den [X.]n verurteilt, an den Kläger auf die Hauptforderung 159.563,28

(Zahlungen vom 16.
Januar bis 19.
April 2006) zu zahlen nebst bezifferter Zinsen in Höhe von 45.385,94

Zin-sen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewie-sen und auf die Berufung des [X.]n dessen Verurteilung auf den Betrag von 32.500

(Zahlungen vom 16.
Januar bis 5.
April 2006) nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten
beschränkt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die [X.] des [X.]n zu einem um 40

in Höhe von nunmehr insgesamt 259.095,39

bezifferter Zinsen in Höhe von 72.153,08

weiterer unbezifferter Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in voller Höhe erreichen möchte.

4
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-
Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision hat Erfolg.

I.

[X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt:

1. [X.]ie Berufung des [X.]n habe insoweit Erfolg, als das [X.] ihn zur Zahlung von 127.063,28

verurteilt habe. Bei der
Überweisung vom gepfändeten Konto am 19.
April 2006 handele es sich nicht um eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung der
Schuldnerin. Habe der Gläubiger aufgrund eines Titels einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses erwirkt und leiste der Schuldner von dem ge-pfändeten Konto den titulierten Betrag an den [X.], dann brau-che dieser die Zahlung nicht zurückzugewähren.
[X.]enn sie benachteilige die anderen Gläubiger nicht, weil der [X.] durch den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss an dem Guthaben des Kontos ein nicht anfechtba-res Pfandrecht erlangt habe. [X.]er Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine mitwirkende Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin [X.], weil dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss ein Teilanerkenntnis der Schuldnerin zugrunde liege. [X.]as darauf ergangene Teilanerkenntnisurteil sei nicht als Mitwirkungshandlung der Schuldnerin anzusehen. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass eine mitwirkende Handlung des Schuldners vorlie-ge, wenn er bei der Erwirkung des gegen ihn gerichteten Titels bewusst Hilfe geleistet habe. Betrachte man die Rechtsprechung, dann handele es sich stets um Fälle, in denen der Schuldner und der [X.] kollusiv zusam-6
7
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mengearbeitet hätten. Anhaltspunkte dafür fehlten hier. [X.]eswegen stelle das Anerkenntnis keine angreifbare Mitwirkungshandlung des Schuldners dar.

2.
[X.]ie Berufung des [X.] sei unbegründet. [X.]ie Zahlung der Bank an den [X.]n aufgrund des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses wegen des [X.] in Höhe von 7.521,11

t-bar, weil es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handele. Als mitwirkende Handlung der Schuldnerin komme allein das Teilanerkenntnis in Betracht. [X.]ieses stelle
jedoch keine angreifbare Mitwirkungshandlung der Schuldnerin dar. [X.]ie Honorarzahlungen von März bis zum 31.
[X.]ezember 2005 seien nicht anfechtbar. [X.]as [X.] habe einen Anspruch des [X.] in-soweit zutreffend verneint, weil sich eine Kenntnis des [X.]n von einer be-haupteten (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in [X.] [X.]raum nicht feststellen lasse. Selbst wenn die Schuldnerin bereits zum 31.
[X.]ezember 2002 zahlungsunfähig gewesen sein sollte und der [X.], der unstreitig vom 26.
Januar 1999 bis zum 30.
Juni 2003 Geschäftsführer der [X.] haftenden Gesellschafterin der [X.]

GmbH & Co. KGaA
(künftig Muttergesellschaft) und vom 2.
August 2001 bis zum 12.
Juni 2003 Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin
gewesen sei,
davon aufgrund seiner Funktionen im Konzern der [X.]

Kenntnis gehabt haben sollte, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls im März
2005, als er für die Schuldnerin erneut tätig geworden sei und die ersten Zahlungen erhalten habe, davon überzeugt gewesen sei, dass die Insolvenz-schuldnerin ihre Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen habe. [X.]afür spreche, dass nach seinem Ausscheiden Ende Juni 2003 bis zum März 2005, also bis zur ersten Zahlung, knapp zwei Jahre vergangen seien,
ohne dass trotz schwieriger Finanzlage ein Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der Schuldnerin eröffnet worden sei. [X.]er [X.] habe ferner seit Ende 9
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-
Juni 2003 keine Funktionen in der [X.]

mehr gehabt und auch [X.] interne Kenntnis
von der weiteren finanziellen Entwicklung der Gesellschaft.

II.

[X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand.

1.
Zur Berufung des [X.]n (Zahlung von 127.063,28

a) [X.]ie am 19.
April 2006 an den [X.]n erfolgte Zahlung vom gepfän-deten Konto in Höhe von 127.063,28

stellt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
eine Rechtshandlung der Schuldnerin dar. [X.]ie Anfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] setzt eine solche und damit ein willensgeleitetes, verantwor-tungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. [X.]ieser
muss darüber [X.] können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2017

IX
ZR 48/15, ZIP
2017, 1281 Rn.
14).

Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung kann dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine [X.] 10
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oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstre-ckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende [X.], ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubiger-benachteiligung bilden muss. [X.]ies
setzt voraus, dass der Beitrag des [X.] bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die [X.] auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzu-sehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstre-ckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2017, aaO Rn.
16; vom 22.
Juni 2017

IX
ZR 111/14,
ZIP
2017, 1379 Rn.
10).

So liegt der Streitfall. [X.]ies folgt daraus, dass die Schuldnerin die konto-führende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die [X.] von dem gepfändeten Konto zu überweisen. Ein Schuldner, der eine Überwei-sung von seinem Bankkonto veranlasst, nimmt eine Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden ([X.], Urteil vom 22.
Juni 2017, aaO
Rn.
11 mwN; vgl. [X.], Urteil vom 21.
No-vember 2013

IX
ZR 128/13, NZI
2014, 72 Rn.
9).

b)
[X.]och kann mit der Begründung des [X.] eine Gläubi-gerbenachteiligung nicht verneint werden.

aa)
Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungs-pfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach §
50 Abs.
1 [X.] berechtigt. [X.]er Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des 14
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insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht
([X.], Urteil vom 21.
November 2013
-
IX
ZR 128/13, NZI
2014, 72 Rn.
12). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass das Konto, von dem die Schuldnerin den streitgegenständ-lichen Betrag an den [X.]n überwies, gepfändet war, auch wenn dieses Konto in der Anlage zum Pfändungsbeschluss nicht ausdrücklich aufgeführt
ist. [X.]enn ausweislich des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sollten die
Forderungen der
Schuldnerin gegen die [X.]

gepfändet
wer-den, die auf der Rückseite des Beschlussformulars unter Rubrik "Anspruch [X.] (an Banken etc.)"
unter Nr.
1 angekreuzt waren. [X.]amit sollten ohne Einschrän-kung auch alle gegenwärtigen, nämlich im [X.]punkt der Zustellung des Pfän-dungsbeschlusses (§
829 Abs.
3 ZPO) vorhandenen Guthaben und [X.] der Schuldnerin auf Konten, die nicht zu den in Nrn.
3 und 4 gesondert ge-nannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehörten, gepfändet werden (vgl.
[X.], Urteil vom 28.
April 1988

IX
ZR 151/87, NJW
1988, 2543, 2544).

bb)
Anders verhält es sich jedoch, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt ([X.], Urteil vom 21.
November 2013, aaO).
Gegen die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nach §
133 Abs.
1 [X.] spricht nicht schon, dass es als Folge der von dem [X.]n veranlassten Forderungspfän-dung nach §
829 ZPO entstanden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob die Schuld-nerin zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat (vgl. oben; [X.], Urteil vom 21.
November 2013, aaO
Rn.
14). [X.]abei kommt es entgegen der Ansicht des [X.] nicht darauf an, dass die Vollstreckung im kollu-siven Zusammenwirken des Schuldners und des Gläubigers erfolgte. Es reicht aus, dass der Schuldner die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstre-ckungshandlung erst schafft, etwa wenn er den Gläubiger von dem [X.] Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzukom-17
-
10
-
men, benachrichtigt, wenn er [X.] verheimlicht, um sie [X.] für den Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten, oder wenn der Schuldner dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstre-ckungstitel gewährt ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2011

IX
ZR 213/09, [X.], 249 Rn.
12; vom 21.
November 2013, aaO). [X.]ie Begründung des [X.], die hierauf nicht eingeht, erweist sich deshalb nicht als tragfähig.

2. Zur Berufung des [X.] (Zahlungen bis 5.
September 2005 in Höhe von 45.560

[X.]ezember 2005 über 46.400

[X.]rittschuldnerin am 16.
Oktober 2006 über 7.572,11

a) [X.]ie von der Schuldnerin an den [X.]n im Jahr 2005 geleisteten Zahlungen stellen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldne-rin dar. Nach §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Rechtshandlungen, die der Schuld-ner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benach-teiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur [X.] der Hand-lung den Vorsatz des Schuldners kannte.

aa)
[X.]er Schuldner handelt mit einem solchen Vorsatz, wenn er die Be-nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine [X.], kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war
([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013

IX
ZR 13/12, NJW
2013, 611 Rn.
14).
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-
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-
[X.]iese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefoch-ten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befrie-digen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend des-halb erfüllt, um diesen von der Stellung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertrag-lichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf. Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen ein-zelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur [X.] der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§
140 [X.]) zahlungsunfähig war ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013, aaO Rn.
15).

[X.]er [X.] muss zur [X.] der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. [X.]iese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die [X.] drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§
133 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Kennt der [X.] die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Be-friedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbe-nachteiligung ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 [X.], [X.]Z 162, 143, 153).

[X.]as Berufungsgericht hat danach mit Recht geprüft, ab wann die Schuldnerin (drohend) zahlungsunfähig war und die Schuldnerin und der [X.] davon wussten. Zwar ist es im Rahmen dieser Prüfung davon
ausgegan-gen, dass die Schuldnerin erst seit dem Monat [X.]ezember 2005 (drohend) zah-21
22
-
12
-
lungsunfähig war und der [X.] davon erst seit dem Januar 2006 wusste. Es hat aber den klägerischen Vortrag, die Schuldnerin sei schon Ende des Jahres 2002 zahlungsunfähig
gewesen und davon habe der [X.] aufgrund seiner damaligen Funktion in der Unternehmensgruppe der [X.]

gewusst, nicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des [X.] die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit dem 31.
[X.]ezember 2002 und die Kenntnis des [X.]n von dieser Zahlungsunfähigkeit ab diesem [X.]punkt unterstellt. [X.]avon ist [X.] revisionsrechtlich auszugehen.

bb)
[X.]ann aber hätte es nunmehr dem [X.]n oblegen, darzulegen und zu beweisen, warum er davon ausging, dass die Schuldnerin ihre [X.] möglicherweise allgemein wieder aufgenommen hat. [X.]enn nach der Rechtsprechung des [X.] hat ein Gläubiger, der von der einmal eingetrete-nen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglich-erweise allgemein wieder aufgenommen ([X.], Urteil vom 25.
Februar 2016

IX
ZR 109/15, NJW 2016, 1168 Rn.
24; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2016

IX
ZR 305/14, Z[X.] 2016, 2393 Rn.
14).

[X.]iesen Beweisanforderungen hat der [X.] weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt.
[X.]ie Schlussfolgerung des [X.]s, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsa-chengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel"
getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des [X.]s begründen, nicht mehr gegeben sein. [X.]er Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine 23
24
-
13
-
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand ([X.], Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn.
28).

[X.]er [X.] hat bestritten, dass die Schuldnerin zu irgendeinem [X.]-punkt zahlungsunfähig gewesen sei. Ebenso hat er in Abrede gestellt, hiervon jemals Kenntnis gehabt zu haben. [X.]ann aber fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, warum er hätte annehmen können, die Schuldnerin habe ihre [X.] möglicherweise allgemein wieder aufgenommen. Nicht ausreichend ist der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erst im Jahr 2007 eröffnet worden ist und der [X.] seit [X.] 2003 keine
Funktionen innerhalb der
[X.]

mehr wahrnahm.
[X.]iese Umstände stellen keine nachträgliche Veränderung der Tatsachengrundlage dar, die den Schluss zuließe, dass die Gründe der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aus Sicht des [X.]n möglicherweise weggefallen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem (bestrittenen) klägerischen Vortrag einschließlich der vom Kläger vorgeleg-ten Parteigutachten, dass sich die finanzielle Situation der Schuldnerin von 2002 bis zu Insolvenzeröffnung ständig
verschlechterte.

b) Soweit das Berufungsgericht in der Zahlung der [X.]rittschuldnerin im Jahr 2006 keine Rechtshandlung der Schuldnerin gesehen hat,
leidet die [X.] an dem gleichen Rechtsfehler wie bei den Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei der Zahlung der Schuldnerin aus einem gepfändeten Konto um eine die Gläubiger benachteiligende
Rechtshand-lung der Schuldnerin gehandelt hat. Auf die Frage, ob Schuldnerin und [X.]r kollusiv zusammengearbeitet haben, kommt es entgegen der Annahme des [X.] nicht an (vgl. oben).

25
26
-
14
-
III.

[X.]as Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig.

1. Hinsichtlich der im Jahr 2005 erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an den [X.]n (91.960

Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-stellungen zur Frage einer von der Schuldnerin und dem [X.]n erkannten Zahlungsfähigkeit in diesem [X.]raum getroffen. [X.]as Berufungsgericht hat zwar eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem
1.
[X.]ezember 2005 und eine Kenntnis des [X.]n vor dem 1.
Januar 2006
verneint,
diese Annahme [X.] dadurch in Frage gestellt, dass es die Zahlungsunfähigkeit der Schuldne-rin bereits ab Ende des Jahres 2002 und die Kenntnis des [X.]n davon zugunsten des
[X.]
unterstellt hat. Angesichts dieses
Widerspruchs kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldnerin bereits im Jahr 2005
zahlungsunfähig war und sie und der [X.] davon wussten. [X.]ann aber ist nicht auszuschließen, dass sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an den [X.]n im Jahr 2005 nach §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar sind.

2.
Ebenso wenig kann nach den Feststellungen des [X.] verneint werden, dass die Zahlung der Schuldnerin von dem gepfändeten Konto in Höhe von 127.063,28

7.572,11

gen der Schuldnerin darstellen.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Vollstreckungshand-lung eine Rechtshandlung des Schuldners liegt, wenn er dem Gläubiger vorzei-tig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt ([X.]Z
48, 223, 225; [X.], [X.], 125, 126; [X.], Urteil vom 25.
November 1964 VIII
ZR 27
28
29
30
-
15
-
289/62, [X.], 14, 15), etwa wenn der Schuldner dem Gläubiger eine voll-streckbare Urkunde und somit die Möglichkeit verschafft, ohne vorherige Anru-fung der Gerichte sich im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen ([X.], JW 1906, 179; [X.], WarnRspr
1916, 489, 490), wenn der Schuldner gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lässt ([X.], Urteil vom 25.
November 1964, aaO bei [X.] titulierter Forderung und weiteren Hinweisen auf ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und [X.]), sofern die dort titulierte Forderung nicht besteht (vgl. [X.]Z
69, 163, 165) oder noch nicht fällig ist
([X.], [X.], 95, 97), wenn der Schuldner es unterlässt, einen
Rechtsbehelf gegen eine Zwangsvollstreckung einzulegen, sofern ein solches Rechtsmittel hätte Erfolg haben können ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2000

IX
ZR 58/99, [X.]Z 143, 332, 334; vom 10.
Februar 2005 IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 154), wenn der Schuldner prozessuale Angriffs-
und Verteidi-gungsmittel unterlässt ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005, aaO), wenn der Schuldner auf die Leistungsaufforderung eines mit einem Vollstreckungsauf-trag, aber ohne richterliche [X.]urchsuchungsanordnung erschienenen Vollzie-hungsbeamten
Zahlungen
erbringt ([X.], ZIP
2007, 593).

[X.]och genügt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] nicht jede mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners. Vielmehr muss der Beitrag des Schuldners, wie bereits ausgeführt wurde,
bei wertender Betrachtung
ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht errei-chen ([X.], Urteil
vom 1.
Juni 2017 -
IX
ZR 48/15, [X.], 1281 Rn.
17;
vom 22.
Juni 2017 -
IX
ZR 111/14, [X.], 1379 Rn.
10).

b) Bei wertender Betrachtung
erreichte das Anerkenntnis der Schuldnerin im [X.] kein mit der Vollstreckungstätigkeit des [X.]n zumin-dest vergleichbares
Gewicht.
31
32
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16
-

[X.]er [X.] besaß gegen die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aufgrund der Vereinbarung vom 10.
November 2005 einen fälligen Zahlungsanspruch. [X.]urch die nicht pünktliche Zahlung der zweiten Rate ist nach §
2 Abs.
7 des Vertrages der zu diesem [X.]punkt noch offene Restbe-trag sofort zur Zahlung fällig geworden. [X.]er Kläger behauptet nicht, dass die Schuldnerin sich gegen diesen Anspruch erfolgreich hätte verteidigen können. [X.]ie untätige Hinnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der [X.] von Ansprüchen führt nur dann zu einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners, wenn sie gerade in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgt, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermö-gensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird. Für ein ent-sprechend zielgerichtetes Unterlassen reicht es nicht aus, dass der Schuldner die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers lediglich geschehen lässt. [X.] hat er andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesamt-heit in Erwägung zu ziehen und muss hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen. [X.]ieses Bewusstsein kann vorhanden sein, wenn erfolgver-sprechende Rechtsbehelfs-
oder Angriffs-
und Verteidigungsmöglichkeiten ge-gen eine rechtswidrige Vollstreckung oder die Titulierung nicht bestehender
oder noch nicht fälliger Ansprüche nicht genutzt werden ([X.], Urteil vom 16.
Januar 2014 IX
ZR 31/12, [X.], 218 Rn.
13). Nichts anderes gilt für den Fall, dass
ein Schuldner durch ein prozessuales Anerkenntnis die [X.] zwar aktiv befördert,
der Anspruch des Gläubigers aber begründet und fällig ist und der Schuldner durch das prozessuale Anerkenntnis dem Gläubiger nicht beschleunigt einen Vollstreckungstitel verschaffen wollte.

33
-
17
-

[X.]urch das prozessuale Anerkenntnis hat die
Schuldnerin dem [X.]n nicht beschleunigt einen Titel verschafft. [X.]as Teilanerkenntnisurteil wurde am 15.
März 2006 erlassen, also zwei Wochen und einen Tag nach Zustellung der Klageschrift. Ähnlich schnell hätte gegen die Schuldnerin auch ein Versäumnis-urteil ergehen können. In diesem Fall aber hätte die Schuldnerin nicht die nach Einreichung der Klage erfolgten Teilzahlungen, mithin die teilweise Erfüllung (§
362 BGB), prozesswirksam zur Geltung bringen können, sondern sie hätte darauf vertrauen müssen, dass der [X.] seinen Antrag umstellt. [X.]er [X.] war deswegen das Teilanerkenntnis
mit der Folge des Teilanerkennt-nisurteils. Es kommt hinzu, dass der [X.] möglicherweise
seine Honorar-forderungen ohne die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.
November 2005
schon früher hätte titulieren lassen können. [X.]ann aber ergibt sich aus der [X.] von prozessualem
Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung keine beschleunigte Verschaffung eines Vollstreckungstitels, die es rechtferti-gen könnte, den Beitrag der Schuldnerin mit der Vollstreckungshandlung des [X.]n gleichzusetzen.

c)
Nach den
Feststellungen des [X.]
kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass die
Schuldnerin durch den Abschluss der Teil-zahlungsvereinbarung, auf der Teilanerkenntnis-
und Kostenschlussurteil
beru-hen, einen Beitrag geleistet hat, welcher der Vollstreckungstätigkeit des [X.]n gleichzusetzen ist. In dieser Vereinbarung hat sich die
Schuldnerin ver-pflichtet, zum Ausgleich der angefallenen Honoraransprüche an den [X.]n 203.000

Vereinbarung keine vollstreckbare Urkunde verschafft, aus welcher der [X.] sofort hätte vollstrecken können.
[X.]och hat sie ihm möglicherweise dadurch den Vortrag seines Anspruchs im Prozess erleichtert und ein Beweismittel an die Hand gegeben, um dem [X.]n die Möglichkeit zu geben, sie -
etwa in 34
35
-
18
-
einem [X.]
-
erleichtert verklagen zu können. Sie hat
nicht nur die gegen sie unstreitig bestehenden Honoraransprüche
deklaratorisch anerkannt (§
781 Satz 1 BGB), sondern sie hat sich ausweislich der Vertragsurkunde ver-pflichtet, die Zahlung auch zur Abgeltung sämtlicher noch ausstehender [X.], die der [X.] im Zusammenhang mit der Übernahme von aus der Anlage ersichtlichen Mandaten gegen die Muttergesellschaft der Schuldnerin besaß, vorzunehmen. Mithin hat sie hinsichtlich dieser Mandate möglicherweise zudem einen Zahlungsanspruch gegen sich begründet, der vorher nicht [X.] hat.

Auf der anderen Seite könnte einer Gleichsetzung der im Vertrags-schluss liegenden Tätigkeit der Schuldnerin mit der Vollstreckungstätigkeit des [X.]n entgegenstehen, dass sich die Vertragsparteien nicht nur über den Bestand der Forderungen und die Teilzahlung geeinigt haben, sondern sich möglicherweise umfassend verglichen haben (zu den Voraussetzungen eines Vergleichs vgl. etwa [X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 51/11, NJW
2012, 2099 Rn.
29
ff). Wird ein Vergleich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat. Innerhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichsla-ge haben die Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens-
und Bewertungsspielraum. Wird die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Ge-setzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, ist die Vermu-tung gerechtfertigt, dass das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten in der ungewissen Sach-
und Rechtslage begründet ist. Auf eine rechnerische Ge-genüberstellung des beiderseitigen Nachgebens gegenüber der jeweiligen [X.] kommt es in diesem Rahmen nicht an. [X.]as vergleichsweise 36
-
19
-
Nachgeben eines Teils kann danach, wie der Senat für die Anfechtbarkeit eines Vergleichs nach §
134 [X.] bereits entschieden hat, erst dann als unentgeltli-che Leistung gewertet werden, wenn der [X.] den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann ([X.], Urteil vom 9.
November 2006 -
IX
ZR 285/03, NZI
2007, 101
Rn.
17; vom 8.
März 2012, aaO Rn.
35).
[X.]ie gleichen Wertungen sind hinzuzuziehen, wenn es darum geht zu beurteilen, ob trotz einer auf einem Vergleich beruhenden
Vollstreckungs-handlung eines Gläubigers eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen kann, der in dem Abschluss des Vergleichs liegenden
Rechtshandlung des Schuldners also ein zumindest gleiches Gewicht zukommt wie der
Vollstre-ckungshandlung des Gläubigers. [X.]ies kann nur dann angenommen werden, wenn der [X.] den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

Zum Inhalt des Vertragsschlusses und den aufgeworfenen Fragen fehlt es bislang an Vortrag des insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten [X.]. [X.]och war ihm im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.] Gelegen-heit zu geben, hierzu noch vorzutragen. Weder die Parteien noch das [X.] haben die Vereinbarung vom 10.
November 2005 im Zusammen-hang der mitwirkenden Rechtshandlung der Schuldnerin bislang in den Blick genommen.

37
-
20
-
I[X.]

[X.]as angefochtene Urteil des [X.] war deswegen nach §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben und nach §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen weder zur (drohenden) Zah-lungsunfähigkeit der Schuldnerin und zur Kenntnis von dieser Zahlungsunfähig-keit von Schuldnerin und [X.]n noch zum Inhalt des Vergleichs getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Seit den
unter anderem gegen die Schuldnerin ergangenen
Entschei-dungen des [X.] vom 21.
März 2005 (II
ZR 124/03, [X.], 841; II
ZR 140/03, [X.], 753; II
ZR 310/03, [X.], 759) besitzt ein stiller Gesellschafter unter folgenden Voraussetzungen ein Kündigungsrecht. In dem [X.] musste vorgesehen sein, dass der stille Ge-sellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausge-zahlt bekommen und das stehen bleibende Guthaben verzinst werden sollte. In der Folgezeit musste sich die Schuldnerin wegen bankrechtlicher Bedenken (Untersagungsverfügung des [X.] vom 22.
Oktober 1999; Vergleich zwischen der Schuldnerin und [X.] vom 25.
Januar 2000) geweigert haben, die vereinbarte Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe angeboten haben. [X.]anach stand seit diesem [X.]punkt fest, dass sämtliche Anleger, denen die Schuldnerin eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in monatli-chen Raten versprochen hatte, den [X.] entsprechenden Weige-38
39
40
-
21
-
rung der Schuldnerin kündigen konnten mit der Folge, dass sie weitere Einzah-lungen auf die Einlage, so diese noch nicht vollständig eingezahlt war,
verwei-gern und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen konn-ten. [X.]en Anlegern, die mit der Schuldnerin nach dem 1.
Januar 1998 einen An-lagevertrag in der Variante der Rückzahlung des [X.] geschlossen hatten, billigte der [X.] nicht nur ein Kündigungsrecht, sondern einen Schadensersatzanspruch zu, wenn die Schuldnerin ihre Kunden nicht auf Bedenken hinsichtlich der bankenrechtlichen Zulassung hingewiesen hatte, weil sie dann gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen hätte ([X.], Urteil vom 21.
März 2005 II
ZR 149/03,
[X.], 763
Rn.
16 ff).
[X.]iese konnten mithin ihre Einlage ungekürzt zurückverlangen.

Sollten die Verträge mit vereinbarter Ratenzahlung die Mehrzahl der [X.] gebildet haben, wie der Kläger vorgetragen hat
(vgl. auch [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013 IX
ZR 13/12, [X.], 611
Rn.
29), wäre die Schuldnerin möglicherweise drohend zahlungsunfähig gewesen, was ihr [X.] gewesen sein musste, weil ihr Vorstand um die Anzahl und den Inhalt der mit den Anlegern geschlossenen Verträge, um die Anzahl der Kündigungen und die Anzahl der diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten wusste. [X.]em kann nicht entgegengehalten werden, dass es der Schuldnerin gelang, sich mit einem Teil der Anleger
zu vergleichen. Mit
Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass die Vergleiche nur geschlossen wurden, weil die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag zeitnah zu zahlen. Es handelte sich insoweit deswegen um erzwungene Stundungen, die die Fälligkeit unberührt lassen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 2016

IX
ZR 242/13, [X.], 454 Rn.
10
mwN).

41
-
22
-

Weitere Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits im März 2005 könnten in einem Schreiben der Schuldnerin vom 8.
März 2005
an den Insolvenzverwalter des [X.]

liegen, welchem gegenüber die Schuldnerin im März 2004 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 16 Milli-onen

Schuldnerin führte in diesem Schreiben aus, dass die neue Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 II
ZR 354/02, ZIP
2004, 1706), wonach der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf [X.] jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsät-zen über die fehlerhafte Gesellschaft unterliegt, wenn der Inhaber des [X.] gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre,
eine existenzbedrohende Verschlechterung der prozessualen Lage der Schuldnerin darstelle und eine in dieser [X.]imension nicht vorhersehbare Klage-flut zur
Folge habe. [X.]as erwartete [X.] für März 2005 liege im Negativen, die [X.] im ersten Halbjahr 2005 im Bereich der Emissions-[X.]ienstleistungen tendierten
gegen Null. In der jetzigen
Situation werde ein erheblicher Anteil der Liquidität zur Reduzierung der "Altlasten"
ver-wendet, wozu auch die Zahlungen an den Insolvenzverwalter des Bankhauses
P.

zu
zählen seien. [X.]eswegen bot die Schuldnerin an,
statt der noch [X.] 15
Millionen

Millionen

liegt das Eingeständnis, die vereinbarten Raten nicht zahlen zu können.
Zum [X.]punkt dieses Schreibens waren die Urteile des [X.] vom 21.
März 2005 noch nicht ergangen und ging die Schuldnerin davon aus, dass die gegen sie eingereichten Klagen letztlich keinen Erfolg haben würden.

42
-
23
-

2.
[X.]er
[X.] kannte die Problematik der vereinbarten ratenweisen Zurückzahlung der Einlagen, weil er zu der [X.], in der das [X.] die entsprechende Verbotsverfügung erlassen und die Schuld-nerin sich mit dem [X.] verglichen hat, Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Schuldnerin und kurze [X.] später Mitglied des [X.] der Schuldnerin war. Ab März 2005 ist er für die Schuldnerin und die [X.] als Prozessvertreter in Prozessen der Anleger tätig geworden, wurde mithin erneut mit dieser Problematik vertraut gemacht. Ihm musste [X.] klar
sein, dass als Folge dieser neuen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der Schuldnerin weitere Liquidität entzogen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 13/12, NJW
2013, 611
Rn.
29).

Hinzu kommt, dass seine
eigenen Honorarforderungen aus den [X.] vom 18./25.
Juli, 22.
August und 16.
September 2005 über insgesamt 48.983,58

Oktober 2005 abtrat und der Zessionar die Ansprüche gegenüber der Schuldnerin [X.] machte. Weiter hat der Zessionar in einem Schreiben vom 6.
Oktober 2005 gegenüber der Schuldnerin von
einem Gespräch mit dem [X.]n be-richtet, aus dem sich ergebe, dass sich die finanzielle Situation der Schuldnerin offenbar weiter eklatant verschlechtert habe.
Es ist zwischen den Parteien zwar streitig,
aus welchem Grund der [X.] am 7.
Oktober 2005 sämtliche ihm von der Schuldnerin übertragenen Mandate niederlegte. In seiner Klageschrift im Prozess gegen die Schuldnerin trug der [X.] jedoch vor, dies sei [X.], weil die Schuldnerin und die übrigen Gesellschaften der [X.]

seine ihm zukommenden gesetzlichen Vergütungen entweder nur teil-weise oder gar nicht beglichen
hätten.

43
44
-
24
-

[X.]ie Vereinbarung vom 10.
November 2005 könnte ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis des [X.]n davon sein.
[X.]ie Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinba-rung ist
allerdings, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des [X.] hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Eine solche Bitte kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der [X.] von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusam-menhang mit
der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren [X.]arlehens. [X.]och ist die Bitte um Ratenzahlung dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen [X.] (anders) nicht begleichen zu können ([X.], Beschluss vom 16.
April 2015 IX
ZR 6/14, [X.], 470 Rn. 3 f). [X.]ass die Schuldnerin die [X.] des [X.]n nicht mehr begleichen konnte und sie deswegen mit dem [X.]n die Vereinbarung vom 10.
November 2005 traf, ist zwischen den Parteien streitig. Für diese Annahme könnte jedoch sprechen, dass der [X.] selbst, wie der Kläger vorgetragen hat, in der [X.] in seinem Prozess gegen die Schuldnerin geschildert hat, nach seiner Ankündigung, die ausste-henden Honoraransprüche nach Kündigung der Mandate Anfang Oktober 2005 fällig zu stellen, sei "auf Seiten der Schuldnerin eine nicht anders als heillose
Hektik zu bezeichnende Betriebsamkeit"
ausgebrochen, "im Rahmen derer sich unter anderem der flehentliche Wunsch herauskristallisiert"
habe, "sich mit dem Kläger betreffs der offenen Vergütungsforderungen zu einigen". [X.]ieses
Verhal-ten lässt sich naheliegend nur so erklären, dass die Schuldnerin zahlungsunfä-

45
-
25
-
hig war und davon wusste. [X.]ann aber hatte auch der [X.] diesen Schluss aus dem von ihm beobachteten Verhalten gezogen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2016 -
2 [X.] -

Meta

IX ZR 108/16

14.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. IX ZR 108/16 (REWIS RS 2017, 5338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 108/16

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