Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 3 StR 206/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1937

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[X.]/01vom12. Juli 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am12. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2000 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeineSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das [X.] die Prüfung einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, ob-wohl sich dies im vorliegenden Fall angesichts der Feststellungen [X.] -Nach den Feststellungen des [X.]s konsumiert der Angeklagteseit dem 12. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, später Heroin,[X.] und LSD. Er ist mehrfach zu Jugendstrafe verurteilt worden wegenRaubüberfällen und Diebstählen, die der Beschaffung von Geldmitteln zumDrogenerwerb dienten. Auch der der jetzigen Verurteilung zugrunde liegendeÜberfall diente diesem Zweck. Demzufolge führt das [X.] in der Straf-zumessung aus, daß die Drogenproblematik und die mit ihr verbundene [X.] zunehmend das Leben des Angeklagten "beherrscht"hätten und er während des Strafvollzugs nun insbesondere die Abkehr [X.] schaffen müsse.Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß eine hinreichend kon-krete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. [X.], 1, [X.] etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 [X.] das Tatgericht nicht vom Rechtsfolgenangriff ausgenommen (vgl. [X.], 362).- 4 -Nachdem das [X.] einen minder schweren Fall der schwerenräuberischen Erpressung abgelehnt und dann die Mindeststrafe verhängt hat,schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringungauf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 206/01

12.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 3 StR 206/01 (REWIS RS 2001, 1937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1937

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