Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2019, Az. 1 BvR 673/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 6889

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem teils mangelnde Rechtswegerschöpfung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

2

Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter 3. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2018, auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind.

3

Gegen die unter 6. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegen nicht vor.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Die einstweilige Anordnung vom 21. März 2019 tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 673/19

24.05.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Chemnitz, 21. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2019, Az. 1 BvR 673/19 (REWIS RS 2019, 6889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen


Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 70-VI-22

1 BvR 2843/18

Vf. 75-VI-19

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