Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2014, Az. PatAnwZ 1/14

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2014, 2249

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS

[X.] 1/14
vom

13.
Oktober
2014

in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

wegen Zulassung zur Ausbildung
-
2
-
Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den
Vorsit-zenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.]
Eick und Dr.
Grabinski und die Patentanwälte Dr.
Becker
und Dr.
Weller am 13.
Oktober
2014

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 21. November 2013
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Ausbildung bei einem Patentanwalt gemäß § 7 Abs. 1 [X.] [X.]. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPO als Nebenbeschäf-tigung zu einer Tätigkeit als Rechtsreferendar
durchgeführt werden kann.
Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplomprü-fung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. Seit [X.] 2013 ist der Kläger Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst in [X.].

.
1
2
-
3
-
Der Kläger beabsichtigt, die Patentanwaltsstation der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 Abs. 1 [X.] parallel zum
Rechtsreferendariat abzuleisten. Er beantragte am 29. November 2012 bei der [X.], ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung nach § 7 [X.] zuzu-lassen. Vom Präsidenten des [X.]s F.

hat er eine Neben-tätigkeitsgenehmigung für die Patentanwaltsausbildung und ein Studium der Philosophie im Umfang von maximal 50 Stunden im Monat erhalten.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge-biet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Bescheid vom 14. März 2013 zu-rückgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des [X.] hat sie mit Bescheid vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen.
Die vom Kläger am 10. Juli 2013 erhobene Klage auf Aufhebung des [X.] und Verurteilung zur Zulassung zur Ausbildung hat das [X.] mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen
und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.].

II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d [X.] [X.]. § 124,
§
124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO nicht gegeben ist.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoch-tenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine 3
4
5
6
7
-
4
-
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BG[X.], Beschluss vom 6. Juli 2012

[X.], [X.] 2013, 177
Rn.
9; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; vgl. auch Böhnlein
in [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
112e [X.] Rn.
10 [X.]. [X.] in [X.]/[X.], § 94d [X.] Rn. 6). Daran fehlt es
hier.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlan-desgerichts, die 26 monatige Tätigkeit beim
Ausbildungspatentanwalt nach §
7
Abs.
1 [X.] müsse in Vollzeit geleistet werden, so
dass die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf 50 Stunden monatlich und die parallel laufen-de Rechtsreferendarausbildung der Zulassung entgegenstehen. Auf die [X.] Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genom-men.
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei der [X.] um eine Tätigkeit
handelt, die im Umfang deutlich über eine Nebentätigkeit hinausgeht
(vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 1999
[X.], NJW-RR 1999, 1073, 1074
und

[X.] 11/98, NJW-RR 1999, 1072, 1073). Daran vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn der Kläger im Rechtsreferendariat den Schwerpunkt seiner Ausbildung in den
gewerblichen Rechtsschutz legen möchte. Nur die intensive Fallbefassung beim Ausbildungspatentanwalt
vermag die nach der PatAnwAPO erforderlichen Kenntnisse und die Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts zu vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie
mit der vollen Ar-beitskraft innerhalb der gesamten vorgeschriebenen
Ausbildungszeit. Das
ist während und parallel zum Rechtsreferendariat in einer Nebentätigkeit in einem Umfang von nur 50 [X.] nicht durchführbar.
8
9
-
5
-
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.] stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge-meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und [X.]andhabung des Rechts be-rührt (BG[X.], Beschluss vom 6.
Juli
2012

[X.], aaO Rn.
24 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Wie dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Senats vorausgesetzt, dass die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beim Patentanwalt über eine Nebentätigkeit deutlich hinausgeht. Die dazu vom Klä-ger in seinem konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung noch
im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es [X.] dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von [X.] stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeu-tung zu.
3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 94d Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) ist nicht dargelegt.
Das [X.] hat den Antrag des [X.] in erster Instanz nicht falsch zitiert;
denn er ist im Tatbestand richtig erwähnt und durch Verweis auf Anlagen in Bezug genommen. Es hat ihn auch nicht entscheidungserheblich missverstanden, sondern nur allgemein erwogen, ob dem Begehren des [X.] auch durch Verlängerung der Ausbildung nachgekommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat es zu Recht festgestellt, dass der Kläger einen sol-chen Antrag bislang nicht gestellt hat.

10
11
12
13
-
6
-
Übergangenen Tatsachenvortrag, den das [X.] pflichtwid-rig nicht zur Kenntnis genommen hat, vermag der
Kläger nicht aufzuzeigen. Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot recht-lichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Grund-sätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Ge-richte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Ent-scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. dazu BG[X.], Beschluss vom 13.
April 2005
IV
ZR
62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052; [X.], NJW 1994, 2279). Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG ist nur anzunehmen, wenn be-sondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen ei-nes Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BG[X.], Beschluss vom 27.
März 2003
[X.], BG[X.]Z 154, 288, 300; [X.], NJW 2009, 1584 und NJW-RR 2002, 68, 69). Das Prozessgrundrecht aus Art.
103 Abs.
1 GG gibt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbrin-gen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie für richtig hält.
Nach diesen Maßstäben liegt der Beurteilung des [X.]s kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des [X.] aus Art.
103 Abs.
1
GG zugrunde. Es hat dessen
wesentliche
Argumente gesehen und ge-wichtet und letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere die
vom Kläger vorgelegte und erläuterte parallele Detailplanung seiner beiden ange-strebten Ausbildungen hat es zur Kenntnis genommen, aber aus [X.] unberücksichtigt gelassen, weil auch auf diese Weise die erforderliche Vollzeitausbildung nicht gewährleistet worden wäre.
14
15
-
7
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf § 147 Abs. 1 [X.], §
52 GKG.

Kayser
Eick
Grabinski

Becker
Weller

Vorinstanz:
[X.], Urteil
vom 21.11.2013
-
Pat A-Z 2/2013

16

Meta

PatAnwZ 1/14

13.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2014, Az. PatAnwZ 1/14 (REWIS RS 2014, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2249

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

PatAnwZ 1/14 (Bundesgerichtshof)

Berufsrecht der Patentanwälte: Antrag eines Rechtsreferendars auf Zulassung zur Patentanwaltsausbildung in Nebentätigkeit


PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit


PatAnwZ 1/17 (Bundesgerichtshof)


PatAnwZ 1/23 (Bundesgerichtshof)


Pat A-Z 1/2015 (OLG München)

Rechtsreferendariat ist keine Ausbildungszeit zum Patentanwalt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 18/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.