Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 63/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 668

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UIZR63.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/15
Verkündet am:

15.
Dezember 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.]G[X.] § 85, § 275; ZPO § 256
a)
Vergibt eine gemeinnützige [X.] Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der [X.] angehörenden Per-sonen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Stif-ter
in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung ei-nes Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse geltenden Regeln zur Anwendung.
b)
Räumt die Stiftungssatzung einem Stiftungsorgan oder einem [X.] die [X.]efugnis ein, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen, steht den [X.] kein klagbarer Anspruch auf [X.] zu.
c)
Dem abgelehnten [X.]ewerber um ein Stipendium steht gegen eine gemeinnützige [X.] ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung
nicht zu, wenn die Stiftung das ausgeschriebene Stipendium an einen anderen [X.]ewerber verge-ben hat, der Förderzeitraum abgelaufen ist und der abgelehnte [X.]ewerber den geförderten Studiengang ohne die Gewährung des Stipendiums bereits absolviert hat.
d)
Für eine Klage, mit der ein Destinatär gegenüber einer gemeinnützigen [X.] die Feststellung begehrt, seine unterbliebene [X.]erücksichtigung bei der Stipendienvergabe sei rechtswidrig gewesen, besteht grundsätzlich kein [X.], wenn der Kläger den durch die beanstandete Entscheidung entstandenen Scha-den in Form des positiven oder negativen Interesses ohne weiteres beziffern kann.
[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
I [X.]/15 -
LG S[X.]rbrücken

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
September 2016 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.]üscher, die [X.] Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler und die [X.]in Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]eklagte ist eine im Jahr 2009 durch das [X.] als Stifter gemäß §
17 des [X.] gegründete gemeinnützige [X.] ([X.]sblatt des [X.]es vom 2.
Juli 2009, [X.]). Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Studium an den [X.] Hochschulen, der insbesondere durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der [X.] Hochschulen
erfüllt wird. Das Stiftungskapital beträgt sechs Millionen Euro und wurde aus Haushaltsmitteln des [X.]es bereitgestellt. Es wird durch Zustiftungen und Spenden, auch von Privatunternehmen, ergänzt.
1
-
3
-

Nach §
3 Abs.
4 der Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien aus den
Erträgen des Gründungskapitals
der [X.]eklagten (im Folgenden: Förderricht-linien) erfolgt die Ausschreibung der Stipendien über die jeweilige
Hochschule. Unter den eingegangenen [X.]ewerbungen führt
diese
ein mit der [X.]eklagten ab-gestimmtes [X.]verfahren durch. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien erfolgt durch den Vorstand der [X.]eklagten unter [X.]each-tung der fachlichen [X.]ewertung der [X.]ewerber im Rahmen der [X.]. Nach §
4
Abs.
4
der Satzung der [X.]eklagten und nach §
4 Abs.
3 Förderrichtlinien [X.] kein Rechtsanspruch auf Förderung und auf Gewährung eines [X.].

Die [X.]eklagte veröffentlichte im Jahr 2010 die
Ausschreibung eines
[X.]
für das Projekt "[X.] EUROPE -
[X.] DIFFERENT" (im [X.]: Stipendium). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem zweisprachi-gen Studiengang "Europäische Integration" des [X.] der Universität des [X.]es (im Folgenden: [X.]) mit dem Abschluss "Master of European Law" mit einer monatlichen Förderung von 666 Euro über 12 Monate,

Oktober 2010. [X.]ewerben konnten sich nach dem Inhalt der Ausschreibung
junge Studierende aus aller Welt mit einem sehr guten Abschluss eines juristischen oder vergleichbaren
Studiums, das zum Masterstudium berechtigt. Die [X.]ewerber sollten über sehr gute englische
und/oder deutsche
Sprachkenntnisse verfügen und ein aussagekräftiges Moti-vationsschreiben
verfassen.
Weiter war in der Ausschreibung angegeben, dass am [X.] ein schriftliches
Auswahlverfahren
stattfinden sollte.

Der Kläger studierte Rechtswissenschaften und legte im Juli 2010 die Erste Juristische St[X.]tsprüfung mit einer sehr guten Gesamtnote ab. Er bewarb sich mit Schreiben vom 9.
Juli 2010 um das Stipendium. Mit E-Mail vom 2
3
4
-
4
-
1.
September 2010 teilte ihm das [X.] mit,
dass seine [X.]ewerbung wegen
starker Nachfrage und nur eines
verfügbaren
Stipendiums
nicht in die [X.]
gekommen sei. Die [X.]eklagte vergab das Stipendium an einen an-deren [X.]ewerber. Der Kläger absolvierte im Jahr 2010/2011 den [X.]", ohne das Stipendium erhalten zu haben.

Der Kläger hat im März 2011 Klage
erhoben, mit der er die [X.]eklagte auf [X.]serteilung darüber in Anspruch genommen hat, warum das Stipendium nicht an ihn vergeben worden ist.

Das [X.]sgericht hat die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011

16
C
147/11, juris).
Das [X.]erufungsgericht hat in einem
ersten Urteil die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen,
vom Kläger in der [X.]e-rufungsinstanz neu eingeführte
Klageanträge abgewiesen
und die Revision nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hat der Verfas-sungsgerichtshof des [X.]es dieses [X.]erufungsurteil aufgehoben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen ([X.], NVwZ-RR 2014, 865).

Die [X.]eklagte hat im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren näher zu ihrer Auswahlentscheidung vorgetragen. Der Kläger hat im Hinblick hierauf sein Aus-kunftsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt,
die im [X.] erweiterte Klage geändert und zuletzt beantragt,

1.

2.
die [X.]eklagte zu verurteilen, über die [X.]ewerbung des [X.] für das von der [X.]eklagen im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen,

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6
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-
5
-
hilfsweise,

festzustellen, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt war, die [X.]ewerbung des [X.] für das von der [X.]eklagten im [X.] 2010 ausgeschrie-bene Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlge-sprächs allein mit der [X.]egründung abzulehnen, die Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Ablehnung der [X.]ewerbung des [X.] für das von der [X.]eklagten im [X.] 2010 ausgeschriebene
Stipendium rechtswidrig war.

Das [X.]erufungsgericht hat
diese
Klageanträge
abgewiesen ([X.], Urteil vom 6.
März 2015 -
10 [X.]/14, juris).

Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückwei-sung die [X.]eklagte beantragt, verfolgt
der
Kläger
den Klageantrag zu 2 (im [X.]: Hauptantrag) einschließlich der beiden dazu gestellten Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die im [X.]erufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur [X.] hat es ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner [X.]ewer-bung für das im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium. Die
Geltendma-chung dieses Anspruchs stelle zwar eine im [X.]erufungsverfahren zulässige Kla-geerweiterung
dar. Der Anspruch bestehe aber in der Sache nicht. Falls das Rechtsverhältnis der Parteien als Preisausschreiben zu qualifizieren wäre, sei ein Anspruch auf Neubescheidung nach §
661 Abs.
2 Satz
2 [X.]G[X.] ausge-8
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-
6
-
schlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eigener Art auszugehen sei. Nachdem der zwölfmonatige För-derzeitraum
ab Oktober 2010 abgelaufen und der Kläger bereits am Aufbaustu-diengang "Europäische Integration" teilgenommen habe, kämen allenfalls auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche in [X.]etracht.

Der vom Kläger gestellte erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil es an ei-nem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle; dieser Hilfsantrag habe bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand.

Der zweite Hilfsantrag sei zwar insoweit zulässig, als er sich auf das von der [X.]eklagten durchgeführte Auswahlverfahren als Ganzes beziehe. Zweifelhaft
sei aber, ob dem Kläger an der Feststellung, dass die Ablehnung seiner [X.]ewer-bung rechtswidrig war, ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Seite stehe.
Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nach-gewiesen habe, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig gewesen sei.

[X.]. Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision
stand. Die Revision ist zulässig (dazu [X.]). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist (dazu [X.]
II). Die Klage kann weder mit ihrem ersten Hilfsantrag (dazu [X.]
III)
noch mit dem zweiten Hilfsantrag (dazu [X.]V)
Erfolg haben, weil beide Hilfsanträge unzulässig sind.

[X.] Die Revision ist -
anders als die Revisionserwiderung meint -
nicht teil-weise mangels [X.]egründung unzulässig. Die Revision wendet sich nicht dage-gen, dass das [X.]erufungsgericht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemach-ten [X.]sanspruch teilweise als unbegründet erachtet hat. Dies ergibt sich 12
13
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-
7
-
aus der Fassung der Revisionsanträge, mit denen eine Aufhebung des [X.]eru-fungsurteils nur insoweit begehrt wird, als die im [X.]erufungsverfahren erweiterte Klage ohne Erfolg geblieben ist.
Damit ist der bereits erstinstanzlich geltend gemachte [X.]sanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

I[X.] Der vom Kläger gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.
Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf Verurteilung der [X.]eklagten zu einer erneuten
Entscheidung über die [X.]ewerbung des [X.] um das in Rede stehende Stipendium gerichteten Hauptantrag des [X.] nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Kla-geerweiterung handelte, die unabhängig von den für eine Klageänderung
im [X.]erufungsverfahren geltenden Voraussetzungen des §
533 ZPO zulässig war. Der Übergang von einem
[X.]sanspruch zu einem auf der [X.] beru-henden Leistungsanspruch stellt zwar eine Klageerweiterung
dar; sie
ist aber gemäß §
264 Nr.
2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. [X.], [X.] vom 2. Juni 1969 -
II
Z[X.] 5/68, [X.]Z 52, 169, 171; Urteil vom 8. No-vember 1978 -
VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925, 926; Urteil vom 19.
März 2004

V
ZR
104/03, NJW 2004, 2152, 2154; [X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867).

2.
Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte [X.] nicht zu.

a) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Neube-scheidung der [X.]ewerbung des [X.] bestehe nicht, wenn man die Vergabe des Stipendiums als Preisausschreiben im Sinne von §
661 [X.]G[X.] ansehe. Für die Anwendung dieser Vorschrift spreche, dass der vorliegende Sachverhalt mit einem Preisausschreiben vergleichbar sei. Charakteristisch seien
die Verbind-16
17
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19
-
8
-
lichkeit der Vergabeentscheidung und eine nur beschränkte gerichtliche Kon-trolle des Auswahlverfahrens unter [X.]erücksichtigung eines [X.]eurteilungsspiel-raums.
[X.] man §
661 [X.]G[X.] an, sei ein Anspruch des [X.] auf Neube-scheidung seiner [X.]ewerbung durch §
661 Abs.
2
Satz
2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien als vor-vertragliches Schuldverhältnis eigener Art anzusehen sei. Zweck des [X.] sei die Förderung der Teilnahme an einem bestimmten Studiengang ge-wesen. Diese
Förderung habe ab
Oktober 2010 für die Dauer von zwölf Mona-ten begonnen. Nach Ablauf des Förderungszeitraums seien Primäransprüche ausgeschlossen
und
allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar. Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung spreche zudem die Interessenlage der [X.]. Käme es aufgrund der vom Kläger begehrten Neubescheidung über des-sen [X.]ewerbung dazu, dass er das Stipendium erhalten
müsse, müsste das dem letztlich ausgewählten [X.]ewerber gewährte Stipendium zurückgefordert werden. Dem stehe entgegen, dass dieser sich darauf habe verlassen dürfen, dass sei-ne Teilnahme an dem Studiengang durch die Gewährung des Stipendiums ge-fördert werde.
Außerdem habe der Kläger in dem Förderzeitraum das Studium durchgeführt und abgeschlossen. Damit könne der mit der Gewährung des [X.] verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Der Kläger werde nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibe unbenommen, wegen einer von ihm als unrecht-mäßig angesehenen Auswahlentscheidung Schadensersatz geltend zu ma-chen. Dem Kläger stehe auch kein [X.]ewerberverfahrensanspruch in entspre-chender Anwendung von §
40 SVwVfG, Art. 3 Abs.
1 und Art. 33 Abs.
2 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien zu. Weder gehe es um ein Recht des [X.] auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen [X.] noch sei die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen. Einem solchen Anspruch stehe zudem entgegen, dass die Verga-beentscheidung verbindlich sei.

-
9
-
Diese [X.]eurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts
kann die Rechtsbezie-hung der Parteien allerdings weder als Preisausschreiben noch als vorvertragli-ches Schuldverhältnis eigener Art angesehen werden.

[X.]) Nach §
85 [X.]G[X.] sind die Rechtsverhältnisse von Stiftungen nach den gesetzlichen Vorschriften des [X.]undes-
und Landesrechts und nach der Stif-tungsurkunde oder der Stiftungssatzung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1987 -
III
ZR 26/95, [X.]Z 99, 344, 350). Die Rechtsbeziehungen von Stiftungen zu potentiellen Empfängern von [X.], den soge-nannten
[X.]n, sind gesetzlich nicht geregelt ([X.], Urteil vom 16.
Januar 1957 -
IV
ZR 221/56, NJW 1957, 708; [X.]/[X.]/[X.], [X.]G[X.]
[2010], §
85 Rn. 34; [X.], Die Rechtsstellung der [X.] der rechtsfähigen Stiftung [X.]ürgerlichen Rechts, 1998, [X.]). Der Ge-setzgeber hat davon abgesehen, in das [X.]ürgerliche Gesetzbuch [X.]estimmungen darüber aufzunehmen, ob die dem Kreis der [X.] angehörenden [X.] einen klagbaren Anspruch auf die [X.] haben oder nicht (Prot.
I 596 ff.). Die Vorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen verleihen den [X.]n im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger [X.]efugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten ([X.]Z 99, 344, 350). Vielmehr ist der Wille des Stifters maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Stif-tungsverfassung geht, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, der [X.]e-fugnisse der Organe sowie der Stellung der [X.]egünstigten (vgl. [X.], NJW
1957, 708; [X.]Z 99, 344, 351; [X.], [X.], 177; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.], Stiftungsrecht, 2.
Aufl., [X.] §
85 [X.]G[X.] Rn. 23; 20
21
22
-
10
-
Hof in v.
[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
7 Rn.
161; MünchKomm.[X.]G[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
85 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O §
85 Rn. 7). Dabei
gehört die [X.]estimmung der Destina-täre zum Kernbereich der Stifterautonomie (vgl. MünchKomm.[X.]G[X.]/[X.] [X.]O Rn. 38; Hof in v.
[X.]/[X.] [X.]O §
7 Rn. 161). Die Rechtsstel-lung der [X.] ist daher danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Stifter hierzu Anordnungen getroffen hat ([X.]Z 99,
344, 351; vgl. [X.], Urteil vom 8.
September 2016 -
III ZR 7/15, [X.] 2016, 1187 Rn. 14). Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interes-ses Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft zu stellen sind und die Pri-vatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen muss, [X.] weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt ([X.]Z 99,
344, 352; vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar
1978 -
III
ZR 59/76, [X.]Z 70, 313, 324 ff.).

[X.]) Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtsbeziehung der Parteien zueinander ist nach diesen Maßstäben ausschließlich, wie die [X.]eklagte als Stif-tung das Verhältnis zum Kläger als potentiellem Destinatär von [X.] ausgestaltet hat. Diese [X.]eziehung kann deshalb weder nach den für eine Auslobung im Sinne von §
657 [X.]G[X.] noch nach den für ein Preisausschrei-ben geltenden Regelungen des §
661 [X.]G[X.] beurteilt werden. Durch die [X.] des Stipendiums und die [X.]ewerbung des [X.] ist auch kein vor-vertragliches Schuldverhältnis eigener Art begründet worden. Weiterhin liegt in der vom Kläger begehrten Entscheidung der [X.]eklagten über seine [X.]ewerbung kein Antrag auf Entscheidung über eine Schenkung. Selbst wenn die Stiftung wie im Streitfall einem Destinatär unentgeltlich etwas zuwendet, handelt es sich nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst 23
-
11
-
([X.], NJW 1957, 708; [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009 -
Xa [X.], [X.], 234 Rn. 12 ff.; Hof in v.
[X.]/[X.] [X.]O §
7 Rn. 178).

c) Der Hauptantrag kann nach stiftungsrechtlichen Grundsätzen keinen Erfolg haben.

[X.]) Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagte kein Anspruch auf Gewährung des Stipendiums zu.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der [X.] eines Destinatärs auf [X.] unmittelbar durch die Stif-tungssatzung
oder durch die einseitige Zuerkennung
durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. [X.], NJW 1957, 708; [X.], [X.], 234 Rn.
12; [X.] [X.]O S.
107). Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf [X.] vertraglich begründet werden ([X.], [X.], 234 Rn. 13).

(2) Da die [X.]eklagte dem Kläger weder ein Stipendium zugesprochen noch mit ihm einen Vertrag über die Gewährung eines Stipendiums geschlos-sen hat, ist im Streitfall allein ein Anspruch direkt aus der Stiftungssatzung denkbar. Aus der Satzung der [X.]eklagten ergibt sich der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch indes ebenfalls nicht.

Die Frage, ob die dem Kreis der [X.] angehörenden Personen ei-nen klagbaren Anspruch auf die [X.] haben, entscheidet sich ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung nie-dergelegten Willen des Stifters, der erforderlichenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln ist (vgl. RG, Urteil vom 18. November 1920 -
VI 357/20, 24
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27
28
-
12
-
RGZ 100, 230, 234; [X.], NJW 1957, 708; NJW 1987, 2364, 2366; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] [X.]O [X.] § 85 [X.]G[X.] Rn. 25; [X.] [X.]O S.
107). Maßgeblich ist, ob die Satzung für den Kreis der in Frage kommenden [X.] bestimmte objektive Merkmale aufstellt, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den [X.] die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist,
oder ob einem Stif-tungsorgan oder einem [X.] die [X.]efugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdesti-natäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen
sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen ([X.], NJW 1957, 708; [X.]Z 99, 344, 352; [X.], NJW-RR 1992, 451, 452). Soweit keine klare Regelung besteht, erhalten Dritte mit der Satzung lediglich eine nicht rechtlich definierte Chance auf den Erhalt von [X.] und
nicht bereits einen Rechtsanspruch (vgl. [X.]Z 99, 344, 354; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] [X.]O [X.] § 85 Rn. 23; [X.] [X.]O [X.]; Muscheler, Stiftungsrecht, 2005, [X.]; Hof in v.
[X.]/[X.] [X.]O Rn. 174; vgl. auch [X.], Das [X.] und die [X.] der [X.], 2007, [X.] ff.). So liegen die Dinge
im Streitfall.

Nach der Satzung der [X.]eklagten ist ihr Ziel die Förderung der Studieren-den an den [X.] Hochschulen, insbesondere durch die Gewährung von Stipendien. Damit wird der Kreis der zu begünstigenden Personen nur mit-tels ausfüllungsbedürftiger Merkmale umschrieben. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des [X.], den Kreis der begünstigten Personen zu [X.] ([X.] [X.]O S. 106
f.; vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21.
Juli 2010 [[X.]G[X.]l. I,
S. 957]
VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.
Februar 2014
-
3
K 1058/12, juris
Rn.
17). So verhält es sich auch bei der [X.]eklagten. Nach §
7 Abs.
3 der Satzung hat ihr Vorstand die Aufgabe, den vom Stifter gewollten Zweck im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie 29
-
13
-
möglich zu erfüllen (vgl. auch §
5 des [X.]
vom 9.
August 2004, [X.]sblatt
des [X.]es 2004, S. 1825). Da die Satzung der [X.]eklagten den Kreis der [X.] nicht festlegt, die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der [X.] vielmehr ihrem Vorstand überlässt, gewährt sie den [X.]n keinen klagbaren Anspruch auf [X.]. Den in §
4 Abs.
4 der Satzung der [X.]eklagten und in §
4 Abs.
3 der Förderrichtlinien enthaltenen Regelungen, wonach unmittelbare Ansprüche Dritter
ausgeschlos-sen sind und kein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die [X.]eklagte besteht, kommt daher nur klarstellende [X.]edeutung zu (vgl. [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] [X.]O [X.] §
85 [X.]G[X.] Rn. 23).

[X.]) Ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung um das Stipendium steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

(1) Der Kläger hat mit dieser Fassung des [X.] dem Umstand Rechnung getragen, dass er als Studierender des in Rede stehenden [X.]s zwar eine Chance auf Erhalt von [X.] hat und damit [X.] ist, jedoch keinen Rechtsanspruch auf [X.]ewilligung des [X.] hat. Der auf neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung um das im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium gerichtete Klageantrag hat jedoch zum Ziel, eine positive Entscheidung der [X.]eklagten hierüber herbeizuführen und den Kläger damit letztlich in den Genuss des Stipendiums zu bringen. Ei-nem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass er der Sache nach auf die Gewährung eines zweiten Stipendiums gerichtet ist, zu der die beklagte Stiftung nicht verpflichtet werden kann, nachdem sie das von ihr ausgeschriebene Sti-pendium an einen anderen [X.]ewerber vergeben hat.

(2) Ein Anspruch des [X.] ist jedenfalls gemäß §
275 Abs.
1 [X.]G[X.] ausgeschlossen, weil er die Verurteilung der [X.]eklagten zu einer unmöglichen 30
31
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Leistung begehrt. Das in Rede stehende Stipendium, das monatliche Förder-leistungen
für ein Jahr ab
Oktober 2010 zum Gegenstand hat, kann die [X.]eklag-te dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht mehr gewähren. Die [X.]eklagte hat ein Stipendium für den Studiengang "Europäische Integration" des [X.] des [X.]es im Studienjahr 2010/2011 ausgeschrieben. Dabei hat sie [X.] für die [X.]elegung eines bestimmten Studiengangs für ein festgelegtes Studienjahr in Aussicht gestellt. Nach Ablauf des Förderzeitraums und nachdem der Kläger den in Rede stehenden Studiengang erfolgreich abge-schlossen hat, stellte sich eine positive Entscheidung der [X.]eklagten über die [X.]ewerbung des [X.] und eine daraus resultierende Pflicht der [X.]eklagten zur Gewährung von Geldleistungen in der ausgeschriebenen Höhe nicht mehr als Förderung des konkreten, in der Ausschreibung genannten Studiengangs dar. Vielmehr kann der mit der Stipendiengewährung verfolgte Zweck durch die vom Kläger begehrte neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung nicht mehr erreicht werden. Der Zeitablauf führt dazu, dass eine spätere Leistung der [X.]eklagten wie beim absoluten Fixgeschäft nicht mehr als dieselbe Leistung angesehen werden kann, die die [X.]eklagte im Jahr 2010 ausgeschrieben hat. In einem der-artigen Fall ist die begehrte Entscheidung der [X.]eklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.]
[2014],
§
275 Rn.
16; Münch-Komm.[X.]G[X.]/[X.], 7. Aufl., §
275 Rn.
47).

d) Ohne Erfolg macht die Revision zur [X.]egründung des mit dem Haupt-antrag verfolgten [X.]egehrens geltend, dem Kläger stehe gegen die [X.]eklagte ein [X.]ewerberverfahrensanspruch
zu.

[X.]) Der Kläger kann sich schon deshalb nicht auf einen "[X.]ewerberver-fahrensanspruch" entsprechend Art. 33
Abs.
2 GG oder auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des §
39 SVwVfG stützen, weil er zum einen keinen
Zugang zu einem öffentlichen [X.] begehrt und zum anderen die Entscheidung 33
34
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15
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einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln nicht unterworfen ist ([X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867).

[X.]) Es kann offen bleiben, ob eine von einem Träger hoheitlicher Gewalt gegründete gemeinnützige [X.] nach verwaltungs-privatrechtlichen Grundsätzen unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist,
ob im Verhältnis einer solchen Stiftung zu ihren [X.]n eine Drittwirkung der Grundrechte besteht
(vgl. [X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867)
und ob ei-nem nicht berücksichtigten [X.]ewerber um ein von einer solchen Stiftung verge-benes
Stipendium dieselben prozessualen Möglichkeiten wie einem erfolglosen [X.]ewerber um ein öffentliches [X.] zur Seite stehen. Selbst wenn die für den [X.]ewerberverfahrensanspruch geltenden Grundsätze im Streitfall entsprechend anzuwenden wären, kann die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben.

(1) Werden durch Verwaltungsvorschriften [X.]ewerbungskriterien bei der Ausschreibung von Ämtern oder Vergabevorschriften bei der Vergabe von [X.] näher definiert, begründet dies nach der Rechtsprechung des [X.]un-desgerichtshofs eine Selbstbindung, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 1984
-
VII
ZR 51/84, NJW 1985, 1466; [X.]eschluss vom 13.
Dezember 1993
-
NotZ 56/92, [X.]Z 124, 327, 332). Danach hat der [X.]ewerber einen Anspruch darauf, zumindest nach den aufgestellten [X.]edingungen des [X.] behandelt zu werden (vgl. [X.]VerwGE 104, 220, 223). Diese Verpflich-tung entspricht der Verpflichtung eines Monopolverbands
in Form eines einge-tragenen Vereins, sich an die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die [X.] zu den Olympischen Spielen
zu halten ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2015 -
II
ZR 23/14, [X.]Z 207, 144
Rn. 22).
Es kann zuguns-ten des [X.] unterstellt werden, dass auf Seiten der [X.]eklagten eine Selbst-bindung besteht und er einen Anspruch darauf hat, dass sie sich bei der Aus-35
36
-
16
-
wahlentscheidung an die veröffentlichten [X.]edingungen für die Gewährung des in Streit stehenden Stipendiums hält.

(2) Ein Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte auf eine erneute Ent-scheidung über seine [X.]ewerbung scheidet im Streitfall jedenfalls deshalb aus, weil die [X.]eklagte das Stipendium bereits an einen anderen [X.]ewerber vergeben hat. Der [X.]ewerberverfahrensanspruch geht unter, wenn ein Mitbewerber [X.] ernannt worden und das Auswahlverfahren damit abgeschlos-sen worden ist ([X.]VerwGE 138, 102 Rn. 27; [X.]VerwGE
151, 14 Rn. 16). Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabili-tät nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so
dass das [X.] unwiderruf-lich vergeben ist ([X.]VerwG, NJW 2011, 695
Rn. 27). Im Streitfall ist das ausge-schriebene
Stipendium vergeben, so dass ein etwaiger [X.]ewerberverfahrensan-spruch des [X.], selbst wenn er bestanden hätte, jedenfalls untergegangen wäre.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, nach der ein unterlegener [X.]ewerber seinen [X.]e-werberverfahrensanspruch durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen kann, wenn er unter Verstoß gegen Art.
19 Abs.
4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung des Konkurrenten auszuschöpfen ([X.]VerwG, NJW 2011, 695 Rn. 27). Die Revision legt nicht dar, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz im Eil-verfahren zur Verhinderung der Vergabe des Stipendiums in
Anspruch nehmen konnte. Dafür ist auch nichts
ersichtlich. Nach den Feststellungen des [X.]eru-fungsgerichts
ist dem Kläger am 1.
September 2010 mitgeteilt worden, dass er nicht in die [X.] gekommen sei. Am 21.
September 2010 wurde er [X.] informiert, dass das [X.]ewerbungsverfahren noch andauere. [X.]ei einer sol-chen Sachlage spricht nichts
dafür, dass der Kläger gehindert war, innerhalb 37
38
-
17
-
angemessener Zeit vor der Entscheidung der [X.]eklagten über die Vergabe des Stipendiums Eilrechtsschutz zu erlangen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die [X.]eklagte überhaupt verpflichtet war, dem Kläger so rechtzeitig von seiner un-terbliebenen [X.]erücksichtigung Mitteilung zu machen, dass er Primärrechts-schutz hätte erlangen können.

II[X.] Das [X.]erufungsgericht hat den ersten
Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt war, seine [X.]e-werbung für das Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlge-sprächs allein mit der [X.]egründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten [X.] eingereicht, zu Recht als unzulässig angesehen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dieser Hilfsantrag sei unzu-lässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Par-teien
fehle. Das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren könne zwar noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Modalitäten des Auswahlverfah-rens stellten jedoch nur Vorfragen dieses Rechtsverhältnisses dar, die nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten.

2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das [X.]este-hen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten ge-hören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ([X.], Urteil vom 19.
April 2000
-
XII
ZR 332/99, [X.], 2280; Urteil vom 20.
Februar 2008 -
VIII
ZR 139/07, [X.], 1303; zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Recht-39
40
41
42
-
18
-
mäßigkeit eines Verhaltens [X.], Urteil vom 7.
Juni 2001 -
I
ZR 21/99, [X.], 1036
= [X.], 1231 -
Kauf auf Probe). Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte [X.]eziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen
zu verstehen ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1991 -
VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252, 253).

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der erste Hilfsantrag sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der [X.]ewerbung des [X.] mit der von der [X.]eklagten gegebenen [X.]egründung gerichtet und stelle damit lediglich eine Konkretisierung der als rechtswidrig beanstandeten Verhal-tensweise der [X.]eklagten dar. Die vom Kläger beanstandete konkrete [X.]egrün-dung betrifft Einzelfragen der Gestaltung des Auswahlverfahrens und der von der [X.]eklagten getroffenen ablehnenden Entscheidung. [X.]ei diesen Einzelfragen handelt es sich nicht um selbständige und damit feststellungsfähige Einzelbe-standteile des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger macht im Ergebnis in unzulässiger Weise die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens geltend.

[X.] Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des zwei-ten [X.], mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Ableh-nung seiner [X.]ewerbung um das Stipendium rechtswidrig gewesen ist.

1. Das [X.]erufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig war. Zwar könne bei einem erledigten Verwaltungsakt ein Fortset-zungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der erledigte Verwaltungsakt dis-kriminierend wirke. Soweit die [X.]eklagte dem Kläger
mitgeteilt habe, andere [X.]ewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, liege darin kein dis-kriminierendes Unwerturteil und auch keine Herabsetzung der Leistungen des [X.].
Zudem bestünden an der von dem Kläger behaupteten Wiederho-43
44
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-
19
-
lungsgefahr
Zweifel. Dass der Kläger sich erneut um die [X.]ewilligung eines [X.] zur Förderung der Teilnahme an dem Studiengang "[X.]" bewerbe, komme nicht in [X.]etracht, weil der Kläger diesen [X.] bereits absolviert habe. Außerdem verfüge der Kläger mit einer [X.] in Form einer Schadensersatzklage über die besseren [X.].
Da der Kläger selbst von der Erfüllung seines [X.]s-anspruchs ausgehe, hätte
er im Wege der Stufenklage beantragen können, dass die [X.]eklagte die Richtigkeit der erteilten [X.] an Eides Statt versiche-re,
und sodann einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend machen können. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig gewe-sen sei. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

2.
Der zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unzulässig ist. Er ist weder als Fortsetzungsfeststellungsantrag
noch als all-gemeiner
Feststellungsantrag
zulässig. Die Unzulässigkeit des Feststellungsan-trags ist ein Mangel, der im Revisionsverfahren von [X.]s wegen zu [X.] ist, da er eine notwendige Prozessvoraussetzung betrifft ([X.], Urteil vom 17.
Juni
1994 -
V
ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Auf die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur fehlenden [X.]egründetheit des zweiten [X.] kommt es daher nicht an.

a) Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts kann die Zulässigkeit des vom Kläger geltend gemachten zweiten
[X.]
nicht nach den für die verwaltungsgerichtliche
Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Grundsätzen beurteilt werden.

[X.]) Im öffentlichen Recht
ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
113 Abs.
1 Satz
4 VwGO
für den Fall vorgesehen, dass sich ein Verwaltungs-46
47
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20
-
akt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut allein für die Anfechtung eines Verwaltungs-akts gilt, wird nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur ent-sprechend auf den Fall angewendet, dass sich eine Verpflichtungsklage nach-träglich erledigt (vgl. [X.]VerwGE 51, 264, 265; [X.]VerwGE 61, 128, 134 f.). Ein
besonderes Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die ge-richtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des
[X.]
in den genannten [X.]ereichen zu verbessern (st. Rspr. des [X.]VerwG: vgl. [X.]VerwGE 53, 134, 137; [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 20).
Für den [X.]ewerberverfahrensanspruch ist aner-kannt, dass eine Präjudizwirkung für Schadensersatz-
oder [X.]shaftungsan-sprüche oder eine Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der [X.] der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme begründen kann. Eine Wiederholungsgefahr ist allerdings nur gegeben, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass dem
Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die
[X.]eklagte droht. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht ([X.]VerwGE 127, 203 Rn. 27; [X.]VerwGE 151, 14 Rn. 42).
Ein Fortsetzungs-feststellungsantrag im verwaltungsrechtlichen Konkurrentenverfahren setzt
vo-raus, dass der Kläger in erster Linie Primärrechtsschutz beansprucht hat und dass sich dieses [X.] während des laufenden Verfahrens infolge einer wirksamen Stellenbesetzung erledigt hat.
In einem derartigen Fall soll der Kläger nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden und erneut bei den Zivilgerichten Klage erheben müssen ([X.]VerwG, [X.]uchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 mwN).

[X.]) Das Zivilprozessrecht kennt dagegen keine [X.], sondern nur die allgemeine Feststellungsklage
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2009 -
V
ZR 253/08, [X.], 534 Rn. 8). Soweit die [X.]
-
21
-
gerichte mit Fortsetzungsfeststellungsklagen befasst werden, betrifft dies ver-waltungsgerichtliche Verfahren, die der Gesetzgeber den Zivilgerichten zur Ent-scheidung zugewiesen hat und in denen er entweder die Anwendung der Ver-waltungsgerichtsordnung angeordnet
hat, so dass §
113 Abs.
1 Satz
4 VwGO unmittelbar zur Anwendung gelangt (vgl. in Anwaltssachen §
112c
Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO
und in Notarsachen §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]NotO), oder in denen er dieser Norm entsprechende Regelungen geschaffen hat (vgl. in Kartellver-waltungsverfahren §
71 Abs.
2 Satz
2 GW[X.] und in Vergabenachprüfungsver-fahren §
178 Satz
3 GW[X.]).

cc) Da das Zivilprozessrecht keine Fortsetzungsfeststellungsklage
kennt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in zulässiger Weise ein Fortsetzungs-feststellungsbegehren nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geltend ma-chen könnte. Daran bestehen insofern Zweifel, als sich sein [X.]egehren bereits vor Erhebung seiner [X.]sklage im März 2011 erledigt hatte
und die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage nach dem Vorbringen des [X.] jedenfalls auch der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses
dienen soll. Den
Anspruch auf erneute Entscheidung über seine
[X.]ewerbung hat der Kläger zudem erst Anfang 2012 im [X.]erufungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt
geltend gemacht, zu dem nicht nur die Auswahlentscheidung der [X.]e-klagten bereits getroffen, sondern auch der Förderzeitraum abgelaufen war.

b) Die Feststellungsklage ist auch nicht als allgemeine Feststellungskla-ge nach §
256 Abs.
1 ZPO zulässig.

[X.]) Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hat und Leistungsklage erheben kann ([X.], Urteil vom 6.
Mai 1993 -
I
ZR 144/92, [X.], 926 = WRP 1993, 762 -
Apothekenzeitschriften). Im Streitfall ist eine Klage auf Leistung in 50
51
52
-
22
-
Form einer Schadensersatzklage möglich, nachdem eine Klage auf Neuent-scheidung über die [X.]ewerbung des [X.] um
das Stipendium wegen der be-reits erfolgten Stipendienvergabe keinen Erfolg mehr haben kann. Den ihm ent-standenen Schaden in Form des positiven oder negativen Interesses kann der Kläger ohne weiteres beziffern. Die Höhe der [X.], um deren Erlangung der Kläger sich beworben hat, steht fest. Der Kläger kann zudem die [X.]eklagte auf Ersatz des negativen Interesses in Anspruch nehmen, das in dem Ersatz der ihm für die [X.]ewerbung entstandenen Kosten liegt.

[X.]) Im Streitfall besteht auf Seiten des [X.] auch nicht [X.] ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Erhebung einer Feststellungsklage. Die Revision macht vergeblich geltend, dass die Gründe, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen
können, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr, im Rahmen der Prüfung des für §
256 Abs.
1 ZPO erforderlichen [X.]ses zu berücksichtigen seien.
Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen blei-ben, weil der Kläger sich nicht mit Erfolg auf derartige Gründe berufen kann.
Die Revision wendet sich nicht gegen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr besteht.
Ein Rehabilitierungsinteresse des [X.] ist ebenfalls nicht gegeben.

(1) Soweit der Kläger behauptet, er habe das Stipendium wegen seiner Mitgliedschaft in der [X.] und wegen eines von ihm gegen die Universität des [X.]es geführten arbeitsgerichtli-chen Rechtsstreits nicht erhalten, hat das [X.]erufungsgericht keine entsprechen-den
Feststellungen getroffen. Die [X.]eklagte hat mitgeteilt, sie habe die Studien-abschlüsse der [X.]ewerber, deren Motivationsschreiben, [X.]esonderheiten in de-ren Lebenslauf (Doppelstudium, Auslandsstudium, [X.]erufserfahrung) und [X.] und wirtschaftliche Aspekte bei der Stipendienvergabe berücksichtigt. Der 53
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-
23
-
Kläger hat nach diesen Erklärungen der [X.]eklagten seinen [X.]sanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur [X.]egründung des Feststellungsan-trags im Einzelnen vorgetragen, dass die [X.]eklagte sich bei der Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums nicht an die von ihr bekannt gemachten Kri-terien
gehalten habe.

Soweit die [X.]eklagte im Rechtsstreit erklärt hat, das ihr bei der Auswahl-entscheidung nicht bekannte Engagement des [X.] in einer europafeindli-chen Partei hätte ohnehin dazu geführt, dass er bei der Vergabe eines [X.] für den Studiengang "Europäische Integration" nicht berücksichtigt [X.] wäre, kann dies ein [X.] nicht mehr begründen, weil die [X.]eklagte ihre ursprüngliche Entscheidung, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nach ihren nicht widerlegten Auskünften hierauf nicht gestützt hat.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des V.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Oktober 2009, nach der die Schädigung anderer Rechtsgüter als des Vermögens wie etwa die Verletzung der Ehre ein rechtliches Interesse im Sinne des §
256 Abs.
1 ZPO begründen kann ([X.], [X.], 534 Rn. 9). Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Kläger gegen ein bundesweites
befristetes Stadionverbot in zulässiger Weise Klage auf Leistung -
Aufhebung des [X.] -
erhoben hatte, das sich infolge Zeitablaufs während des Rechtsstreits erledigt hatte. Der [X.]undes-gerichtshof hat dort ein
besonderes Feststellungsinteresse des [X.] bejaht, weil das Stadionverbot die gesellschaftliche Stellung des [X.] fühlbar [X.] hatte. Dieser hatte wegen des gegen ihn ausgesprochenen Verbots seine Vereinsmitgliedschaft verloren und war nicht mehr zum [X.]ezug von [X.] für die Fußballspiele des Vereins berechtigt.

55
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-
24
-
Damit ist der Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Während ein Stadionverbot eine Außenwirkung hat, die für die Ehre des [X.]etroffenen abträg-lich ist
und die im vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall zudem Auswirkungen für den [X.]etroffenen über die Dauer des [X.] hinaus hatte, sind auf Seiten des [X.] [X.]eeinträchtigungen in seiner Ehre oder seiner gesellschaft-lichen Stellung weder von ihm vorgetragen noch erkennbar. Die abschlägige Entscheidung über eine [X.]ewerbung um ein Stipendium ist -
anders als ein bun-desweites Stadionverbot -
nicht bereits an sich ehrenrührig. Die [X.]eklagte
hat
ihre die [X.]ewerbung des [X.] ablehnende Entscheidung zudem
nicht öffent-lich gemacht. Dass der Kläger in deren Folge im gesellschaftlichen Leben Nachteile hinnehmen muss, macht die Revision nicht geltend. Dass der Kläger die abschlägige Entscheidung der [X.]eklagten als diskriminierend empfunden hat, begründet kein Feststellungsinteresse. Maßgebend ist vielmehr, ob bei [X.] und vernünftiger [X.]etrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen von der beanstandeten Entscheidung ausgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2016 -
V
ZR 272/15, [X.] 2016, 1404 Rn. 19). Das ist nicht der Fall.

(3) Soweit sich die Revision auf das Urteil vom 9.
März 2012
-
V
ZR 115/11 beruft, mit dem der V. Zivilsenat des [X.] die Rechtswidrigkeit eines durch einen Hotelbetreiber ausgesprochenen Hausver-bots für einen bestimmten Zeitraum festgestellt hat (NJW 2012, 1725 Rn. 7 ff.), kann sie damit ebenfalls keine für den Kläger günstige Entscheidung herbeifüh-ren.
Der Kläger in jenem Verfahren hatte auf Widerruf eines wegen seiner Mit-gliedschaft in der [X.] erteilten [X.] geklagt. Im Streitfall hat die entsprechende Parteimitgliedschaft des [X.] für die angegriffene Entscheidung der [X.]eklagten über die Vergabe des Stipendiums keine Rolle gespielt.

57
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-
25
-
cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Feststellungsklage [X.] zumindest deshalb zulässig
sein, weil der
Kläger bei einer Leistungsklage nicht beweisen könne, dass er das in Rede stehende Stipendium wegen der von ihm geltend gemachten Fehler der Auswahlentscheidung der [X.]eklagten hätte erhalten müssen.

(1) Die Revision geht davon aus, dass der Kläger bei einer -
auf das po-sitive oder negative Interesse gerichteten
-
Leistungsklage den Nachweis für einen ihm durch die Auswahlentscheidung der [X.]eklagten entstandenen Scha-den wegen eines der [X.]eklagten zustehenden weiten [X.]eurteilungsspielraums nicht führen kann. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse ihm die Möglichkeit offenstehen, die Frage zu klären, ob die [X.]eklagte ihn aus den von ihr angeführten Gründen als ungeeignet ansehen durfte.

(2) Der Kläger muss allerdings bei Erhebung einer Schadensersatzklage nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung der [X.]eklagten das Stipendium erhalten hätte. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Leis-tungsanspruchs rechtfertigen jedoch nicht die Zulässigkeit einer Feststellungs-klage.

(3) Da die Feststellungsklage bereits aus den vorstehend genannten Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger in zuläs-siger Weise das Feststellungsbegehren darauf beschränken kann, dass die von der [X.]eklagten herangezogenen [X.]egründungen seine unterbliebene [X.]erücksich-tigung bei der Stipendienvergabe nicht rechtfertigen konnten,
oder ob er
auch für die Feststellungsklage den Nachweis führen muss, dass die Auswahlent-scheidung der [X.]eklagten deshalb rechtswidrig ist, weil die [X.]eklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm das Stipendium zu gewähren.
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3. Im Streitfall muss dem Kläger nicht durch eine Zurückverweisung an das [X.]erufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben werden, einen zulässi-gen Leistungsantrag zu stellen (vgl. [X.], NJW-RR 1994, 1272, 1273). Wie sich aus dem Vorbringen des [X.] zu seinem Rechtsschutzinteresse
für eine Feststellungsklage
ergibt, hat er bewusst davon abgesehen, eine Leistungskla-ge zu erheben, weil er eine Schadensersatzklage wegen des weiten Ermessens der [X.]eklagten bei der Stipendienvergabe als aussichtslos angesehen hat. Die Revision macht auch nicht geltend, dass der Kläger für den Fall, dass das [X.]eru-fungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hätte, eine [X.] hätte erheben wollen. [X.]ei einer solchen Sachlage bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

63
-
27
-
C. Nach alledem ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge des §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
[X.]üscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
16 [X.] (77) -

LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 06.03.2015 -
10 [X.]/14 -

64

Meta

I ZR 63/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 63/15 (REWIS RS 2016, 668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 668

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 63/15

III ZR 7/15

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