Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. 2 C 18/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 9424

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Gegenstand

Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor


Leitsatz

1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einem zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier: Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät).

2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.

3. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfalten kann.

4. Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Fachkunde voraus.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Wahrnehmung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an einer [X.]. Im Streit steht die Frage, ob einem Lehrstuhlinhaber oder dem Dekan einer Fakultät diese Aufgabe für seinen Bereich übertragen werden kann.

2

Der Kläger zu 2. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der [X.] ...; im [X.] hatte er überdies das Amt des Dekans der Juristischen Fakultät inne.

3

Der Kläger zu 1. war während des Berufungsverfahrens, der im Revisionsverfahren in das Verfahren eingetretene Kläger zu 3. ist seit dem 4. November 2015 Dekan der Juristischen Fakultät der [X.] ....

4

Mit Schreiben vom 8. April 2009 übertrug der Präsident der [X.] ... dem Kläger zu 2. in seiner Eigenschaft als amtierender Dekan der Juristischen Fakultät "die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten".

5

Angesichts schwerwiegender Arbeitsunfälle an [X.] [X.]en sei es erforderlich, die Zuständigkeiten, die sich aus der Funktion des Leiters eines Bereichs ergäben, dezidiert zu definieren. Eine klare Zuständigkeitsverteilung aller [X.]sbereiche sei angezeigt. Zur Erleichterung der Aufgabe sei eine Aufstellung der wichtigsten möglichen Gefährdungen im Bereich des [X.] zu 2. beigefügt. Diese könne jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie sei entsprechend der im Bereich tatsächlich auftretenden zusätzlichen Gefährdungen zu ergänzen und auf dem Laufenden zu halten. Für die Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit stehe der Sicherheitsingenieur der [X.] gerne zur Verfügung.

6

In einem beigefügten Bestätigungsschreiben sollte der Kläger zu 2. erklären, dass ihm für die Juristische Fakultät eine ganze Reihe im Einzelnen aufgelisteter Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden sind. Bei manchen Aufgaben, etwa der "Prüfung, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeaufwendungen erforderlich sind", war dabei der Zusatz angebracht: "soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maßnahmen erfordert".

7

Ein gleichlautendes Schreiben mit Datum vom 9. April 2009 erhielt der Kläger zu 2. in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber. In dem dortigen Bestätigungsformular sollte er "für den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte" die eigenverantwortliche Übernahme einer Reihe im Einzelnen aufgelisteter Pflichten bestätigen.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 18. Februar 2010. Die Wahrnehmung der Dienstherrnpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit gehöre nicht zu den mit dem Amt eines [X.]sprofessors verbundenen Aufgaben. Eine solche Aufgabe könne ohne zugehörige Personal- und Sachausstattung auch nicht versehen werden. Schließlich sei es zweckwidrig und begründe ein Organisationsverschulden der [X.]sleitung, im Interesse der klaren Verantwortungszuweisung eine Vielzahl nicht klar abgegrenzter "Verantwortlichkeitsinseln" zu schaffen. Den Antrag auf Aufhebung der Übertragung lehnte der Präsident der [X.] ... durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 ab.

9

Die vom Kläger zu 2. in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber sowie von seinem damaligen Nachfolger im Amt des Dekans vorbeugend gegen eine ihm angekündigte Verfügung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die hiergegen erhobenen Berufungen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die vorbeugende Feststellungsklage des amtierenden Dekans sei bereits unzulässig, weil das hierzu erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht gegeben und ihm ein Zuwarten zumutbar sei. Die Klage des [X.] zu 2. sei unbegründet. Die Übertragung der Dienstherrnpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes auf einen Lehrstuhlinhaber stelle eine zulässige Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn dar. Sie verstoße weder gegen allgemeine beamtenrechtliche Vorschriften noch gegen sonstige Spezialregelungen. Nach dem [X.] gehöre zu den hauptberuflichen Pflichten eines Professors auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule; dies umfasse auch den Bereich des Arbeitsschutzes. Die Aufgabenübertragung bewirke angesichts des mit ihr verbundenen minimalen Aufwands auch keinen Verstoß gegen die grundgesetzlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Bedenken an der erforderlichen Fachkunde des [X.] bestünden nicht. Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger konkretere Umschreibungen vermisse, ergäben sich diese aus dem hohen Abstraktionsgrad der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten und dem Erfordernis einer Anpassung an konkrete Gefährdungslagen. Jedenfalls durch die klarstellenden Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zu 2. ausreichende Gewissheit über den ihm übertragenen Aufgabenbereich gewinnen können.

Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des aus der Funktion des Dekans ausgeschiedenen [X.] zu 1. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit dem Eintritt des [X.] zu 3. als nunmehr amtierenden Dekan der Juristischen Fakultät der [X.] ... in das Verfahren einverstanden erklärt.

Die Kläger beantragen,

1. die Urteile des [X.] vom 20. Dezember 2012 und des [X.] vom 24. April 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger zu 2. betreffen, und die an den Kläger zu 2. gerichtete Verfügung des Präsidenten der [X.] ... vom 9. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2010 aufzuheben,

2. festzustellen, dass eine Übertragung von [X.] gemäß § 13 Abs. 2 [X.] auf den Kläger zu 3. als derzeit amtierenden Dekan der Juristischen Fakultät der [X.] ... in der Fassung der an seinen Funktionsvorgänger (den Kläger zu 2.) ergangenen Verfügung des Präsidenten der [X.] ... vom 8. April 2009 rechtswidrig wäre.

Der Beklagte hält die Feststellungsklage des [X.] zu 3. zwar für zulässig, die Klagen in der Sache aber aus den im Berufungsurteil ausgeführten Gründen für unbegründet. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen der [X.]eteiligten ist das in [X.]ezug auf die Rechtsstellung des Dekans der Juristischen Fakultät geführte Verfahren hinsichtlich des [X.] zu 1. beendet und wird durch den Kläger zu 3. fortgeführt (1.). Die zulässige Revision der Kläger zu 2. und 3. ist begründet. Zwar sind die Vorschriften des [X.] über die Pflichtenstellung von Professoren nicht [X.] und damit auch nicht Maßstab für die revisionsgerichtliche Prüfung der streitgegenständlichen Verfügungen (2.). Die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Professoren ist auch dienstrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden (3.). Das angefochtene [X.]erufungsurteil verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der [X.]eschäftigten bei der Arbeit - [X.] - vom 7. August 1996 ([X.] I S. 1246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015, [X.] I S. 1474, 1537) und damit gegen [X.] (4.).

1. Der [X.] ist zulässig.

a) Nachdem die [X.]eteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] zu 1. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

b) Der - einvernehmliche und sachdienliche - Eintritt des [X.] zu 3. in das Verfahren ist zulässig. Zwar sind [X.] im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das gilt auch für die Einbeziehung eines weiteren [X.] in den Prozess ([X.], Urteil vom 29. November 1982 - 7 [X.] 34.80 - [X.]E 66, 266 <267>). Ebenso wie der gesetzliche Parteiwechsel auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 [X.] 21.00 - NVwZ 2002, 483 <484> = juris Rn. 12 m.w.N.; zum [X.] auch [X.], Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 [X.] 46.78 - [X.]E 59, 221 <224>), besteht indes auch die Möglichkeit, einer zwischenzeitlich eingetretenen Funktionsnachfolge Rechnung zu tragen (vgl. [X.]SG, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 10 [X.] 5/85 - [X.], 269 <270> m.w.N.). Angesichts des jährlichen Personenwechsels im Amt des Dekans der Juristischen Fakultät der hier betroffenen [X.] ist eine höchstrichterliche Klärung der streitigen Rechtsfragen über die Pflichtenstellung eines Dekans nur möglich, [X.]n das eingeleitete Gerichtsverfahren vom jeweiligen Amtsinhaber fortgeführt werden kann. Die Konstellation des Funktionswechsels ist hinsichtlich der mit dem Amt verbundenen Pflichtenstellung daher mit derjenigen des gesetzlichen Parteiwechsels vergleichbar und rechtfertigt eine [X.]erücksichtigung auch im Revisionsverfahren.

c) Das [X.]egehren des neu eingetretenen [X.] zu 3. ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

Die [X.]eteiligten streiten aus konkretem Anlass über Umfang und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem [X.]eklagten und dem Kläger zu 3. in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät. Der [X.]eklagte hat auch im Revisionsverfahren bekräftigt, dass eine Übertragung der arbeitsschutzrechtlichen Dienstherrnpflichten auf den Kläger zu 3., wie in der Verfügung vom 8. April 2009 an seinen Amtsvorgänger geschehen, beabsichtigt ist und im Falle eines Obsiegens im anhängigen Rechtsstreit unmittelbar bevorsteht. Der Kläger zu 3. hat damit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der streitigen Fragen.

Allerdings ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und "anlasslos" zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der [X.]ehörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig.

Etwas anderes gilt indes dann, [X.]n dem [X.]etroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die [X.]ehörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die - wie hier in § 25 Abs. 1 Nr. 2a und § 26 Nr. 2 [X.] - an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "von der Anklagebank herab" führen zu müssen. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, [X.]n ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. April 2003 - 1 [X.]vR 2129/02 - NVwZ 2003, 856 <857>). Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem [X.]ürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren.

Im Übrigen ist angesichts der hier durch den kurzen Rhythmus der Amtszeiten regelmäßig drohenden Erledigung andernfalls [X.] faktisch nicht zu erreichen. Der Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz gewährleistet nicht die von allen [X.]eteiligten angestrebte Klärung der streitigen Rechtsfragen und stellt damit keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz dar.

2. Die Vorschriften des [X.]hochschulrechts, nach denen zur hauptberuflichen Aufgabe eines Professors an [X.] [X.]en auch die Mitwirkung an der Verwaltung der [X.] gehört, sind nicht [X.]; dem Revisionsverfahren ist daher die vom [X.]erufungsgericht insoweit für zutreffend erachtete Auslegung zugrunde zu legen.

a) Nach § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 [X.] kann die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem [X.]eamtenverhältnis außer auf die Verletzung von [X.]recht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von [X.]recht beruht.

Die in § 127 Nr. 2 [X.] angeordnete Ausdehnung des [X.] im Revisionsverfahren ist vom Wortlaut her weit gefasst und enthält keine ausdrückliche [X.]eschränkung auf spezifisch beamtenrechtliche Vorschriften. Das einengende Verständnis, wonach "unter '[X.]recht' im Sinne des § 127 Nr. 2 [X.][X.]RG nur [X.]-[X.]eamtenrecht zu verstehen ist", entspricht aber ständiger Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 23. April 1970 - 2 [X.] 43.68 - [X.]E 35, 182 <185>). Das [X.] hat die Erweiterung des [X.] in Revisionsverfahren aus dem [X.]eamtenverhältnis stets in Zusammenhang mit der [X.] des [X.] (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F.) gesehen. Durch § 127 Nr. 2 [X.] soll danach "die Einheitlichkeit der An[X.]dung und der Fortentwicklung des gesamten im [X.]gebiet geltenden [X.]eamtenrechts gewährleistet werden, wie sie auf dem Gebiete der Gesetzgebung durch die [X.]eamtenrechts-Rahmengesetzgebung des [X.] angestrebt wird" ([X.], Urteil vom 23. April 1970 - 2 [X.] 43.68 - [X.]E 35, 182 <186>). Die [X.] ist demnach nur auf solche Gegenstände erweitert, "die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen [X.]eamtenrahmenrecht des [X.] (Art. 75 Nr. 1 [X.]) haben oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen [X.]eamtenrecht gehören" ([X.], Urteil vom 17. Januar 1962 - 6 [X.] 60.60 - [X.]E 13, 303 <304 f.>; zusammenfassend [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.] 230 § 127 [X.] Nr. 61 S. 1 f. = juris Rn. 6 m.w.N.). Hintergrund für die Erweiterung des Prüfumfangs der Revision in Klagen aus dem [X.]eamtenverhältnis war demnach das "[X.]interesse an Rechtseinheit" für die Sachgebiete des Art. 75 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Februar 1960 - 2 [X.] - [X.]E 10, 285 <296>). Dieses haben die Länder auch bei der Gestaltung ihres eigenen [X.] zu beachten ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 [X.] 10.02 - [X.]E 118, 10 <12>).

Der Grund für die - auf dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beruhende - bundesgesetzliche Anordnung der [X.] des [X.] ist durch die Aufhebung der Rahmen-Gesetzgebungsbefugnis des [X.] für das [X.]eamtenrecht und die damit einhergehende Reföderalisierung der Gesetzgebungsbefugnisse im [X.]ereich des [X.]eamtenrechts nicht entfallen. Durch die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 [X.] für das [X.]eamtenstatusrecht nunmehr unmittelbar angeordnete Gesetzgebungsbefugnis des [X.] besteht auch weiterhin ein [X.]edürfnis nach einheitlicher An[X.]dung bundesgesetzlicher Vorgaben im [X.]ereich des [X.]eamtenrechts. Dementsprechend ist § 127 Nr. 2 [X.] im Rahmen der Dienstrechtsneuordnung auch nicht aufgehoben worden (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG). Das [X.]beamtenrecht ist damit "unverändert" [X.] ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - 2 [X.] 77.08 - [X.]E 137, 30 <31>).

Die [X.] im Sinne des § 127 Nr. 2 [X.] muss damit einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, ob es sich ausdrücklich um eine Norm des [X.] handelt oder die Regelung in anderen Gesetzen enthalten ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Norm einen beamtenrechtlichen Inhalt hat und deshalb materiell dem [X.]eamtenrecht zuzuordnen ist ([X.], Urteil vom 23. April 1998 - 2 [X.] 19.97 - [X.]E 106, 324 <327> für kommunalrechtliche Regelungen; [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 [X.] 39.10 - [X.] 2011, 196 = juris Rn. 5 für Vorschriften der [X.]; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 [X.] 7.11 - [X.] 237.95 § 208 [X.] Nr. 1 Rn. 19 für personalvertretungsrechtliche [X.]estimmungen sowie [X.]eschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 [X.] 61.13 - juris Rn. 1 für eine Norm des Schulgesetzes).

Materiell beamtenrechtlicher Natur ist eine Regelung nicht bereits dann, [X.]n sie Auswirkungen auf [X.]eamte entfaltet - selbst [X.]n diese zwangsläufig eintreten und die Norm regelmäßig oder sogar zwingend [X.]eamte betrifft ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.] 230 § 127 [X.] Nr. 61 S. 1 = juris Rn. 6 zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten, der nach dem maßgeblichen [X.]recht immer im [X.]eamtenverhältnis zu beschäftigen war). [X.]eamtenrechtlich ist eine Regelung vielmehr erst, [X.]n ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 [X.] 59.81 - [X.]E 66, 291 <292>; [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.] 230 § 127 [X.] Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere, [X.]n die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des [X.]eamten hat.

Die Annahme scheidet daher aus, [X.]n die getroffene Anordnung organisatorischen [X.]harakter hat und den spezifischen Erfordernissen eines anderen Rechtsgebiets geschuldet ist. Nicht zum revisiblen [X.]eamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2005 - 2 [X.] - [X.] 230 § 127 [X.] Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 1992 - 2 N[X.] 2.92 - [X.] 232 § 72 [X.][X.]G Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer ([X.], Urteil vom 30. September 1986 - 2 [X.] 30.83 - [X.] 237.0 § 98 L[X.]G [X.]aden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), [X.]estimmungen zur Passivlegitimation bestimmter [X.]ehörden ([X.], [X.]eschluss vom 13. Februar 1985 - 2 [X.] 20.83 - [X.] 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Mai 1986 - 2 [X.] 131.85 - [X.] 238.31 § 36 [X.]aWü[X.] Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 [X.] 67.85 - [X.] 237.5 § 42 L[X.]G Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch [X.] sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 [X.] 39.85 - [X.] 237.6 § 39 NdsL[X.]G Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der [X.]egründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 [X.] 9.82 - [X.]E 68, 189 <194> und vom 9. Mai 1985 - 2 [X.] 23.83 - [X.] 238.31 § 77 [X.] [X.]W Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 [X.] 28.82 - [X.] 237.6 § 39 L[X.]G Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch [X.] die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).

b) Eine derartig beamtenrechtliche Norm im materiellen Sinne stellt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den [X.]n - [X.]ayHSchPG - vom 23. Mai 2006 (GV[X.]l. [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]), wonach zu den hauptberuflichen Aufgaben eines Professors auch die Mitwirkung an der Verwaltung der [X.] gehört, nicht dar.

Zwar betrifft die Vorschrift überwiegend [X.]eamte, weil Professoren in der Regel verbeamtet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]ayHSchPG). Die Anordnung hat auch einen beamtenrechtlichen Aussagegehalt, weil sie den Aufgabenbereich beamteter Professoren ausgestaltet und präzisiert.

Die Regelung steht aber maßgeblich in einem sachlichen Zusammenhang mit den [X.]esonderheiten des Hochschulrechts und ist den dort vorzufindenden spezifischen Erfordernissen von Wissenschaft und Lehre geschuldet. Sie stellt hierfür klar, in welchem Umfang Professoren über den in Art. 5 Abs. 3 [X.] geregelten [X.]ereich hinaus zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sind und herangezogen werden können. In ihrem Schwerpunkt steht die Anordnung in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG damit in einem hochschulrechtlichen Kontext. Auslegung und An[X.]dung richten sich nicht nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen, sondern in Ansehung ihres hochschulrechtlichen Regelungszusammenhangs.

c) Entgegen dem Vorbringen der Revision folgt anderes auch nicht daraus, dass Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG eine unveränderte Übernahme der rahmenrechtlichen Vorschrift aus § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. in das [X.]recht darstelle.

Ungeachtet der Frage, ob hieraus auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Regelungskompetenz des [X.] eine [X.] folgen könnte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Mai 1987 - 7 [X.] 72.87 - [X.] 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 S. 1 und vom 10. September 1999 - 6 [X.] 1.99 - [X.] 406.401 § 14 [X.]atSchG Nr. 1 S. 1 = juris Rn. 3), liegen die behaupteten Voraussetzungen nicht vor. Denn die in [X.]ezug genommene Vorschrift des [X.] ist durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 ([X.] I S. 3835) mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 geändert worden. Einen Satz 2 - in dem die [X.]ezugnahme zur "Verwaltung" der [X.] enthalten war - gab es im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG danach nicht mehr.

Mit der Novellierung von § 43 [X.] hat der [X.]gesetzgeber ausdrücklich eine Regelung der [X.]gesetzgeber in eigener Zuständigkeit beabsichtigt. In der Entwurfsbegründung ist hierzu ausgeführt ([X.]T-Drs. 15/4132 S. 14): "§ 43 enthält keine abschließende Regelung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrer. Die insoweit bislang in § 43 enthaltenen näheren [X.]estimmungen, die zur Verdeutlichung des Rahmencharakters des [X.] entfallen, bleiben in Zukunft dem [X.]gesetzgeber überlassen."

Der [X.] [X.]gesetzgeber hat mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG also nicht eine rahmenrechtliche Vorschrift des [X.] inhaltsgleich übernommen, sondern von der bereits damals bestehenden [X.]efugnis zur landesrechtlichen Ausgestaltung des vom [X.]gesetzgeber vorgegebenen Rahmens Gebrauch gemacht.

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG war damit bereits im Erlasszeitpunkt nicht-revisibles [X.]recht und ist dies auch geblieben.

d) Der erkennende Senat hat Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]ayHSchPG daher in der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Auslegung zugrunde zu legen.

Danach umfasst die Mitwirkung an der Verwaltung der [X.] nicht nur die akademische Selbstverwaltung, sondern auch die allgemeine [X.]sverwaltung. Zu den hauptberuflichen Aufgaben von Professoren an [X.] [X.]n gehört somit auch die Mitwirkung im [X.]ereich des Arbeitsschutzes ([X.], Urteil vom 24. April 2015 - 3 [X.]V 13.834 - juris Rn. 73). Das spezifische Dienstrecht der [X.] Professoren steht der Aufgabenübertragung danach nicht entgegen.

3. Die vom [X.]erufungsgericht für möglich gehaltene Inpflichtnahme von Professoren auf dienstrechtlichem Wege ist nicht zu beanstanden. Über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen [X.]edürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen ([X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 25). Ebenso wie die Umsetzung eines [X.]eamten auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich auf jeden sachlichen [X.] oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann ([X.], Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - Z[X.]R 2016, 162 Rn. 18), steht dem Dienstherrn auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines [X.]eamten zu, solange die verbleibende [X.]eschäftigung [X.] ist ([X.], [X.]eschluss vom 26. November 2004 - 2 [X.] 72.04 - [X.] 235 § 9 [X.]DO Nr. 41 Rn. 5). Der Dienstherr kann einem [X.]eamten daher auch weitere Aufgaben aus dem [X.]ereich des Arbeitsschutzes übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche oder persönliche Gründe sprechen.

Derartige Hinderungsgründe aus der Amtsstellung eines Professors bestehen nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des [X.] Hochschulrechts gerade nicht. Konkrete Einschränkungen aus den Erfordernissen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]) sind angesichts des geringen Umfangs der Verpflichtungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Generell ist eine Einschränkung auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, wie etwa der Funktionsfähigkeit der [X.] oder dem Schutz anderer Grundrechtsträger zwar möglich (vgl. [X.], [X.] vom 3. September 2014 - 1 [X.]vR 3048/13 u.a. - NVwZ 2015, 432 Rn. 10 m.w.N.). Hierzu wird das Amt des Hochschullehrers gesetzlich durch § 43 [X.] und die entsprechenden Vorschriften des [X.]rechts ausgestaltet und sein konkretes Dienstverhältnis präzisiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. April 2010 - 1 [X.]vR 216/07 - [X.]E 126, 1 <25 f.>).

Diesen Weg hat der [X.]eklagte vorliegend indes nicht beschritten, sondern eine Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 [X.] erlassen.

4. Die für eine derartige [X.]eauftragung erforderlichen Voraussetzungen aus § 13 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Durch das gewählte Übertragungssystem ist weder die hinreichende Fachkunde der Inpflichtgenommenen sichergestellt noch weist der [X.] die erforderliche [X.]estimmtheit auf.

a) Die von der Revision erhobenen [X.]edenken gegen eine Gesetzgebungskompetenz des [X.] für den Arbeitsschutz der [X.]beamten teilt der Senat indes nicht.

Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.], der den Arbeitsschutz ausdrücklich benennt. Mit dem Arbeitsschutz ist eine Querschnittsmaterie in [X.]ezug genommen, deren Regelung not[X.]digerweise auch andere Kompetenztitel berührt. Regelungen zum Schutz gegen Gefahren am Arbeitsplatz finden auch dann eine Grundlage in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.], [X.]n sie in andere [X.]ereiche [X.]. Vorschriften zum Schutz der nicht rauchenden [X.]eschäftigten etwa können auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.] gestützt werden, auch [X.]n dies für den Regelungsbereich an sich - den Nichtraucherschutz der [X.]evölkerung insgesamt (und damit etwa auch der Gaststättenbesucher) - nicht möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u.a. - [X.]E 121, 317 <347>; hierzu auch [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 54).

Auch der allgemeine Arbeitsschutz von [X.]eamten kann damit auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 [X.] geregelt werden. Anderes gilt nur dort, wo die öffentlich-rechtlichen [X.]indungen eine gesonderte [X.]ehandlung erfordern und damit die generellen Vorgaben des Arbeitsschutzes im Sinne einer Spezialregelung überlagern (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1964 - 7 [X.] 87.60 - [X.]E 18, 135 <137 f.>; ähnlich auch [X.], [X.]eschluss vom 27. März 1979 - 2 [X.]vL 2/77 - [X.]E 51, 43 <56>). Im [X.]ereich des hier relevanten allgemeinen Arbeitsschutzes ist dies nicht der Fall.

b) Das vom [X.]eklagten an der [X.] ... gewählte Übertragungsmodell stellt aber eine hinreichende Fachkunde der beauftragten Personen nicht sicher.

aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber zu bestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch juristische Personen, die [X.]eamte beschäftigen (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 [X.]). [X.] Arbeitgeber der [X.] ... ist damit unmittelbar der Freistaat [X.]ayern als Dienstherr der dort beschäftigten [X.]eamten (vgl. Art. 2 Abs. 4 [X.]ayHSchPG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist neben dem Arbeitgeber auch das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person für die Pflichtenerfüllung verantwortlich. Adressat der Pflichtenstellung aus dem [X.] für eine [X.] ist damit auch deren Präsident (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 7 des [X.]ayerischen Hochschulgesetzes - [X.]ayHSchG - vom 23. Mai 2006, GV[X.]l. [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]).

Eine entsprechende Pflichtenbegründung gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch für Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines [X.]etriebs beauftragt sind. Für den [X.]ereich des öffentlichen Dienstes gelten dabei Dienststellen als [X.]etriebe in diesem Sinn (§ 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Dienststellen sind die einzelnen [X.]ehörden oder Verwaltungsstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Im [X.]ereich der [X.] ergibt sich hieraus folglich keine weitere Verantwortlichkeit. Insbesondere können die Lehrstühle und Fakultäten nicht als eigener [X.]etrieb betrachtet werden.

Die arbeitsschutzrechtliche Inpflichtnahme eines Hochschullehrers oder Dekans kann daher nur durch eine gewillkürte Übertragung begründet werden. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 13 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

bb) Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 [X.] ist allein die Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch [X.] und Straftatbestände (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 2 und 10; [X.], NZA 2015, 1433 <1436>).

Während vor Inkrafttreten des § 13 [X.] Anordnungen der Aufsichtsbehörden nur gegenüber dem Arbeitgeber erlassen werden konnten und hierfür im Einzelfall festgestellt werden musste, welcher Rechtsträger für den betroffenen [X.]etrieb und die dort [X.]eschäftigten verantwortlich ist, erlaubt die eigenständige Verantwortlichkeit nunmehr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahrnehmen. Die Vorschrift dient damit "einem effektiven betrieblichen Arbeitsschutz, in dem sie es den [X.]ehörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort treffen zu können" ([X.]T-Drs. 13/3540 S. 19).

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann die zuständige [X.]ehörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber "und die verantwortlichen Personen" zu treffen haben. Der Vollzug derartiger Anordnungen ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a) [X.] bußgeldbewehrt und im Falle der beharrlichen Wiederholung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (§ 26 Nr. 1 [X.]).

[X.]ezugspunkt der [X.] in § 13 [X.] ist die Frage, wer für die Aufsichtsbehörden "greifbar" ist und als Adressat behördlicher Anordnungen in [X.]etracht kommt. Die konstitutive [X.]eauftragung nach § 13 Abs. 2 [X.] nimmt regelmäßig den betrieblichen [X.] in [X.]ezug (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 49; zur [X.]enennung eines [X.]eauftragten auch Art. 7 Abs. 1 der "[X.] 89/391/[X.]). Werden mehrere Personen mit der Wahrnehmung arbeitsschutzrechtlichen Pflichten beauftragt, setzt die "geeignete Organisation", für die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu sorgen hat, jedenfalls voraus, dass die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 75).

cc) Voraussetzung für eine [X.]eauftragung nach § 13 Abs. 2 [X.] ist, dass es sich beim Übertragungsadressaten um eine zuverlässige und fachkundige Person handelt.

Die gewillkürte Pflichtenstellung nach § 13 Abs. 2 [X.] folgt daher einem anderen Modell als die gesetzliche Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 [X.]. Während die gesetzliche Pflichtenbegründung aus § 13 Abs. 1 [X.] - unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Fachkunde - eine Inpflichtnahme ausschließlich aufgrund der innerbetrieblichen Leitungsfunktion begründet, knüpft § 13 Abs. 2 [X.] gerade nicht an eine ohnehin bestehende Leitungs- oder Führungsfunktion an. Die Verpflichtung folgt nicht aus dieser Stellung, sondern aus dem konstitutiven [X.] des Arbeitgebers.

Um den Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gewährleisten zu können, darf der Arbeitgeber aber nur solche Personen beauftragen, die in der Lage sind, Gefährdungen für die Sicherung und die Gesundheit der [X.]eschäftigten bei der Arbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erkennen und verhüten zu können. Deshalb ist eine "Fachkunde" in § 13 Abs. 2 [X.] ausdrücklich benannt und vorausgesetzt. Verfügt die beauftragte Person nicht über die erforderliche Kenntnis, um die aus den Arbeitsabläufen resultierenden Gefahren erkennen und bewältigen zu können, wird der gesetzliche Schutzzweck verfehlt und der jeweilige Aufgabenbereich faktisch von einer wirksamen Aufsicht ausgenommen. Aus Zweck und Wortlaut der Vorschrift folgt daher auch, dass die erforderliche Fachkunde bereits im Zeitpunkt der [X.]eauftragung vorliegen muss.

Umgekehrt soll das Erfordernis einer entsprechenden Fachkunde auch den beauftragten Arbeitnehmer vor einer unsachlichen Pflichtenbegründung bewahren. Nur [X.]n die beauftragte Person über "die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel" verfügt, kann sie die Schutzmaßnahmen zur [X.] tatsächlich übernehmen (vgl. Art. 7 Abs. 5 Spiegelstrich 1 der "[X.] 89/391/[X.]).

Welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der beauftragten Person zu stellen sind, ist in § 13 Abs. 2 [X.] nicht normiert. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsstruktur kann hierfür - entgegen dem Vorbringen des [X.]eklagten - nicht auf die (fehlende) Fachkunde der nach § 13 Abs. 1 [X.] Verpflichteten zurückgegriffen werden. [X.]ezugspunkt müssen vielmehr die dem [X.]eauftragten übertragenen Aufgaben sein. Hierfür muss ausreichende Fachkunde vorhanden sein. Der Maßstab muss daher auf die Art der Tätigkeit bezogen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]), die den Aufgabenbereich des [X.]eauftragten (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) kennzeichnen.

Für den Inhaber eines juristischen Lehrstuhls und den Dekan der Juristischen Fakultät sind demnach vornehmlich die klassischen Gefährdungslagen eines [X.]üro- und [X.]ildschirmarbeitsplatzes in den [X.]lick zu nehmen. Die Anforderungen an die hierzu erforderliche Fachkunde dürfen nicht überspannt werden. Insoweit erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, dass mit den Ausführungen in der Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung und einer auf den jeweiligen [X.]ereich bezogenen Unterweisung durch den betrieblichen [X.] oder einen externen Sachverständigen ausreichend Fachkunde vermittelt werden kann.

Dergestalt ist vorliegend indes nicht verfahren worden. Die [X.]ezugnahme auf eine von dem Inpflichtgenommenen selbst erstellte Gefährdungsbeurteilung genügt zur Vermittlung ausreichender Fachkunde nicht. Dies gilt hier überdies deshalb, weil die Übertragungsverfügung die dort in [X.]ezug genommene Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet. Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verweis auf den typischen Werdegang eines Professors oder den pauschalen Vortrag des [X.]eklagten, dass man die Fachkunde der eigenen Professoren geprüft habe und einschätzen könne.

Das flächendeckend für alle Lehrstuhlinhaber und Dekane praktizierte Übertragungsverfahren an der [X.] ... wird der Voraussetzung hinreichender Fachkunde in § 13 Abs. 2 [X.] daher nicht gerecht.

c) Insbesondere aber sind die vom Kläger zu 2. angegriffene [X.]eauftragung vom 9. April 2009 und die vom Kläger zu 3. in [X.]ezug genommene Übertragung an seinen Amtsvorgänger vom 8. April 2009 nicht hinreichend bestimmt.

aa) Angesichts der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen (vgl. zur strafbegründenden Wirkung der Pflichtenübertragung [X.], [X.][X.] 2010, 1345 <1346>) muss die [X.]eauftragung nach § 13 Abs. 2 [X.] ausdrücklich "schriftlich" erfolgen. Dieses Schriftformerfordernis "dient der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person" ([X.]T-Drs. 13/3540 S. 19). Damit kein Zweifel über die [X.]eauftragung und ihren Inhalt bestehen kann, muss der Umfang der begründeten Pflichten hinreichend präzise niedergelegt werden. Die vom [X.]erufungsgericht für möglich gehaltene [X.]erücksichtigung der "klarstellenden Äußerungen des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung" ist daher nicht möglich. Wie problematisch derartiges wäre, hat der Streit über die Auslegung der vor dem Verwaltungsgerichtshof gemachten Angaben in den Schriftsätzen des Revisionsverfahrens exemplarisch deutlich gemacht.

bb) Der eigentliche Verfügungstext indes ist völlig offen, weil hier nicht einmal auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich [X.]ezug genommen wird. Dementsprechend ist die Formulierung bei den [X.] und den [X.] auch identisch.

Für die Auslegung des Inhalts der Verfügungen ist aber auf die beigefügten [X.]estätigungsformulare sowie die bereits erwähnten Gefährdungsbeurteilungen zurückzugreifen. Die angeforderte Erklärung steht erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der in [X.]ezug genommenen Übertragung und präzisiert die dem Kläger übertragenen Aufgaben.

Auch die in den [X.]estätigungsformularen und in den Gefährdungsbeurteilungen enthaltenen Konkretisierungen erfüllen indes nicht die Anforderungen des [X.]estimmtheitsgebots. Dies gilt insbesondere für den in allen Verfügungen gleich abgefassten Anfangsteil, nach dem etwa eine Pflicht übertragen wurde, in eigener Verantwortung "Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten". Es bleibt für den Adressaten völlig unklar, welche konkrete Verpflichtung sich hieraus ergeben soll. Unklar erscheint beispielsweise auch, welche konkreten Anforderungen damit verbunden sein sollen, dass der Kläger zu 2. zu prüfen hat, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeauf[X.]dungen erforderlich sind.

Die derartig weitgefassten Formulierungen stehen nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Aufgabenkreis und Schutzzweck des [X.]es. Für eine derartige weitgehende Pflichtenstellung wäre vielmehr auch eine spezifische Fachkunde erforderlich, die nicht durch eine bloße Einweisung im Rahmen der Ermittlung von [X.] vermittelt werden könnte. Zutreffend hat die Revision darauf verwiesen, dass es widersprüchlich erschiene, bei der Prüfung der erforderlichen Fachkunde nur auf allgemeine Anforderungen abzustellen, den [X.] dann aber spezifisch und umfassend auszulegen.

Eine hinreichend bestimmte Konkretisierung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen erfolgt auch nicht durch die sog. Gefährdungsbeurteilungen. Diese enthalten im Wesentlichen nur eine vom Verfügungsadressaten selbst vorgenommene [X.]eschreibung des Status Quo. Allenfalls aus dem im Vordruck enthaltenen Kategorien lässt sich entnehmen, auf welche Gegenstände das Augenmerk zu richten ist. Im Hinblick auf darüber hinausgehende und künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen enthält der Vordruck jedoch keine Hilfestellung. Nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung ist der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung aber gerade nicht abschließend (s.o.).

Keinerlei Abgrenzung erfolgt schließlich hinsichtlich der Frage, wie der Pflichtenumfang des [X.] zu 2. von demjenigen der anderen [X.]eauftragten abzugrenzen ist. Einziger [X.]ezugspunkt hierfür ist die einleitende Formulierung, in der auf den jeweiligen Lehrstuhl [X.]ezug genommen wird. Inwieweit aber für diesen Lehrstuhl eigenständige [X.]etriebsanweisungen, arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Einrichtungen erforderlich sind oder dies etwa im Rahmen der Fakultät oder der gesamten [X.] erfolgen kann oder soll, bleibt völlig offen.

Dies gilt namentlich im Verhältnis und in Abgrenzung zur angestrebten Verantwortlichkeit des Dekans. In der an den Kläger zu 1. gerichteten Verfügung vom 8. April 2009, die der [X.]eklagte nach seiner Ankündigung inhaltsgleich gegen den Kläger zu 3. als nunmehrigen Funktionsnachfolger im Amt des Dekans der Juristischen Fakultät zu erlassen beabsichtigt, soll der Dekan für gewisse Aufgaben (nur) zuständig sein, "soweit dies lehrstuhl- und institutionsübergreifende Maßnahmen erfordert". Wann dieses "Erfordernis" vorliegt, bleibt unbestimmt.

Die Aufgabenübertragung in Gestalt der Verfügungen des Präsidenten der [X.] ... vom 8. und 9. April 2009 ist daher in formaler Hinsicht zu unbestimmt und materiell unverhältnismäßig weit abgefasst.

5. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich des [X.] zu 1. - auf § 161 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 18/15

23.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. April 2015, Az: 3 BV 13.834, Urteil

§ 13 ArbSchG, § 13 Abs 1 ArbSchG, § 13 Abs 2 ArbSchG, § 2 Abs 5 S 1 ArbSchG, § 2 Abs 5 S 2 ArbSchG, § 22 Abs 3 S 1 ArbSchG, § 26 Nr 2 ArbSchG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 127 Nr 2 BRRG, Art 7 Abs 1 EWGRL 391/89, Art 5 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 142 Abs 1 S 1 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 3 ArbSchG, § 2 Abs 2 Nr 4 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. 2 C 18/15 (REWIS RS 2016, 9424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 CE 15.273

4 CE 15/273

1 K 382/21

Zitiert

1 BvR 216/07

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