Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 8/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4626

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[X.]in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe [X.], daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichenSicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päck-chen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davonausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. [X.] solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs der [X.] nach seiner Anwendung bei der Verneinung [X.] der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer [X.] [X.] bei der Beurteilung des [X.] werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes -Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem [X.] (vgl. die Nach-weise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 [X.] -Fr eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick [X.] seit dem 6. [X.] in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschrkte [X.] jedoch kein Raum. Der mliche Wortsinn des Gesetzes mar-kiert diûerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zumNachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischenSubsidiarittsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nurhinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem [X.], wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 [X.] (zur [X.] in BGHSt bestimmt) - r ausgefrt hat.Demnach war der im rigen von [X.] zum Nachteil des Ange-klagten freie Schuldspruch zrn. Am Strafaussprucrt sich trotz [X.] der an sich [X.] Unterschlagung angesichts derohnehin zu verlebenslangen Freiheitsstrafe nichts.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 8/02

07.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. 1 StR 8/02 (REWIS RS 2002, 4626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4626

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