Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2022, Az. B 5 R 118/22 AR

5. Senat | REWIS RS 2022, 8204

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2022 - L 19 R 140/22 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt für die Zukunft eine Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2800 Euro mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge und vorab die Feststellung entsprechender Entgeltpunkte "in seinem [X.]". Das [X.] hat seine Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.3.2022; Urteil vom 17.10.2022). Die Revision hat das [X.] nicht zugelassen. Der Kläger, der nicht zum Kreis der in § 73 Abs 4 SGG vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat sich mit zwei von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.10. und 6.11.2022, beim [X.] jeweils durch Telefax am selben Tag eingegangen, gegen das ihm am 25.10.2022 zugestellte Urteil des [X.] gewandt und darin "Klage und Beschwerde" erhoben. Der [X.] wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des [X.].

II

2

1. Die Beschwerde des [X.] ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem zur Vertretung vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl § 73 Abs 4 SGG). Der [X.] in Verfahren vor dem [X.] beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Grundrechten (vgl [X.] Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Ebenso wenig sind die Gewährleistungen der [X.] durch die Verpflichtung zu einer fachkundigen Prozessvertretung in Verfahren vor einem obersten [X.] verletzt (vgl bereits [X.] Beschluss vom 22.9.2020 - [X.] R 212/20 B - [X.] 4-1500 § 73 [X.] RdNr 4 ff, der ebenfalls den Kläger betraf; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: [X.] Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20 und zuletzt [X.] Beschlüsse vom 17.11.2022 - [X.] R 121/22 AR und vom 21.11.2022 - [X.] R 122/22 AR). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

3

2. Soweit die Ausführungen des [X.] und die dem Telefax vom 6.11.2022 ergänzend beigefügten Anlagen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren vor dem [X.] zu verstehen sein sollten, kann auch dieses Begehren keinen Erfolg haben. Mit der Vorlage der E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Rechtsanwälten aus den Jahren 2018/2019 zu gänzlich anderen Fragen hat der Kläger nicht belegt, dass sich für das hier geführte Verfahren ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lassen konnte (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO).

4

3. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im [X.] gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl [X.] Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 7; [X.] Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

5

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring                                        Hahn                                         Körner

Meta

B 5 R 118/22 AR

01.12.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 14. März 2022, Az: S 24 R 415/21

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2022, Az. B 5 R 118/22 AR (REWIS RS 2022, 8204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8204

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