Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. XII ZR 115/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4191

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 115/00Verkündet am:26. Februar 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Februar 2003 durch die Richter [X.], [X.], [X.], Dr. Ahlt und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats [X.] [X.] vom 8. März 2000 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darüber, ob der Mietvertrag vom 21. [X.], den der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögender [X.] (Oder) [X.] mit der [X.]n, einer Grundstücksver-waltungsgesellschaft der E. -Gruppe, für 10 Jahre fest abgeschlossen hat,durch eine von der [X.]n ausgesprochene Kündigung vorzeitig [X.] ist. Der Kläger verlangt Mietzins für die [X.] nach der Kündigung.§ 3 Ziffer 5 des [X.] lautet:"Auch innerhalb der festen Vertragslaufzeit ist der Mieter berechtigt, [X.] außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum [X.] jeden Kalenderjahres schriftlich zu kündigen, wenn ein Betriebser-- 3 -gebnis (ohne Sonderabschreibungen) dieses Standortes, im Falle derUntervermietung auch für den Betreiber bezogen auf diesen [X.] ausweist."Die [X.] vermietete die Räume weiter an die S. Warenver-triebs GmbH (im folgenden: [X.]), die in [X.] rund 50 Lebensmit-telfilialen betreibt. Nachdem eine von der [X.] für das Kalenderjahr 1996erstellte Rentabilitätsberechnung für eine in den Mieträumen betriebene Filialeeinen Verlust von - bereinigt - 15.100 DM auswies, kündigte die [X.] [X.] vom 18. Juni 1997 den Mietvertrag gemäß § 3 Ziffer 5 des [X.] zum 31. Dezember 1997. Ab 1. Januar 1998 stellte sie die [X.] ein.Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits deshalb [X.], weil die [X.] dem [X.] keine Unterlagen beigefügthabe, aus denen sich das negative Betriebsergebnis für die Filiale ergebe. [X.] sei das Betriebsergebnis im [X.] auch nicht negativ gewesen. [X.] Klage verlangt der Kläger Miete ab 1. Januar 1998.Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-ben. Auf die Berufung der [X.]n und die Anschlußberufung des [X.],mit der dieser Mietzins für einen weiteren [X.]raum begehrt hat, hat das Ober-landesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des [X.]zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsin-stanz gestellten Anträge [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht führt aus, die [X.] habe den [X.] zum 31. Dezember 1997 gekündigt. Die Kündigung sei nicht deshalb un-wirksam, weil die [X.] ihr keine Nachweise über das negative [X.] der Filiale im Jahre 1996 beigefügt habe. Der Wortlaut des § 3 Ziffer 5des [X.] sei eindeutig und biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß [X.] das Vorliegen des außerordentlichen Kündigungsgrundes bereits zum[X.]punkt der Kündigungserklärung beweisen müsse. Der [X.]n sei es [X.] unbenommen, die Berechtigung ihrer Kündigung im vorliegenden Rechts-streit substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dieser Darle-gungspflicht sei die [X.] durch Vorlage des [X.] 1997 und des Prüfberichts der U. Prüfungs- und [X.] mbH vom 8. Juni 1999 nachgekommen. Das einfache Bestreiten diesessubstantiierten Vortrags sei prozessual unbeachtlich. Denn der Kläger habesich, um die [X.] zum Beweis ihres Vortrags zu veranlassen, im einzelnenmit dem Zahlenwerk des Kostenstellenberichts auseinandersetzen und diesesgegebenenfalls ganz oder teilweise substantiiert bestreiten müssen. Es sei [X.] davon auszugehen, daß das Betriebsergebnis der Filiale im Jahre 1996 un-streitig negativ gewesen sei.- 5 -II.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand.1. [X.] nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], aus § 3 Ziffer 5 des [X.] ergebe sich keine Vereinba-rung der Parteien dahingehend, daß die [X.] das Vorliegen des außeror-dentlichen Kündigungsgrundes bereits zum [X.]punkt der [X.] müsse. Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von [X.] ist dem Tatrichter vorbehalten. [X.] kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf über-prüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, [X.] oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind und ob die Ausle-gung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht ([X.] vom 25. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1967, 1968; vom5. Januar 1995 - [X.] - NJW 1995, 959; vom 16. Dezember 1998- VIII ZR 197/97 - NJW 1999, 1022, 1023, st.Rspr.). Einen derartigen Fehlerrügt die Revision zu Unrecht. Auch eine interessengerechte Auslegung [X.] gebietet nicht die Annahme, der Nachweis eines negativen [X.] müsse schon bei Abgabe der Kündigungserklärung erbracht wer-den. Dem Interesse des [X.] daran, das Vorliegen des Kündigungsgrundeszu überprüfen, wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß er binnen dersechsmonatigen Kündigungsfrist von der [X.]n konkrete Nachweise für dasnegative Betriebsergebnis verlangen kann.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das [X.] das Bestreiten des negativen Betriebsergebnisses der [X.] im[X.] durch den Kläger als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen und- 6 -deshalb seiner Entscheidung ein negatives Betriebsergebnis als unstreitigzugrunde gelegt hat.Der Kläger hat diesen Sachvortrag mit Nichtwissen bestritten. Das Be-rufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe das von der [X.]n vor-gelegte Zahlenwerk des Kostenstellenberichts substantiiert bestreiten müssen.Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Das von der [X.]n vorgelegte Zahlenwerk ist, wie das Berufungsge-richt im Ansatz richtig sieht, als Parteivortrag der [X.]n zu werten. [X.] es nichts, daß die [X.] zusätzlich einen Prüfbericht einer Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt hat. Ein solcher Prüfbericht kann [X.] bei einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein, die das [X.] nicht vorgenommen hat. Die Vorlage eines solchen Prüfberichtes kannaber nicht das Recht des [X.] einschränken, die entsprechendenTatsachenbehauptungen zu bestreiten.Das von der [X.]n vorgelegte Zahlenwerk besteht aus einer Vielzahlvon einzelnen Tatsachenbehauptungen über Geschäftsvorgänge der in denvermieteten Räumen betriebenen Filiale. Jede einzelne dieser Behauptungenund damit auch das gesamte Zahlenwerk konnte der Kläger ohne weitere [X.] mit Nichtwissen bestreiten, weil er darüber keine Kenntnis aus eige-ner Wahrnehmung hatte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, was [X.] nach Ansicht des Berufungsgerichts trotz seiner Unkenntnis über [X.] zur weiteren Substantiierung hätte vortragen können.Im übrigen hat der Kläger neben dem Bestreiten der Richtigkeit des ge-samten Zahlenwerkes einige Positionen ausdrücklich bestritten, so z.B. die [X.] verbuchte [X.] von 46.700 DM. Würde sie wegfal-- 7 -len, ergäbe sich schon statt des von der [X.]n geltend gemachten Verlu-stes ein Jahresgewinn von ca. 30.000 DM.II[X.] angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an [X.] zurückzuverweisen, damit es die notwendigen [X.] zulässiger Weise nachholen kann.[X.][X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 115/00

26.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. XII ZR 115/00 (REWIS RS 2003, 4191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4191

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