Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. 3 StR 197/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5130

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 197/11
vom
5. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Betruges
hier:
Revision des Angeklagten B.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
357
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2011 aufgeho-ben, auch soweit es den
Angeklagten [X.]

betrifft; jedoch werden die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s
zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des "gemeinschaftlichen Betruges in 182 Fällen" schuldig gesprochen und den Angeklagten B.

unter Ein-beziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten sowie den Angeklagten [X.]

zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte B.

mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des 1
-
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Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); die bisher getroffenen Feststellungen können [X.] bestehen bleiben, denn diese sind rechtsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2, § 353 Abs. 2 StPO). Die [X.] erstreckt sich auch auf den Nichtre-videnten [X.]

(§ 357 StPO).
1. Nach den Feststellungen erklärten sich die Angeklagten bereit, im Zu-sammenwirken mit unbekannt gebliebenen Hintermännern sich durch Betrugs-taten zu Lasten einer Vielzahl von Personen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte B.

-
beglei-tet von dem Angeklagten [X.]

-
mietete im Oktober 2008 sowie im Januar 2009 zwei Wohnungen an, nahm die Gewerbeanmeldung für den Betrieb des Reisebüros "B.

Reisen" vor, schloss für das Büro einen Mobilfunkver-trag ab, richtete ein Postfach ein, von dem er im November und
Dezember 2008 mehrfach für das Reisebüro bestimmte Post abholte, und eröffnete ein Geschäftskonto. Die Bankkarte und die zugehörigen [X.] übergab er dem An-geklagten [X.]

.
In der Folgezeit schalteten unbekannt gebliebene Personen in verschie-denen russischsprachigen Zeitungen Anzeigen, in denen vom Reisebüro "B.

Reisen" die Vermittlung von Flugreisen in die ehemaligen [X.] der [X.] angeboten wurden. Den Interessenten, die Kontakt mit den vermeintlichen Mitarbeitern des Reisebüros aufnahmen, spiegelten [X.] vor, Flugtickets und [X.] zu besorgen und veranlassten sie mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die bestellten Reiseunterlagen seien fertig ge-stellt und würden nach Zahlungseingang zugesandt, die
jeweiligen [X.] auf das Geschäftskonto
zu überweisen. Den 182 getäuschten Kunden

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4
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Der Angeklagte B.

hob im Zeitraum Januar bis Mai 2009 [X.] ab, wobei er in fünf Fällen von dem Angeklagten [X.]

begleitet wurde. Das Geld deponierte er für die unbekannt gebliebenen Hintermänner der [X.] in e-klagter B.

.

).
2.
Der Schuldspruch hat keinen Bestand.
a)
Hinsichtlich der Fälle II.
29. bis II.
44. der Urteilsgründe fehlen schon die erforderlichen Feststellungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der Überweisun-gen durch die Geschädigten.
b)
Außerdem hält die Annahme des [X.]s, die Angeklagten [X.] sich 182 tatmehrheitlicher [X.] schuldig gemacht, auf der [X.] nicht stand.
Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten [X.] zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige [X.] zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten -
soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt -
als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des [X.] in ein betrügerisches Geschäftsun-ternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der [X.] rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen 4
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im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu [X.] im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen ha-ben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 10. Mai 2001 -
3 [X.], [X.], 336; [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
3 [X.], NJW 2004, 2840; [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
3 [X.]/10).
Gemessen an diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe in den rechtsfehlerfrei festgestellten verbleibenden 166 Fällen keine von den Ange-klagten in Tatmehrheit
begangene [X.]. Ein konkreter Tatbeitrag der Angeklagten zu jeder der abgeurteilten Taten lässt sich ihnen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass sie in diesen Fällen telefonischen [X.] mit den Kunden des Reisebüros "B.

Reisen"
hatten und diese durch Täuschung zur Vorleistung der Rechnungsbeträge veranlassten. [X.] erbrachten die Angeklagten nach den Feststellungen lediglich beim Auf-bau des Reisebüros und während dessen [X.], die sich einzel-nen [X.] nicht zuordnen lassen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, und zwar wegen derselben sachlichrechtlichen Fehler gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten [X.]

, der gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die für die Fälle II.
1. bis 28. und 45. bis 182.
der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil ein Rechtsfehler lediglich hinsichtlich der Beurteilung der Konkurrenzen vorliegt. 9
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Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben zu-lässig. Zu den Fällen II.
29. bis 44. der Urteilsgründe sind sie nachzuholen.
3.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] schuldig gemacht haben. Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppe in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist (st. Rspr.; s. etwa [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
3 [X.], NJW 2004, 2840; [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 -
3 [X.], [X.], 389).
Becker

von [X.]Ri[X.] Dr. Schäfer befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Menges
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Meta

3 StR 197/11

05.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. 3 StR 197/11 (REWIS RS 2011, 5130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5130

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